(1) Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in

 

1.

die Nutzungsteile

 

a)

Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau,

 

b)

Obstbau und

 

c)

Baumschulen,

 

2.

die selbständigen Kleingärten, wie Schrebergärten und Laubenkolonien.

Zur gärtnerischen Nutzung gehören die Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. Wegen der Einbeziehung der Hof- und Gebäudefläche, Wirtschaftswege usw. nach § 40 Abs. 3 BewG siehe Abschnitt 1.14.

 

(2) Bagatellflächen des Gemüsebaues und des Obstbaues gehören nach Maßgabe des Abschnitts 1.13 nicht zur gärtnerischen Nutzung.

 

(3) Baumobst der Obstbaustufen 1,5 bis 9, Strauchbeerenobst und Erdbeeren gehören zur gärtnerischen Nutzung. Bei Baumobstanlagen, bei denen sich im flächengewogenen Durchschnitt des Betriebs eine Obstbaustufe von 4,5 bis 9 ergibt, sowie bei Strauchbeerenobst- und Erdbeeranlagen gilt das sowohl für die Pflanzenbestände als auch für den Boden einschließlich derjenigen Flächenanteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und dergleichen. Bei Baumobstanlagen mit Hoch-, Halb- oder Viertelstämmen, bei denen die Obstbaustufe im flächengewogenen Durchschnitt im Bereich von 1,5 bis 4,0 liegt, sind zur obstbaulichen Nutzung nur die Pflanzenbestände zu rechnen; der Boden zählt dagegen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Neben den Baumobstanlagen dieser Art im gleichen Betrieb vorhandene plantagenmäßige Niederstammanlagen in Busch-, Spindelbusch- oder Heckenform bleiben bei der Ermittlung der durchschnittlichen Obstbaustufe außer Betracht; bei ihnen gehören die Pflanzenbestände und der Boden stets zum Nutzungsteil Obstbau.

 

(4) Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören auch Saatkämpe, Rebmuttergärten und Rebschulen, es sei denn, sie dienen zu mehr als zwei Drittel dem Eigenbedarf einer im gleichen Betrieb vorhandenen forstwirtschaftlichen oder weinbaulichen Nutzung. Brach- und Gründüngungsflächen gehören dagegen nicht zum Nutzungsteil Baumschulen, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung.

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