Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzrechtsweg
Leitsatz (NV)
Die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit haben über strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und sozialgerichtliche Fragen nur zu entscheiden, wenn es sich um Vorfragen handelt, über die im Rahmen eines Finanzrechtsstreit zu entscheiden ist.
Normenkette
FGO § 36
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 09.05.2006; Aktenzeichen 11 K 3845/05) |
Gründe
1. Der zur Entscheidung berufene Senat versteht das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in deren wohlverstandenem Interesse in dem Sinn, dass diese lediglich die Überprüfung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) begehren. Zwar führen sie in ihrer Beschwerdebegründung im Betreff wörtlich aus: "Beschwerde in den gesamten Angelegenheiten sowie auch bezüglich des Urteils mit Rechtsmittelbelehrung". Auch schildern sie in ihrer Beschwerdeschrift, das vom Kläger bezogene Mindestruhegehalt beruhe auf einer "Betrugs-Pensionierung". Ferner erwähnen sie einen vom Kläger erlittenen Unfall. Sie führen aus, "dies alles hätten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte mit zu verantworten. Sie seien strafrechtlich, zivilrechtlich, verwaltungsrechtlich, arbeitsrechtlich, finanzrechtlich sowie sozialrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen und in Regress zu nehmen". "Es sei alles auszusetzen bzw. zu stoppen." Auch sei Art. 34 des Grundgesetzes zur Anwendung zu bringen.
Für das über die Überprüfung des angefochtenen Urteils hinausgehende Begehren der Kläger ist der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht zuständig. Gemäß § 36 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet der BFH als Rechtsmittelgericht über Entscheidungen der FG. Deren Entscheidungskompetenz ist gemäß § 33 FGO nur gegeben, soweit der Finanzrechtsweg eröffnet ist, was regelmäßig nur bei Abgabenangelegenheiten der Fall ist. Über strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und sozialrechtliche Fragen haben die FG und damit auch der BFH nicht zu entscheiden, es sei denn, es handle sich um Vorfragen, über die im Rahmen eines Finanzrechtsstreits zu entscheiden ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 33 Rz 5, m.w.N.).
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Fundstellen