Rz. 155

Nach einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsveräußerung bleiben betrieblich begründete Verbindlichkeiten Betriebsschulden, soweit sie nicht durch Verwertung des Aktivvermögens getilgt werden konnten und nicht auf Entnahmen beruhen, die in der Zeit zwischen Betriebsaufgabe und Vollbeendigung erfolgt sind.[1]

Im vorstehenden Beispiel (s. Rz. 148) stehen den Verbindlichkeiten in Höhe von 180.000 EUR, die nach der Betriebsveräußerung stehen geblieben sind, noch 220.000 EUR Forderungen gegenüber. Die Verbindlichkeiten könnten daher durch Verwertung der Forderungen oder durch Einsatz des Veräußerungserlöses erfüllt werden. Sie sind daher Betriebsvermögen geblieben.

 

Rz. 156

Verbliebene Verbindlichkeiten verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsschulden auch dann nicht, wenn zu ihrer Sicherung an einem privaten Einfamilienhausgrundstück eine Hypothek bestellt wird.[2]

 

Rz. 157

Werden nach der Vollbeendigung eines Gewerbetriebes bestehen gebliebene Verbindlichkeiten durch neu aufgenommene Darlehen abgelöst, so stehen auch die neuen Darlehen im wirtschaftlichen Zusammenhang zum ehemaligen betrieblichen Bereich.[3]

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