Jean Bramburger-Schwirkslies
4.1 Gehört das Bauwerk zum Grundvermögen?
Zunächst ist zu prüfen, ob das betreffende Bauwerk ein Gebäude ist. Sind alle Voraussetzungen des Gebäudebegriffs erfüllt, ist die Annahme einer Betriebsvorrichtung ausgeschlossen. Sind die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs nicht erfüllt, ist folgendermaßen weiter zu prüfen:
Ist das zu prüfende Bauwerk ein
- Gebäudebestandteil,
- eine Außenanlage oder
- eine Betriebsvorrichtung?
4.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsvorrichtung vor?
Unter Betriebsvorrichtungen sind alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage zu verstehen, die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, dass dieser unmittelbar mit ihnen betrieben wird. Hierunter können auch selbstständige Bauwerke oder Teile davon fallen, z. B. Schornsteine oder Backöfen.
4.3 Welche Voraussetzungen muss ein Gebäude erfüllen?
Ein Gebäude ist ein Bauwerk, wenn es
- Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,
- den Aufenthalt von Menschen gestattet,
- fest mit dem Grund und Boden verbunden ist,
- von einiger Beständigkeit und
- ausreichend standfest ist.
Das Kriterium "Schutz gegen Witterungseinflüsse" bedeutet nicht, dass das betreffende Bauwerk an allen Seiten Außenwände haben muss. So kann selbst beim vollständigen Fehlen von Außenwänden der Gebäudebegriff erfüllt sein, wenn das Bauwerk einen Raum umschließt und dadurch Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt. Der BFH hat beispielsweise entschieden: Eine Tankstellenüberdachung ist als Gebäude zu qualifizieren. Das gilt nach dem Urteil des FG München auch für eine offene Halle.
Was das Merkmal "Aufenthalt von Menschen gestattet" betrifft ist anzumerken:
Das Bauwerk muss nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sein. So haben auch Verhältnisse, die den Aufenthalt von Menschen erschweren wie schlechte Licht- und Entlüftungsverhältnisse, nicht etwa die Verneinung des Gebäudebegriffs zur Folge. Auch dauerhafte gesundheitsschädliche Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, führen nicht zur Verneinung des Gebäudebegriffs.
Das Kriterium "feste Verbindung mit dem Grund und Boden" wird erfüllt, wenn das Bauwerk auf festen Fundamenten gegründet ist. Unter Fundament ist eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden zu verstehen, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann.
Darüber hinaus ist dann von einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden auszugehen, wenn bei Bauwerken
- entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung von mindestens 6 Jahren gegeben ist oder
- auf Grund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist.
Die Frage der Beständigkeit richtet sich allein nach der Beschaffenheit des Bauwerks. Dass das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Das Kriterium "Standfestigkeit" ist dann erfüllt, wenn das Bauwerk nicht einstürzt, wenn man die als Betriebsvorrichtungen geltenden Bauteile entfernt.
4.4 Wie werden Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteile voneinander abgegrenzt?
Die Entscheidung, ob gewisse Bestandteile im Sinne des BGB dennoch als Betriebsvorrichtungen einzustufen sind, richtet sich danach,
- ob die betreffenden Gebäudebestandteile der Benutzung des Gebäudes dienen oder
- ob sie in einer engen Beziehung zum Betrieb stehen.
Betriebsvorrichtungen sind sie nur dann, wenn das Gewerbe unmittelbar mit ihnen betrieben wird. Bauten im Inneren von großen Werkshallen wie Meisterbüros sind dem Gebäude zuzuordnen. Dagegen kann es sich bei Spritzboxen in Karosseriewerken und bei Transformatorenräumen um Betriebsvorrichtungen handeln.
Grundsätzlich sind Verstärkungen von Fundamenten, Mauern und Decken dem Gebäude zuzurechnen.
Betriebsvorrichtungen sind
- Einzelfundamente für Maschinen,
Arbeits-, Bedienungs- und Beschickungsbühnen sowie Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen und Apparaten bestimmt sind. Bei Aufzügen ist folgendermaßen zu unterscheiden:
- Aufzüge und ähnliche Anlagen, die der Benutzung von Gebäuden zur Bewältigung des üblichen Publikumsverkehrs dienen, sind dem Gebäude zuzurechnen.
- Typische Lastenaufzüge sind in gewerblich genutzten Gebäuden als Betriebsvorrichtungen einzuordnen.
Als Gebäudeteile gelten:
- Be- und Entlüftungsanlagen,
- Klimaanlagen,
- Warmwasseranlagen,
- Müllschluckanlagen,
- Sammelheizungsanlagen,
- Beleuchtungsanlagen,
- Elektroinstallationen.
In diesen Fällen handelt es sich allerdings dann um Betriebsvorrichtungen, wenn diese Anlagen überwiegend einem Betriebsvorgang dienen.
Zu diesen, dem Betriebsvorgang dienenden Betriebsvorrichtungen zählen
- Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken,
- Tabakfabriken oder Reinräume,
- Spezialbeleuchtungsanlagen beispielsweise in Schaufenstern,
- besondere, auf Betriebsvorgänge ausgerichtete, Kraftstromanlagen.
Be- und Entwässeru...