(1) Die durchschnittliche Belastung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Grundsteuer A lag im Jahre 1963 bei einem Hebesatz von 200 v. H. des Steuermeßbetrages. Nachhaltige und wesentliche Abweichungen von diesem Hebesatz werden durch Abrechnungen oder Zurechnungen an der Betriebszahl abgegolten. Maßgebend dafür ist der Hebesatz der Gemeinde, in der die Hofstelle liegt. Bei Stückländereien, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ist der Hebesatz derjenigen Gemeinde maßgebend, in der der größte Teil der Flächen liegt.

Tabelle L 28

Zu- oder Abrechnungen für Grundsteuerbelastung

in v. H. der Betriebszahl

(feste Sätze)
Hebesatz Zu- oder Abrechnungen
bis 80 + 9
81 — 116 + 6
117 — 155 + 3
156 — 244 ± 0
245 — 283 — 3
284 — 319 — 6
320 und mehr — 9
 

(2) Entwässerungskosten sowie Deich- und Siellasten sind in ihrer gegendüblichen nachhaltigen Höhe zu ermitteln. Dazu gehören die Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden sowie die Aufwendungen für Eigenleistungen bis zur Höhe der nachhaltigen Unkosten, die den Verbänden für gleichartige Leistungen entstehen. Kosten für die Anlage von Dränagen bleiben bei der Ermittlung der Entwässerungskosten außer Betracht. Die festgestellten Belastungen werden, soweit sie 5,— DM je Hektar übersteigen, durch Abrechnungen von der Betriebszahl berücksichtigt.

Tabelle L 29

Abrechnungen für Entwässerungskosten usw. in v. H. der Betriebszahl für je 1,— DM je Hektar zu berücksichtigender Kosten

(mittlere Sätze)
Betriebszahl

Abrechnung

in v. H.
Betriebszahl

Abrechnung

in v. H.
20 1,19 65 0,37
25 0,95 70 0,34
30 0,79 75 0,32
35 0,68 80 0,30
40 0,60 85 0,28
45 0,53 90 0,26
50 0,48 95 0,25
55 0,43 100 0,24
60 0,40    

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