Kurzbeschreibung
Musterbetriebsvereinbarung zur Regelung von bezahlten Freistellungen der Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen, wie z. B. Eheschließung, Umzug oder dem Tod von nahen Angehörigen.
Vorbemerkung
Anders als bei den anderen Mitbestimmungstatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Regelungsgegenstand Urlaub aus 2 Komponenten. Erstens ist die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und die Aufstellung eines Urlaubsplans anhand abstrakter Kriterien mitbestimmungspflichtig. Zweitens bedarf die Urlaubsgewährung in jedem Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrats, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine einvernehmliche Einigung über die Lage des Urlaubs zustande kommt.
In der Regel verteilt eine Betriebsvereinbarung lediglich den aufgrund anderer Rechtsgrundlage bestehenden Urlaubsanspruch. Aber durch eine Betriebsvereinbarung können Urlaubsansprüche auch erweitert werden. Dies ist dann jedoch ein freiwilliger Regelungsgegenstand.
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Gewährung von Sonderurlaub in Form von Freistellungen für besondere Anlässe und legt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die zeitliche Lage der Freistellungen fest.
Betriebsvereinbarung Freistellung zu besonderen Anlässen
Zwischen |
.............................. [Name und Adresse], .............................. vertreten durch .............................. [Name des Vertretungsberechtigten], – nachfolgend "Arbeitgeber" genannt – |
und |
.............................. [Name und Adresse des Betriebsrats] vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzende(n), Herrn/Frau [Name], .............................. – nachfolgend "Betriebsrat" genannt – |
Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung treffen die Betriebsparteien Regelungen, mit deren Hilfe Mitarbeitern aufgrund unterschiedlicher persönlicher Bedürfnisse und privater Lebensumstände, die sich auch aus § 616 BGB ergeben können, Freistellungen unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden können.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb [...] tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen […].
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Bereiche
§ 2 Freistellungen
Den Mitarbeitern wird unter Fortzahlung der Vergütung im unmittelbaren Zusammenhang mit folgenden Ereignissen eine Freistellung im angegebenen Umfang gewährt:
1. |
Eheschließung des Mitarbeiters: 2 Tage. |
2. |
Silberne Hochzeit des Mitarbeiters: 1 Tag. |
3. |
Bei Niederkunft des Ehepartners sowie Geburt des eigenen Kindes des Mitarbeiters: 1 Tag. |
Alternativ
Variante 1: Freistellung für Umzug unabhängig von der Umzugsart
Umzug des Mitarbeiters, unabhängig davon, ob dieser dienstlich oder privat veranlasst ist: 1 Tag.
Alternativ
Variante 2: Freistellung für Umzug abhängig von der Umzugsart
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, jedoch nur im Zeitabstand von 3 Jahren oder wenn der Arbeitgeber den Wohnungswechsel verlangt: 1 Tag.
Alternativ
Optional: Staffelung nach Entfernung des neuen Wohnorts
- Innerhalb eines Radius von 25 km zum vorherigen Wohnort: 1 Tag;
- innerhalb eines Radius von 100 km zum vorherigen Wohnort: 2 Tage;
- bei einem Wohnungswechsel außerhalb eines Radius von 100 km: 3 Tage.
Alternativ
Variante 1: Freistellung für Trauung oder Hochzeit des leiblichen Kindes
Bei Teilnahme an der Trauung oder Hochzeitsfeier des Kindes: 1 Tag.
Alternativ
Variante 2: Freistellung für Trauung oder Hochzeit aller Kinder
Bei Teilnahme an der Trauung oder Hochzeitsfeier des Kindes, des Kindes des (nichtehelichen) Lebensgefährten bzw. Lebenspartners oder des Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindes, sofern zu diesem eine familienartige, auf Dauer gerichtete Bindung besteht, an diesem Tag: 1 Tag.
6. |
Goldene Hochzeit der Eltern des Mitarbeiters: 1 Tag. |
7. |
Erstkommunion oder Konfirmation des Kindes: 1 Tag. |
Alternativ
Variante 1: Freistellung bei Todesfall
Beim Tod des Ehegatten oder des (nichtehelichen) Lebensgefährten bzw. Lebenspartners oder des Kindes: 3 Tage.
Alternativ
Variante 2: Freistellung bei Todesfall, weiterer Personenkreis
Beim Tod des Ehegatten, des (nichtehelichen) Lebensgefährten bzw. Lebenspartners oder des Kindes, des Kindes des (nichtehelichen) Lebensgefährten bzw. Lebenspartners sowie des Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkindes, sofern zu diesem eine familienartige, auf Dauer gerichtete Bindung besteht: 3 Tage.
9. |
Beim Tod von Eltern, Stiefeltern oder Schwiegereltern: 2 Tage. |
10. |
Beim Tod von Geschwistern oder Schwiegerkindern: 1 Tag. |
11. |
Beim Tod von sonstigen nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG, soweit sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebten: 1 Tag. |
12. |
Bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit: 1 Tag. |
13. |
Bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit: 2 Tage. |
14. |
Bei 35-jähriger Betriebszugehörigkeit: 3 Tage. |
§ 3 Antrag und Bewilligung
- Die Beantragung und Bewilligung ...