Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen

 

1.

für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),

 

2.

für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,

 

3.

für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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