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Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben |
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1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird: |
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1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen, |
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1.12 unten |
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1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschoßfußböden, |
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1.122 bei nicht unterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes. |
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Liegt der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121 |
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1.13 oben |
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1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen, |
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1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar tragen), |
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1.132 bzw. 1.131 |
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1.132 |
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1.132 |
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1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage, |
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1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35 |
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1.134 |
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1.134 |
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1.134 |
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1.134 |
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1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des nicht ausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches. |
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1.3 Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist: |
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1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses zu berechnen, |
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1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der umbaute Raum geschoßweise zu berechnen, |
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1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von: |
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1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen in den Umfassungen. |
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1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens 2 Seitenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, |
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1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden: |
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1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m2 (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche S. Abschnitt 1.42), |
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1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vordächer S. Abschnitt 1.44), |
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1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster, |
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1.343 |
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1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nicht unterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden Gebäudes liegt. (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48), |
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1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben, |
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1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt 1.134, |
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1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen. |
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1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile: |
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1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden, |
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1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2 m2 und Dachreiter, |
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1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbare Dachflächen, |
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1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung, |
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1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre Brüstungen). |
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1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen, |
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1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt, |
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1.48 als Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben, |
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1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen. |