Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit des PKH-Antrags
Leitsatz (NV)
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muß der Antragsteller, der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe einlegt, innerhalb der Beschwerdefrist vorlegen.
Normenkette
FGO §§ 129, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG) wegen Festsetzung von Umsatzsteuer 1979. Nach Ergehen eines Gerichtsbescheids beantragte der Antragsteller rechtzeitig mündliche Verhandlung und stellte (erneut) den Antrag, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und zur sachgemäßen Verfahrensabwicklung einen qualifizierten Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand beizuordnen. Mit Beschluß vom 25. September 1996 bewilligte das FG für das Klageverfahren PKH, wies aber den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurück. Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 1996, beim FG eingegangen am 30. September 1996, "vorerst im PKH-Antragsprüfungsverfahren ... das jeweilige Rechtsmittel" ein und beantragte "zur sachkundigen Klageverfolgung" die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit Schreiben vom 5. November 1996, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 11. November 1996, machte der Antragsteller weitere Ausführungen. Dem Schreiben war eine auf den 6. November 1996 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Entscheidungsgründe
Der Senat beurteilt das Schreiben des Antragstellers vom 28. September 1996 als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des FG in dem Beschluß vom 25. September 1996, ihm einen Rechtsanwalt für das Verfahren wegen Umsatzsteuer für 1979 beizuordnen.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller hat die dem Gesuch um Bewilligung von PKH beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) verspätet mit Schreiben vom 5. November 1996 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Oktober 1996 (§129 FGO) vorgelegt, ohne daß Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich sind. Da die beabsichtigte Beschwerde deswegen nicht mehr zulässig erhoben werden kann (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BFH den Beschluß vom 13. Juli 1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10, mit zahlreichen Nachweisen), bietet die beabsichtigte Rechts verfolgung des Antragstellers keine hin reichende Aussicht auf Erfolg, so daß ihm weder PKH zu bewilligen noch ein Rechtsanwalt beizuordnen war.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen