(1) Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in

 

1.

Zahl, Größe, Form und Lage der Trennstücke,

 

2.

Entfernung der Trennstücke von der Hofstelle,

 

3.

Wegesteigungen,

 

4.

Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse.

 

(2) Die Zu- oder Abrechnungen für Zahl, Größe, Form und Lage der Trennstücke sind nach den Ansätzen bei den Hauptbewertungsstützpunkten zu bestimmen. Als Anhalt dient die folgende Tabelle.

Tabelle G 38

Zu- oder Abrechnungen für Zahl und Größe der Trennstücke

(mittlere Sätze)
Zahl der Trennstücke Zu- oder Abrechnungen bei einer Größe des Nutzungsteils
bis 2 ha

mehr als 2

bis 5 ha

mehr als 5

bis 10 ha
mehr als 10 ha
1 + 3 + 3 + 3 + 3
2 bis 3 + 2 bis + 1 + 2 ± 3 bis + 2 + 3 bis + 2
4 bis 5 ± 0 bis — 1 + 1 bis ± 0 + 2 bis ± 0 + 2 bis + 1
6 bis 8 — 2 bis — 6 — 1 bis — 4 ± 0 bis — 2 — 1 bis — 1
9 bis 11 — 6 bis — 10 — 5 bis — 8 — 3 bis — 5 — 1 bis — 3
12 bis 15 — 11 — 8 bis — 10 — 5 bis — 8 — 3 bis — 5
16 bis 19 — 12 — 10 — 8 bis — 9 — 5 bis — 7
20 bis 25 — 13 — 11 — 10 — 7 bis — 10
26 und mehr — 14 — 12 — 11 — 10
         

Bei unwirtschaftlicher Form der Trennstücke können zusätzlich zu den Zu- oder Abrechnungen der Tabelle Abrechnungen bis zur Höhe von 5 v.H. der bereinigten Baumschul-Ausgangszahlen im Anhalt an die Ansätze bei den Hauptbewertungsstützpunkten vorgenommen werden.

 

(3) Die durchschnittliche Entfernung zu den Trennstücken des Nutzungsteils ist durch Zu- oder Abrechnungen an den bereinigten Baumschul-Ausgangszahlen nach der folgenden Tabelle abzugelten.

Tabelle G 39

Zu- oder Abrechnungen für die durchschnittliche Entfernung zu den Trennstücken in v.H. der bereinigten Baumschul-Ausgangszahlen

(mittlere Sätze)
Durchschnittliche Entfernung zu den Trennstücken in m Zu- oder Abrechnungen in v.H. bei einer Größe des Nutzungsteils
bis 2 ha über 2 bis 5 ha über 5 ha
100   + 5
200   + 4 + 6 + 8
400   + 2 + 4 + 6
600   ± 0 + 2 + 4
800   — 2 ± 0 + 2
1 000   — 4 — 2 ± 0
1 500   — 9 — 7 — 5
2 000   — 13 — 11 — 10
2 500   — 16 — 15 — 13
3 000   — 19 — 18 — 17
4 000   — 23 — 23 — 22
5 000   — 27 — 27 — 26
7 000 und mehr — 30 — 30 — 30
         

Bei schlechten Landwegen sind die Zurechnungen der Tabelle G 39 um höchstens die Hälfte zu kürzen, die Abrechnungen um höchstens die Hälfte zu erhöhen. Die Abrechnungen betragen höchstens 40 v.H. der bereinigten Baumschul-Ausgangszahlen.

 

(4) Die Abrechnungen für Wegesteigungen zu den Trennstücken sind nach den Gegebenheiten und in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte mit höchstens 6 v.H. der bereinigten Baumschul-Ausgangszahlen anzusetzen.

 

(5) Besonderheiten der Wege, wie Behinderung durch stark befahrene Straßen, durch Bahnübergänge mit starkem Zugverkehr und dergleichen, werden durch Abrechnungen abgegolten, deren Höhe nach den Gegebenheiten und im Anhalt an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu bestimmen ist. Die Höhe dieser Abrechnungen beträgt höchstens 10 v.H. der bereinigten Baumschul-Ausgangszahlen.

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