(1) 1Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 68 Abs.1 in Verbindung mit § 99 BewG. 2Ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist und zu welchem gewerblichen Betrieb es gehört, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks nach § 216 Abs. 1 Nr.1 AO zu entscheiden (BFH-Urteil vom 24. 10. 1958, BStBl. 1959 III S. 2). 3Ist im Einheitswertbescheid für das Grundstück eine Feststellung als Betriebsgrundstück unterlassen worden, so kann dies für die Zurechnung zum gewerblichen Betrieb unschädlich sein, wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit offensichtlich und auch unter den Beteiligten unstreitig ist (RFH-Urteil vom 19. 6. 1935, RStBl. S. 1121). 4In derartigen Fällen sollte die Art des Grundstücks durch Ergänzungsbescheid nach § 216 Abs. 2 AO richtiggestellt werden.
(2) 1Die Regelung in § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG gilt nur in den Fällen, in denen ein Grundstück, das losgelöst von dem gewerblichen Betrieb Grundvermögen wäre, im Eigentum einer einzelnen Person steht. 2Gehört ein solches Grundstück mehreren Personen, von denen eine Person nicht gleichzeitig Mitinhaber des Gewerbebetriebs ist, so wird das ganze Grundstück dem Grundvermögen zugerechnet (§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG). 3Gehört das Grundstück dagegen mehreren Personen, die alle an dem Gewerbebetrieb beteiligt sind, so ist das Grundstück stets ein Betriebsgrundstück. 4Ohne Rücksicht auf die Regelung in § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG ist ein Grundstück, das den in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten Körperschaften usw. gehört, stets ein Betriebsgrundstück (§ 99 Abs. 2 Satz 4 BewG); hierbei ist es gleichgültig, ob das Grundstück dem Betrieb der Körperschaft usw. dient oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Körperschaft usw. nur Miteigentümerin des Grundstücks ist, für deren Grundstücksanteil. 6Dient das Grundstück dem Gewerbebetrieb einer aus der Gesamtheit der Grundstückseigentümer bestehenden Gesellschaft, so ist es in jedem Falle ein Betriebsgrundstück. 7Das gleiche gilt, wenn das Grundstück nur einer oder einigen an der Gesellschaft beteiligten Personen gehört, ohne daß nicht an der Gesellschaft beteiligte Personen Miteigentümer des Grundstücks sind.
Beispiele:
A. |
A, B und C sind zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks. B betreibt als Einzelunternehmer auf diesem Grundstück einen Gewerbebetrieb. A und C sind nicht an dem Gewerbebetrieb beteiligt; sie haben ihren Grundstücksanteil an B verpachtet. Das Grundstück gehört zum Grundvermögen, und zwar zu je 1/3 Anteil des Einheitswerts dem A, B und C. |
B. |
A, B und OHG C (bestehend aus den Gesellschaftern X und Y) sind zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks. Die Anteile von A und B gehören zum Grundvermögen. Der Anteil der OHG C ist stets Betriebsvermögen, gleichgültig, ob das Grundstück dem Betrieb der OHG dient oder nicht. |
C. |
A, B und C betreiben eine Offene Handelsgesellschaft auf einem Grundstück, das A und B zu je 1/2 gehört. Das Grundstück ist Betriebsvermögen der Offenen Handelsgesellschaft, weil es der Gesellschaft dient und im ausschließlichen Eigentum von Gesellschaftern steht. |
D. |
A, B und C sind zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks. A und B betreiben auf diesem Grundstück eine Offene Handelsgesellschaft. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen der Offenen Handelsgesellschaft, sondern zum Grundvermögen des A, B und C zu je 1/3 des Einheitswerts; denn das Grundstück steht, obwohl es dem Betrieb der Gesellschaft dient, im Miteigentum von C, der an der Gesellschaft nicht beteiligt ist. |
(3) Betriebsgrundstücke, die ohne ihre Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb zum Grundvermögen gehören würden, sind in derselben Weise wie Grundvermögen zu bewerten (§ 99 Abs. 3 BewG).