Rz. 82

Die beiden Durchschnittsverfahren dürften die in der Praxis am häufigsten angewandten Verfahren sein. Dies beruht darauf, dass diese Verfahren leicht rechenbar und steuerlich uneingeschränkt anwendbar sind. Dies ist für das gewogene Durchschnittsverfahren auch durch die Einkommensteuer-Richtlinien bestätigt;[1] für das gleitende Durchschnittsverfahren ergibt sich dies indirekt daraus, dass dieses zu einem Ergebnis kommt, welches dem Ergebnis einer Einzelbewertung näher kommt als das gewogene Durchschnittsverfahren.

 

Rz. 83

Als anderes Verbrauchsfolgeverfahren als das nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG zulässige Lifo-Verfahren ist steuerrechtlich das Fifo-Verfahren unter der zwingenden Bedingung, dass die tatsächlichen Lagerbewegungen dem gewählten Verfahren entsprechen, zulässig.[2] Da es keine tatsächlichen Lagerabgänge der Art, dass die teuersten Güter zuerst das Lager verlassen, geben wird, ist das Hifo-Verfahren (Entsprechendes gilt für das wertmäßige Lifo-Verfahren) praktisch unzulässig.

 

Rz. 84

Offen bleibt die Frage, welche Methode zur Bewertung des Vorratsvermögens in der Steuerbilanz anzuwenden ist, wenn in der Handelsbilanz zulässigerweise eine der steuerrechtlich unzulässigen Methoden angewandt wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass dann für die Steuerbilanz eines der beiden Durchschnittsverfahren herangezogen werden kann.

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