Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung auf Stundung von Lohnsteuer
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Stundung von Lohnsteuer verlangen kann, läßt der Senat offen.
2. Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO.
Normenkette
FGO § 114; AO 1977 § 222
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrte vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) die Verrechnung von für die Monate April bis Juni 1991 angemeldeter Lohnsteuer in Höhe von . . . DM sowie ev. und rk. Lohnkirchensteuer in Höhe von insgesamt . . . DM und . . . DM Säumniszuschläge mit einem - nach seiner Ansicht bestehenden - Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung für April 1991. Das FA lehnte dies ab. Nach seiner Auffassung ergab sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung eine Zahllast.
Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Finanzgericht (FG), dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung aufzuerlegen, den Betrag von . . . DM zu stunden, hilfsweise, eine angemessene Ratenzahlung zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, das FA habe in der Vergangenheit überhöhte Umsatzsteuer festgesetzt. Durch die Zahlungen in Höhe von . . . DM sei er in starke wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und habe das Limit seiner Kreditgrenze erreicht. Es sei zu erwarten, daß das FG in den anhängigem Umsatzsteuerverfahren in nächster Zeit zu seinen Gunsten entscheide. Deshalb sei der Antragsgegner verpflichtet, die begehrte Stundung auszusprechen.
Das FG wies den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung als unbegründet zurück. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß bei einer Versagung der Stundung seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz unmittelbar bedroht sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das Gericht kann auf Antrag eine - zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen nötig erscheinende - einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen (§ 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).Der Antragsteller muß dazu einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund schlüssig darlegen und glaubhaft machen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung). Hieran fehlt es im Streitfall.
In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Streitfall ein Anordnungsanspruch bejaht werden kann. Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
Die in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ausdrücklich genannten Anordnungsgründe (,,wesentliche Nachteile" und ,,drohende Gewalt") lassen erkennen, daß dem Gericht keine schrankenlose Befugnis zum Erlaß einer Regelungsanordnung eingeräumt wird. Sie setzen auch für die in der Vorschrift genannten ,,anderen Gründe" Maßstäbe. ,,Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie ähnlich bedeutsam sind wie die ,,wesentlichen Nachteile" oder die ,,drohende Gewalt". Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, daß sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen. Solche Anordnungsgründe sind im allgemeinen nur gegeben, wenn die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 13. Juli 1990 VI B 107/88, BFH/NV 1991, 77 m.w.N.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Sein pauschales Vorbringen im Verfahren vor dem FG, er sei in starke wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und habe das Kreditlimit ausgeschöpft, reicht - ohne Darlegung und Glaubhaftmachung näherer Einzelheiten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht aus. Hiervon ist das FG zu Recht ausgegangen. Der Antragsteller hat die nowendigen Angaben auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt.
Die von ihm eingelegte Beschwerde hat er nicht begründet.
Fundstellen
Haufe-Index 419002 |
BFH/NV 1993, 583 |