Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 18.8.2022, 7 K 1800/21

Verfahren beim BFH: II R 38/22

Hinweis

Das FG Köln kommt zum gegenteiligen Ergebnis und sieht keine Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 BewG für erforderlich an (FG Köln, Urteil v. 18.8.2022, 7 K 1800/21). Eine Berichtigung nach § 14 Abs. 2 BewG sei nur als Ausnahme vorgesehen. Damit erfolge die Bewertung vorrangig nach § 14 Abs. 1 BewG. Das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau werde gerade durch die geschlechtsspezifischen Sterbetafeln im Rahmen einer typisierenden Schätzung unter Zugrundelegung der unterschiedlichen Lebenserwartungen wirtschaftlich berücksichtigt.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Schenkungsteuer vom ..........

Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der Steuerpflichtige erhielt mit notariellem Vertrag vom xx.xx.xxxx schenkweise einen Anteil von xx % des Anteils seines Vaters an der Y GmbH, deren Anteile bis zur schenkweisen Übertragung zu 100 % vom Vater des Steuerpflichtigen gehalten wurden. Die Übertragung erfolgte unter dem Vorbehalt des lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs zugunsten des Schenkers. Der Schenker und Vater des Steuerpflichtigen war zum Zeitpunkt der Schenkung xx Jahre alt.

Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt unstreitig xxxxx EUR. Dieser ist mit einem Vervielfältiger von x zu multiplizieren. Zwar wäre nach § 14 Abs. 1 BewG nur ein Vervielfältiger von x heranzuziehen. Jedoch ist dieser Wert zu korrigieren, da die Regelung in § 14 BewG einen logischen Bruch enthält. Einerseits ist nämlich nach § 14 Abs. 1 BewG der Vervielfältiger nach der statistischen Lebenserwartung zu bemessen, andererseits ist in Fällen, in denen sich das Mortalitätsrisiko innerhalb kurzer Zeit verwirklicht, eine Korrektur nach § 14 Abs. 2 BewG nach der tatsächlichen Laufzeit angezeigt. Erfolgt damit die Ermittlung des Kapitalwerts nach der statistischen Lebenserwartung, werden aber von vorneherein nur solche Sterbefälle berücksichtigt, die nach einer bestimmten Mindestdauer eingetreten sind, ist der nach der Tabelle des § 14 Abs. 1 BewG ermittelte Wert mathematisch falsch, da er Umstände berücksichtigt, die aus den Gründen des § 14 Abs. 2 BewG nicht berücksichtigt werden.

Richtigerweise hat die Berechnung damit wie folgt zu erfolgen: Der Nutzungsberechtigte war zum Zeitpunkt der Übertragung xx Jahre alt. Ist der Berichtigungszeitraum nach § 14 Abs. 2 BewG von x Jahren abgelaufen, ist der Nutzungsberechtigte xx Jahre alt. Für einen Mann diesen Alters besteht eine Lebenserwartung von x Jahren. Die unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 BewG am Übertragungsstichtag bestehende Lebenserwartung beträgt somit x (Berichtigungszeitraum + dann laut § 14 Abs. 1 BewG für einen Mann des dann erreichten Alters bestehende Lebenserwartung). Daraus ergibt sich ein Kapitalwert von xxxxxx EUR.

Diese Ermittlung der maßgeblichen Lebenserwartung ist zudem auch deshalb erforderlich, weil sonst andernfalls eine Doppelerfassung von Sterbefällen nicht ausgeschlossen werden könnte.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 BewG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt, weil infolge der Differenzierung nach Männern und Frauen das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau verletzt wird.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Wert der übertragenen Anteile von xxxxxxx EUR um eine Nießbrauchsverpflichtung in Höhe von xxxxxx EUR (ermittelt unter Heranziehen des zuvor genannten Vervielfältigers) zugrunde gelegt wird, so dass sich eine Steuer in Höhe von xxxxx EUR ergibt.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 38/22 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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