Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Auch bei einer durch Grundstücksvermietung der Gesellschafter-GbR begründeten doppelten Betriebsaufspaltung zu einer Produktions-KG und einer Vertriebs-GmbH besteht ein Vorrang der Betriebsaufspaltung gegenüber der Behandlung als Sonderbetriebsvermögen, weil die GbR eigene gewerbliche Einkünfte erzielt.
Sachverhalt
Die drei Gesellschafter einer Produktions-KG sind außerdem noch zu gleichen Teilen an einer Grundstücks-GbR und an einer Vertriebs-GmbH beteiligt. Das Grundstück der GbR, auf dem sich der Geschäftsbetrieb der KG und der GmbH befand, behandelte die KG in ihrer Bilanz als notwendiges Sonder-BV, die Mieterträge als Sonderbetriebseinnahmen. Auch die GmbH-Anteile wurden im Anschluss an eine Bp als Sonder-BV der KG bilanziert. Die Gewinnausschüttungen der Vertriebs-GmbH wurden den Gesellschaftern auf einem verzinslichen Darlehnskonto gutgeschrieben. Schriftliche Vereinbarungen über die gewährten Darlehen wurden nicht getroffen. Die Zinsaufwendungen wurden zunächst als Betriebsausgabe der GmbH und als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Gesellschafter erklärt. Das Finanzamt behandelte diese als Sonderbetriebseinnahmen der KG.
Entscheidung
Weder die Mieterträge noch die Zinserträge sind gewerbliche Einkünfte der KG. Bei den aufgrund der Darlehensgewährung an die Vertriebs-GmbH erzielten Einkünften handelt es sich nicht um Einkünfte der KG, da die Darlehen aufgrund einer zwischen der GbR und der Vertriebsgesellschaft bestehenden Betriebsaufspaltung nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, sondern zum Sonderbetriebsvermögen der GbR gehörten. Nach der Rechtsprechung des BFH hat im Fall der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die Zurechnung zum Betriebsvermögen Vorrang vor der Qualifikation als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft, da die ertragsteuerrechtliche Selbstständigkeit der Besitzgesellschaft die von der Betriebsgesellschaft bezogenen Vergütungen bereits aufgrund der Betriebsaufspaltung den gewerblichen Einkünften zuordnet und es des "Durchgriffs" auf ein anderes Steuersubjekt unter Anwendung der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Qualifikation als gewerbliche Einkünfte nicht mehr bedarf. Die Zinszahlungen wären somit allenfalls als gewerbliche Einkünfte bei der GbR, keinesfalls jedoch bei der Klägerin festzustellen. Gleiches gilt für die von der GbR aufgrund der Nutzungsüberlassung des Grundstücks erzielten Mieterlöse, die als eigene gewerbliche Einkünfte der GbR zu qualifizieren sind.
Hinweis
Die Frage der Einkünftezurechnung schien auf Grund der BFH-Rechtsprechung (insbes. BFH, Urteil v. 23.4.1996, VIII R 13/95, BStBl 1998 II S. 325) und des BMF-Schreiben vom 28.4.1998 (IV B 2 - S 2241 - 42/98, BStBl 1998 I S. 583) weitgehend geklärt. Insoweit verwundert die Nicht-Zulassung der Revision (Az. beim BFH: VIII R 33/04) durch den BFH nicht.
Die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung ist durch diese Rechtsentwicklung zu einem interessanten steuerlichen Gestaltungsmodell geworden, da sie erhebliches Gewerbesteuer- Einsparpotential durch doppelte Gewerbesteuerfreibeträge und Staffeltarife bietet.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004, 11 K 3126/01 F