Leitsatz
1. Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus den Senatsurteilen vom 23. Oktober 2002, III R 40/00 (BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360) und vom 22. September 2011, III R 64/08 (BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358).
2. Die Änderung eines Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO setzt grundsätzlich voraus, dass ein (rückwirkendes) Ereignis nachträglich eingetreten ist.
3. Die Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt grundsätzlich nur für die Investitionszulage ein, auf die sich die Außenprüfung auf der Grundlage der Prüfungsanordnung erstreckt; ohne Bedeutung für den Umfang der Ablaufhemmung ist, ob die für eine bestimmte Investitionszulage angeordnete Außenprüfung ggf. auch Auswirkungen auf Investitionszulagen anderer Investitionszeiträume hat, die nicht Gegenstand der Außenprüfung sind.
Normenkette
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, § 164 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 3, § 171 Abs. 3a, Abs. 4 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AO, § 94, § 103, § 119 Nr. 1 FGO, § 160 Abs. 1 Nr. 2, § 164 Abs. 1, Abs. 2, § 165 Satz 2 ZPO
Sachverhalt
Die Klägerin produziert u.a. Wasserbausteine, Wildpflaster und Gabionensteine sowie Mineralgemische für den Straßenbau. Die Schottergewinnung in der Betriebsstätte S/B erfolgt durch Abfallprodukte des früheren Bergbaus (Halde) und im Tagebau F durch frisch abgebautes Material. Einmalig wurden den Mineralgemischen 15.000 t Betonbruch von abgerissenen Gebäuden zugesetzt. Die Klägerin betreibt zudem die Kiesgrube R. Alle Betriebsstätten befinden sich im Fördergebiet. Die Anteile des Standortes S/B an der gesamten Wertschöpfung des Betriebs lagen in den Jahren 2000 bis 2003 zwischen 57 % und 77 %; die Zulage für 2000 wurde nach einem Klageverfahren im Juli 2006 wie beantragt auf ca. 92.000 EUR festgesetzt.
Die Anträge auf Investitionszulagen für 2001, 2002 und 2003 wurden erst nach Abschluss des das Jahr 2000 betreffenden Klageverfahrens bearbeitet. Im Februar 2007 setzte das FA die Investitionszulage für 2001 auf ca. 99.000 EUR, für 2002 auf 48.000 EUR und für 2003 auf 10.300 EUR fest.
Im Jahr 2008 führte das FA bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. wegen der Investitionszulage für 2003 durch. Dabei stellte sich heraus, dass die Wertschöpfung in 2004 zu 75,4 % auf F, zu 2,7 % auf S/B und zu 21,9 % auf R entfiel.
Das FA gelangte zu der Auffassung, dass 2004 der überwiegende Wertschöpfungsanteil in F im Bereich des nicht zulagenbegünstigten Bergbaus erzeugt worden sei und änderte im Oktober 2008 die Festsetzung der Investitionszulage für 2001, 2002 und 2003 nach § 164 Abs. 2 AO und für 2000 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO jeweils auf 0 EUR.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.4.2013, 1 K 1151/09, Haufe-Index 5357489).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin war hinsichtlich der Zulage für 2002 und 2003 unbegründet, weil die Klägerin kein verarbeitendes Gewerbe ausübte. Hinsichtlich der Zulage für 2000 und 2001 war sie begründet: Der Klägerin stand zwar materiellrechtlich keine Investitionszulage zu, aber die Festsetzungsfrist für die Änderung der Bescheide war bereits abgelaufen.
Hinweis
Die Investitionszulage wird uns, obwohl zuletzt für vor dem 1.1.2014 vorgenommene Investitionen gewährt, noch einige Jahre begleiten, da die geförderten Wirtschaftsgüter einem fünfjährigen Bindungszeitraum unterliegen: Der Zulagenanspruch entfällt, wenn das Wirtschaftsgut in diesem Zeitraum z.B. zu einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets verbracht wird oder der Betrieb seine Zugehörigkeit zum verarbeitenden Gewerbe verliert.
1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich für alle Fassungen des InvZulG nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) für das jeweilige Kalenderjahr, obwohl der Gesetzgeber die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ erstmals in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet hat. Verwaltung und Gerichte haben die Einordnung eines Betriebs in eine Kategorie der WZ unabhängig von der Einordnung durch die Statistikbehörde zu prüfen.
2. Über die Zugehörigkeit zum begünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) ist bei Steinbrüchen, Kiesgruben u. Ä. häufig gestritten worden. Zum Bergbau, Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), gehören Steinbrüche und das Mahlen von Steinen sowie zusätzliche Tätigkeiten, die für den Transport und Absatz mineralischer Erzeugnisse erforderlich sind. Bloßes Brechen, Mahlen, grobes Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen der ge...