"Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Eine Windkraftanlage ist wie eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage regelmäßig als Betriebsvorrichtung gem. § 176 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen (vgl. u. a. ‚Fotovoltaikanlage‘ und ‚Windkraftanlage‘ im Abgrenzungserlass vom 5. Juni 2013, Anlage 1, BStBl 2013 I S. 734)." (Rz. 1)

"Bei der Wertermittlung ist gem. § 179 Satz 3 BewG der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging. Für Grundstücke, die mit den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks in der jeweiligen Bodenrichtwertzone übereinstimmen, ist der Bodenrichtwert anzusetzen (vgl. R B 179.2 Absatz 1 Satz 8 ErbStR 2019). Bei einem Grundstück, bei dem die Errichtung einer Windkraftanlage o. Ä. planungsrechtlich zulässig ist, kann der Bodenrichtwert nur angewandt werden, wenn sich dieser auch auf eine derartige Nutzung bezieht." (Rz. 2)

"Wurde demnach für ein Grundstück, auf dem eine Windkraft- oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine dementsprechende Nutzung, wie z. B. für Bauflächen für Energieerzeugung (EE), festgestellt, ist dieser anzusetzen." (Rz. 3)

"Ist ein derartiger Bodenrichtwert nicht verfügbar, aber werden aus dem Bereich der Gutachterausschüsse der jeweiligen Länder anderweitige geeignete Daten, wie z. B. Faktoren zum Bodenrichtwert für Ackerlandflächen, zur Bodenwertermittlung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt, sind diese anzuwenden." (Rz. 4)

1. Begriffsbestimmung: Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vs. Agri-Fotovoltaikanlagen

Freiflächen-Fotovoltaikanlagen i.S.d. Ländererlasse v. 6.3.2024 sind sog. gebäudeunabhängige Fotovoltaikanlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind und bei denen es sich nicht um Agri-Fotovoltaikanlagen der Kategorien I oder II der DIN SPEC 91434 handelt (s. Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 15.7.2022 – S 3250, BStBl. I 2022, 1226).

Flächen, auf denen Agri-Fotovoltaikanlagen der Kategorien I und II der DIN SPEC 91434 stehen, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, da auf ihnen weiterhin Land- und Forstwirtschaft betrieben werden kann. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zugrunde liegenden bzw. im Umgriff befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 15.7.2022 – S 3250, BStBl. I 2022, 1226 Nr. 1).

2. Vermögensart (zu Rz. 1)

Entgegen Rz. 1 der Ländererlasse sind Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, nicht zwingend dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei den Flächen handelt es sich regelmäßig um Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 BewG.

Grund und Boden gehört zum Grundvermögen, wenn er nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§§ 158 und 159 BewG) gehört oder es sich um ein Betriebsgrundstück (§ 99 BewG) handelt (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

Dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugehörig sind alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind (§ 158 Abs. 1 Satz 2 BewG). Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, gehört nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Land- und Forstwirtschaft ist nach § 158 Abs. 1 Satz 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage im o.g. Sinne betrieben wird, können folglich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.

Es handelt sich jedoch regelmäßig um Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 BewG. Betriebsgrundstück ist u.a. nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde.

Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind zwar wie Grundvermögen zu bewerten (§§ 99 Abs. 1, 157 Abs. 3 Satz 1 BewG). Gleichwohl ist für Zwecke der Artfeststellung nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG zu unterscheiden, um welche Vermögensart es sich handelt (s. Hofmann in Viskorf/Schuck/Wälzholz, 7. Aufl. 2023, BewG, § 151 Rz. 30) – Grundvermögen oder Betriebsgrundstück. Ein Grundbesitzwertbescheid, der entgegen § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG keine Artfeststellung enthält, ist unvollständig und damit rechtswidrig (Hofmann in Viskorf/Schuck/Wälzholz, 7. Aufl. 2023, BewG, § 151 Rz. 32). Fehlende Feststellungen zu der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" und zur Zurechnung zu einem Gewerbebetrieb können durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden (Loos...

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