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Bewertungseinheiten und Sicherungsbeziehungen / 3.1 Anforderungen an Grundgeschäfte

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 25

Gem. § 254 HGB besteht seit dem BilMoG nun auch explizit die Möglichkeit, Bewertungseinheiten zu bilden, wenn Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteter Transaktionen oder die Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst sind. Die Arten absicherungsfähiger Grundgeschäfte entsprechen somit denen nach IFRS.[1] Auch wenn der Gesetzgeber in § 254 HGB mit der Verwendung von "Werden … zusammengefasst." deutlich macht, dass die Voraussetzung zur Behandlung von 2 Geschäften als eine zusammengefasste Bewertungseinheit zunächst darin besteht, dass der Bilanzierende diesen Zusammenhang klar zum Ausdruck bringt, ist es nicht unumstritten, ob es sich dabei auch um ein echtes Wahlrecht handelt.[2] Das IDW wertet dies im HFA RS 35. Tz. 12 als ein solches Wahlrecht und führt dazu aus: "Diese Entscheidung darf auch im Falle gleichartiger Sachverhalte jeweils unterschiedlich getroffen werden; der Grundsatz der sachlichen Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Die Bildung von Bewertungseinheiten in Übereinstimmung mit dem praktizierten Risikomanagement wird empfohlen."[3]

Allerdings muss vor dem Hintergrund der Generalnorm von einer faktischen Bildungsnotwendigkeit ausgegangen werden, so dass ein echtes Wahlrecht nicht vorliegt bzw. nicht genutzt werden sollte (Rz. 2).

 

Rz. 26

Als Grundgeschäfte kommen solche Positionen infrage, bei denen sich aufgrund des zu sichernden Risikos das Ergebnis einer Unternehmung ändern könnte. Das Grundgeschäft muss einem Zins-, Preis-, Währungs- und Ausfallrisiko oder gleichartigen Risiken ausgesetzt sein, die einen objektiven Absicherungsbedarf begründen. Dies impliziert, dass die Risiken des Grundgeschäfts ...

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