Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Die Bewertung von Deponierückstellungen in der Steuerbilanz erfolgt nach den Bewertungsvorschriften des BilMoG. Das im Rahmen der Handelsbilanz ausgeübte Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist für den Steuerbilanzwert nicht maßgeblich.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG lassen, soweit sie keine ausdrückliche Anordnung treffen, die Bewertung der Rückstellung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unberührt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin von abgeschlossenen Deponien, die im Streitzeitraum entweder rekultiviert wurden oder bereits stillgelegt waren, wobei die Restlaufzeit bis zu 22 Jahre beträgt. Für den zukünftigen Aufwand für Nachsorgeverpflichtungen bildete die Klägerin Rückstellungen, die in der Vergangenheit dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurden. Im Anhang zur Bilanz auf den 31.12.2010 wurde erläutert, dass die durch die erstmalige Anwendung des BilMoG entstandenen Auflösungsbeträge in Anwendung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB bilanziell nicht umgesetzt würden. Infolgedessen wurden die Rückstellungsbeträge um ca. 1.200.000 EUR zu hoch ausgewiesen. Nach einer Betriebsprüfung wurde diese Handhabung durch das Finanzamt nicht anerkannt und die Rückstellung entsprechend gemindert. Die Klägerin machte geltend, dass das Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB auch steuerlich maßgeblich sei.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Ausgangspunkt der Bewertung ist nach dem Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG die Vorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen und nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB abzuzinsen. Für die Steuerbilanz ist die handelsrechtliche Abzinsung jedoch wieder hinzuzurechnen. Eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG kommt vorliegend nicht in Betracht, da mit der Erfüllung bereits begonnen wurde.
Der Wert, der sich aus der Ausübung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ergibt, ist steuerlich nicht zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, führen handelsrechtliche Passivierungswahlrechte zu steuerlichen Passivierungsverboten, soweit sie nicht mit steuerlichen Wahlrechten korrespondieren. Das gilt auch nach Inkrafttreten des BilMoG weiter. Zwischen dauerhaften handelsrechtlichen Wahlrechten und dem Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB , das nur einmalig angewendet werden konnte, ist dabei nicht zu unterscheiden.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Az beim BFH IV R 24/19.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 27.06.2019, 8 K 2873/17 F