Leitsatz
Lädt ein leitender Angestellter, dessen Gehalt zu 40 % vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängt, diese zu einer Feier ein, so sind die Aufwendungen Werbungskosten.
Sachverhalt
Der Kläger ist als Organisationsleiter einer Versicherung nichtselbständig tätig. Seine Bezüge sind zu 40 % vom Erfolg seiner ihm unterstellten Mitarbeiter abhängig. Für das Streitjahr 2003 bedeutet dies, dass bei einem Bruttoarbeitslohn von 93.000 EUR ca. 36.000 EUR vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhingen. Im Anschluss an die Jahresabschlusstagung der Versicherung lud der Kläger seine Mitarbeiter zu einer Dinershow ein, und machte die Aufwendungen in Höhe von 2.100 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt hat die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt, da die Dinershow das Privatvergnügen des Versicherungskaufmanns gewesen sei. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig seien, da seine Bezüge zu einem wesentlichen Teil vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhingen.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes hat das Finanzamt zu Unrecht die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 23.3.1984, VI R 182/81, BStBl 1984 II S. 557) können Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer mit variablen Bezügen - welche der Höhe nach auch vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängen - zu Gunsten der ihm unterstellter Mitarbeiter tätigt, Werbungskosten sein. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt das FG im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Bewirtungsaufwendungen des Klägers beruflich veranlasst sind. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind die Bezüge des Klägers zu ca. 40 % vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig. Bei diesem Prozentsatz kann davon ausgegangen werden, dass die Bewirtung, die ohne Bezug zu einem persönlichen Ereignis des Klägers (z.B. Geburtstag) stattgefunden hat, dazu diente, die Mitarbeiter für die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit zu belohnen und anzuspornen, weiterhin diese Leistungen bzw. noch bessere zu erbringen.
Hinweis
Gegen das vorstehende Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt, welche unter dem Az. VI R 7/07 anhängig ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 15.6.2006, 1 K 11346/02 (Rev. VI R 68/06) hingewiesen, in dem das FG die Aufwendungen des Leiters eines Katasteramtes anlässlich des fünfjährigen Jubiläums seiner Behörde als Werbungskosten anerkannt hat, weil eine tatsächliche Steigerung der Einnahmen nicht erforderlich sei sondern auch die Absicht genüge, die Belegschaft zu belohnen und zu motivieren. Ein gut funktionierendes Amt sei für die berufliche Tätigkeit und den beruflichen Werdegang des Amtsleiters allemal förderlich. In vergleichbaren Fällen sollten die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht und bei Ablehnung durch das FA unter Hinweis auf die vorstehenden Verfahren Einspruch eingelegt sowie auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 19.01.2007, 10 K 4902/04