Tierart 1 Tier
Alpakas 0,08 VE
Damtiere

 

Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel

 

Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen

 

Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas 0,1 VE
Pferde

 

Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh

 

Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe

 

Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine

 

Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße

 

Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen

 

Geflügel 0,08 VE
Jungmasthühner

 

(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen

 

Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh

 

Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine

 

Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
[1] Anlage 1 (zu § 51) geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011. Anzuwenden von 2012 bis 2024.

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