Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund

 

Leitsatz (NV)

Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2

 

Tatbestand

Das bis zum 31. Dezember 1988 zuständige Finanzamt A pfändete seit Dezember 1977 aufgrund von Steuerrückständen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Teilbeträge deren Angestelltenrente. Nach dem Vorbringen dieses Finanzamts resultieren die Steuerschulden aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Steuerbescheide liegen nicht mehr vor.

Ein im Jahre 1987 beim Finanzgericht (FG) gestellter Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Das FG führte im wesentlichen aus:

Die Antragstellerin begehre eine Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es sei zweifelhaft, ob ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sei lediglich die behördliche Feststellung, daß nach dem Gesetz eine Leistung geschuldet werde (Leistungsgebot). Das bedeute, daß eine ein Leistungsgebot beinhaltende Verfügung nicht mehr gegenständlich - gewissermaßen als vollstreckbarer Titel - vorliegen müsse, sondern daß lediglich ein Leistungsgebot einmal ergangen sein müsse. Im Streitfalle könne angesichts der jahrelangen Duldung der Pfändung in die Angestelltenrente durch die Antragstellerin (seit Ende 1976) ein Zugang der Steuerbescheide mit Leistungsgebot nach dem Beweis des ersten Anscheins nicht mehr in Abrede gestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1973 I R 66/71, BFHE 110, 502, BStBl II 1974, 70). Einwendungen gegen die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden bestandskräftigen Steuerfestsetzungen seien im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen (§ 256 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs könne jedoch letztlich dahinstehen, weil jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.

Bei der Regelungsanordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) liege ein Anordnungsgrund nur vor, wenn eine Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheine. Es müßten also schwerwiegende Gründe, wie z. B. die unmittelbare Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz, eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen. Der befürchtete wesentliche Nachteil müsse ein solcher sein, der über den allgemeinen Nachteil der Steuerzahlung hinausgehe, so daß einfache Nachteile, wie z. B. die zur Bezahlung der Steuer notwendige Kreditaufnahme oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen, keine einstweilige Anordnung rechtfertigten (BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1982 VIII B 94/79, BFHE 135, 23, BStBl II 1982, 307, und vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).

Die Antragstellerin habe nichts vorgetragen, was als Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes angesehen werden könne. Die sachlichen Einwendungen gegen die geltend gemachten Steuerforderungen wie auch der gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründeten keine über die bloße Zahlung der Steuerschulden hinausgehenden erheblichen Nachteile. Aufgrund der Pfändung seien monatliche Beträge von . . . DM an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) abgeführt worden. Die Pfändung halte sich damit im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen. Mit Rücksicht darauf, daß der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Pfändung von Arbeitseinkommensbezügen - worunter auch Altersrentenbezüge fielen - unter Berücksichtigung bestimmter persönlicher Merkmale des Vollstreckungsschuldners in dort genannten Grenzen als zulässig geregelt habe, könne in der Pfändung der Rente im Rahmen der so gesetzten Grenzen keine Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Antragstellers gesehen werden. Daß hierbei für die Antragstellerin aus besonderen Umständen etwas anderes zu gelten habe, sei von ihr weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.

Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin lediglich geltend, die Legitimierung einer endlosen Zwangsvollstreckung ohne Vorliegen eines Steuerbescheids oder eines Leistungsgebots nur aus dem Gesichtspunkt der Existenz eines Vollstreckungsaktes heraus stelle einen elementaren Verstoß gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar, der auch im Rahmen der Vollstreckung vermeintlicher Steuerforderungen des Staates Geltung zu beanspruchen habe.

Aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 29. November 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1988, 504) ist die Zuständigkeit für das vorliegende Vollstreckungsverfahren mit Wirkung vom 1. Januar 1989 - also während des Beschwerdeverfahrens - vom FA A auf das FA B übergegangen. Das FA B ist damit im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels an Stelle des FA A Beteiligter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Beschwerdegegner) geworden (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 341, BStBl II 1979, 714 m. w. N.).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - voraus, daß der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat weder im Verfahren vor dem FG noch im Beschwerdeverfahren einen Grund i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO für die von ihr begehrte Regelungsanordnung dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorentscheidung und auf die dort zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug. Das Vorbringen der Antragstellerin - Einwendungen gegen das Vorhandensein eines Steuerbescheids oder Leistungsgebots - betrifft die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (§ 249 Abs. 1 AO 1977). Deren Fehlen ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsanspruchs von rechtlicher Bedeutung. Der Senat braucht darauf mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im vorliegenden Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht einzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416562

BFH/NV 1990, 250

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?