Zusammenfassung
Die Betriebsversammlung ist Organ der Betriebsverfassung, allerdings ohne Vertretungsmacht oder sonstige Außenfunktionen. Ihre Zuständigkeit ist im BetrVG abschließend festgelegt. Sie dient im Wesentlichen der Aussprache und gegenseitigen Information innerhalb der Belegschaft und zwischen Belegschaft und dem Betriebsrat. Gegenüber dem Betriebsrat kann die Betriebsversammlung nur unverbindliche Anregungen geben, es besteht kein Weisungsrecht o. Ä.
Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsrecht, insbes. die §§ 42 ff. BetrVG.
Lohnsteuer: Zur Steuerpflicht des gezahlten Arbeitslohns für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung s. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Falls die Veranstaltung nicht an der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet, ist Grundlage für den Fahrtkostenersatz als steuerfreie Reisekosten § 3 Nr. 16 EStG.
Arbeitsrecht
1 Einführung
Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat eines Betriebes, dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber. Die Vorschriften über die Betriebsversammlung können nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden; in betriebsratslosen Betrieben ist keine Betriebsversammlung möglich. Keine Betriebsversammlungen sind vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einberufene Mitarbeiterversammlungen; diese sind jedoch zulässig, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Betriebsversammlung treten.
Die Betriebsversammlung ist für die gesamte Belegschaft zeitlich und örtlich gemeinsam durchzuführen. Befristet bis zum 7.4.2023 bestand gemäß § 129 BetrVG die Möglichkeit der Durchführung und Teilnahme an der Betriebsversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen. Die Regelung galt auch für Jugend- und Auszubildendenversammlungen nach § 71 BetrVG. Seit dem Auslaufen dieser Vorschrift sind Betriebsversammlungen mittels Videokonferenz bis auf Weiteres nicht mehr zulässig.
Ist es für die besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich, so sind Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen. In diesem Fall sind 2 der vierteljährlichen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Sie sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebs- oder Abteilungsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig ist. Außerdem ist er jederzeit berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen stattgefunden haben. Entspricht der Betriebsrat dem Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung beantragen.
2 Durchführung
Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einberufen; dieser hat die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins und Orts der Betriebsversammlung betriebsüblich sicher zu stellen ("Schwarzes Brett"); der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Ist kein geeigneter Raum im Betrieb vorhanden oder stellt der Arbeitgeber einen solchen nicht zur Verfügung, kann der Betriebsrat Räumlichkeiten auf Kosten des Arbeitgebers anmieten. Die Betriebsversammlung besteht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus allen Arbeitnehmern des Betriebs, also nicht nur aus den wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Wer zu diesen Arbeitnehmern gehört, beantwortet sich nach der allgemeinen Regelung des § 5 BetrVG: Neben der allgemeinen Arbeitnehmereigenschaft bedarf es der "betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung" des Beschäftigten – dies kann problematisch sein, wenn Beschäftigte betriebsübergreifend eingesetzt werden oder im Fall von Umwandlungen i. S. d. § 323 UmwG. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitnehmer im Betrieb, im Außendienst oder mit einem Home-Office-Arbeitsplatz beschäftigt werden. Auch eine vorübergehende Abwesenheit bei vorgesehener Rückkehr des Arbeitnehmers lässt die Zuordnung nicht entfallen. Bei Einsatz von Arbeitnehmern in Drittbetrieben (Arbeitnehmerüberlassung) mit aufgespaltener Arbeitgeberstellung ist der Arbeitnehmer im Betrieb des "Betriebsarbeitgebers" (Entleiher) eingegliedert und damit auch dort teilnahmeberechtigt. Bei der Überlassung von Beschäftigten des öffentlich...