Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
6.1 Veräußerung und Entnahme
Bei Veräußerung scheidet das Wirtschaftsgut mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber aus dem Betriebsvermögen aus. Es darf auch handelsrechtlich nicht mehr bilanziert werden. Das gilt auch dann, wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des Käufers regelmäßig auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Ggf. enthaltene stille Reserven werden aufgedeckt und versteuert. Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, kann er i. H. d. aufgedeckten stillen Reserven eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden.,
Durch Entnahmen entfällt der sachliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Auch die Entnahme führt zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven.
6.2 Einbringung
6.2.1 Personengesellschaft
Bringt ein Steuerpflichtiger einen Betrieb, Teilbetrieb, eine Praxis oder einen Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft ein und wird er dadurch Mitunternehmer der Gesellschaft, richtet sich der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens in der Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft nach § 24 UmwStG. Die eingebrachten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft. Es handelt sich ggf. um Sonderbetriebsvermögen des einbringenden neuen Gesellschafters. Vom Steuerpflichtigen zurückbehaltene Wirtschaftsgüter, die auch nicht zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehören, können im Ausnahmefall bei ihm Restbetriebsvermögen ohne aktiven Betrieb bleiben (insbesondere möglich für zurückbehaltene Forderungen bei Praxiseinbringung).
Tauschähnlicher Vorgang
Die Einbringung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Gesellschafter Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Grundstücks entsprechen.
6.2.2 Kapitalgesellschaft
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der einbringende Steuerpflichtige dafür neue Anteile an der Gesellschaft, handelt es sich insoweit um eine Sacheinlage. Die eingebrachten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft. Der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens sowie die daraus resultierenden Folgen richten sich nach §§ 20 ff. UmwStG. Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.
6.3 Betriebsveräußerung und ‐aufgabe
Bei einer Betriebsveräußerung fällt der bisherige persönliche Zusammenhang des Betriebsinhabers mit den Wirtschaftsgütern des Betriebs weg. Bei einer Betriebsaufgabe werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens aus dem betrieblichen, teilweise auch aus dem persönlichen Zusammenhang gelöst. Sie werden in das Privatvermögen des Betriebsinhabers überführt oder veräußert.
Bei Betriebsverpachtung ist zu entscheiden, ob der Vorgang als Betriebsaufgabe behandelt wird oder ob und wie lange das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortgeführt wird (Verpächterwahlrecht).
Mit dem Tod eines Freiberuflers wird dessen freiberufliches Betriebsvermögen zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben. Geht die freiberufliche Praxis aufgrund eines Vermächtnisses auf den Vermächtnisnehmer über, wird das Praxisvermögen Betriebsvermögen des Vermächtnisnehmers.
Die vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis durch den Erben des verstorbenen Freiberuflers oder denjenigen, der die Praxis im Vermächtniswege erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Rechtsnachfolger im Begriff ist, die für die beabsichtigte Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation zu erlangen.