2.1 Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Veräußert ist der (Teil-)Betrieb mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird der – um die Veräußerungskosten verminderte – Veräußerungspreis dem Buchwert des Betriebsvermögens gegenübergestellt. Der sich hierbei ergebende Unterschiedsbetrag ist der Veräußerungsgewinn.
Veräußerungsgewinn
Veräußerungspreis |
500.000 EUR |
./. |
Veräußerungskosten, z. B. Beratungs- und Maklerkosten sowie Notargebühren |
./. 40.000 EUR |
|
460.000 EUR |
./. |
Buchwert des Betriebsvermögens |
./. 285.000 EUR |
Veräußerungsgewinn |
175.000 EUR |
In der Praxis wird oftmals der Fehler gemacht evtl. vorhandene Verbindlichkeiten zusätzlich vom Veräußerungsentgelt abzuziehen. Da Verbindlichkeiten jedoch bereits in die Höhe des Buchwerts des Betriebsvermögens (Kapitalkonto als Saldo zwischen Aktiva und Passiva) eingeflossen sind, ist eine (nochmalige) Kürzung unzutreffend.
2.2 Veräußerungsgewinn und laufender Gewinn
Im Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung ist es ganz entscheidend, den laufenden Gewinn vom Veräußerungsgewinn zutreffend abzugrenzen. Denn der Veräußerungsgewinn wird steuerbegünstigt, der laufende Gewinn hingegen regulär versteuert. Bei der Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Veräußerungsgewinn wird vor allem zu entscheiden sein, ob für die jeweiligen Erträge oder Aufwendungen ein Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung besteht.
2.2.1 Laufender Gewinn
Zum laufenden Gewinn gehört zunächst das Ergebnis, das bis zum Stichtag des Betriebsübergangs nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt wird. Diese vor, während und ggf. auch noch nach der Betriebsveräußerung stattfindenden „normalen” Geschäfte und ihre Abwicklung berühren den Veräußerungsgewinn nicht. Zu der normalen Geschäftstätigkeit gehört insbesondere auch noch der Gewinn aus einem Räumungsverkauf. Auch der Gewinn, den ein gewerblicher Grundstückshändler aus der Veräußerung seines gesamten Grundstücksbestands erzielt, ist noch ein laufender Gewinn. Die bei der Abwicklung solcher Geschäfte erzielten Gewinne dürfen nicht in die Tarifvergünstigung einbezogen werden, da diese nur für den außerordentlichen Veräußerungsgewinn gilt.
Veräußerungen an eine Mitunternehmerschaft
Bei Veräußerungen an eine Mitunternehmerschaft bzw. innerhalb dieser ist eine Ausnahmeregelung zu beachten: Wirtschaftlich betrachtet gehört zwar der Veräußerungserlös, soweit dieselben Personen auf der Seite des Veräußerers und der erwerbenden Gesellschaft Mitunternehmer sind, zum Veräußerungsvorgang. Steuerlich rechnet der Gewinn jedoch nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn. Veräußert z. B. ein Einzelunternehmer seinen Betrieb an eine Personengesellschaft, an der er zu 30 % beteiligt ist, gelten 30 % des Veräußerungsgewinns als laufender Gewinn.
Eine Besonderheit gilt für Handelsvertreter. Deren Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB stellt einen laufenden Gewinn dar und ist nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt.
2.2.2 Veräußerungsgewinn
Zum Veräußerungsgewinn rechnet vor allem der Erlös aus dem Verkauf der betrieblichen Wirtschaftsgüter an Dritte. Dazu gehört aber auch die Freistellung von einer privaten Schuld des Veräußerers oder die Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.
Werden anlässlich der Betriebsveräußerung Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen gemacht, die bisher dem laufenden Betrieb dienten, z. B. Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, Zahlung zur vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses, etc., handelt es sich um den Veräußerungsgewinn mindernde Veräußerungskosten. Auch die Ablösung eines Pensionsanspruchs eines Gesellschafters fällt hierunter, wenn anlässlich der Veräußerung auf die Pension verzichtet wird. Gleiches gilt für Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Rahmen einer Betriebsveräußerung für die vorzeitige Ablösung von betrieblichen Krediten gezahlt werden.
Ist eine Kaufpreisverpflichtung aus dem laufenden bzw. künftigen Gewinnanteil des Neugesellschafters zu zahlen, stellt dies dennoch ein Veräußerungsentgelt dar. Der Gewinnanteil ist nicht dem Altgesellschafter zuzurechnen, sondern dem Neugesellschafter, der damit seine Kaufpreisverpflichtung tilgt.
Gewinne aus der Auflösung steuerfrei gebildeter Rücklagen, z. B. Rücklagen nach § 6b EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6 Abs. 6 EStR, Ansparrücklagen nach § 7g EStG a. F., Preissteigerun...