(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Nutzung von Ackerland und Grünland sowie der Tierhaltung nach Maßgabe des § 51 BewG dienen. Sie gliedert sich in die eigentliche landwirtschaftliche Nutzung und die Nutzungsteile Hopfen und Spargel.

 

(2) Werden Kopfkohl (Weiß-, Rot- und Wirsingkohl), Pflückerbsen und Pflückbohnen nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut, so gehören die Anbauflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung.

 

(3) Bagatellflächen werden nach Maßgabe des Abschnitts 1.13 in die landwirtschaftliche Nutzung einbezogen.

 

(4) Obstbau der extensivsten Anbauform (Obstbaustufe 1, vgl. Teil 6) gehört zur landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Anbauform liegt vor, wenn Obstbäume mit Sorten geringster Marktgängigkeit verstreut auf Acker oder Grünland oder an Wegrändern und dergleichen angepflanzt sind. Darüber hinaus wird der landwirtschaftlichen Nutzung die Fläche des Obstbaues zugerechnet, wenn die Voraussetzungen des Abschnitts 1.11 Abs. 3 Satz 3 erfüllt sind.

 

(5) In die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung sind die zu ihr gehörenden Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen einzubeziehen, die Hof- und Gebäudefläche, soweit sie ihr dient (vgl. Abschnitt 1.14). Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar gehören zur Hof- und Gebäudefläche; größere Hausgärten gehören in der Regel im ganzen zur landwirtschaftlichen Nutzung.

 

(6) Die Saatzucht und die Weihnachtsbaumkultur gehören nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. Teil 7).

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