Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Wiedereinfuhr einer zuvor ausgeführten Ware in die Gemeinschaft (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH)
Leitsatz (NV)
Ist Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 bis 6 VO (EWG) Nr. 2730/79 dahin auszulegen, daß der Ausführer seinen Anspruch auf Zahlung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung verliert, wenn das an einen in einem Drittland ansässigen Käufer verkaufte Erzeugnis, für das die Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, unmittelbar nach seiner Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland wieder im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren in die Gemeinschaft befördert und dort, ohne daß eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, unter Erhebung der Eingangsabgaben zum freien Verkehr abgefertigt wird?
Wäre die Frage anders zu beantworten, wenn das Erzeugnis von dem in dem betreffenden Drittland ansässigen Käufer an ein ihm personell und wirtschaftlich verbundenes, ebenfalls in dem betreffenden Drittland ansässiges Unternehmen verkauft wurde, bevor es wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden ist?
Normenkette
EGVtr Art. 177 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3; EWGV 2730/79 Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2-6
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte von April bis Juni 1987 in mehreren Sendungen eine auf der Basis von Kartoffelstärke hergestellte Ware mit der Bezeichnung "X" (Marktordnungs-Warenlistennummer 3906 90 2300) in die Schweiz aus. Als Warenempfänger waren die in L unter derselben Anschrift ansässigen Unternehmen A bzw. B angegeben, die von demselben Personenkreis geführt und repräsentiert wurden; Rechnungsempfänger war in allen Fällen die B. Auf entsprechende Anträge der Klägerin hin, denen u.a. Schweizer Verzollungsbescheinigungen und Frachtpapiere beigefügt waren, gewährte das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) der Klägerin Ausfuhrerstattung.
Spätere Ermittlungen der Zollfahndung ergaben, daß die Ausfuhrsendungen mit "X" unmittelbar nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in der Schweiz in einem durch die B neu eröffneten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unverändert und mit denselben Transportmitteln zurück in die Bundesrepublik Deutschland transportiert wurden, wo sie beim Warenempfänger unter Erhebung der entsprechenden Eingangsabgaben zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Hinsichtlich dieser Warensendungen nahm das HZA mit Rückforderungsbescheid die ergangenen Ausfuhrerstattungsbescheide zurück und forderte die gewährte Ausfuhrerstattung zurück.
Außerdem führte die Klägerin im Mai und Juni 1987 in mehreren Warensendungen eine als "Y" bezeichnete, auf der Basis von Weizenstärke hergestellte Ware (Marktordnungs-Warenlistennummer 3812 11 0000) in die Schweiz aus. Warenempfänger waren ebenfalls A bzw. B. Das HZA gewährte auch in diesen Fällen Ausfuhrerstattung. Spätere Ermittlungen der Zollfahndung ergaben auch insoweit, daß die betreffenden Ausfuhrsendungen unmittelbar nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in der Schweiz in einem durch A neu eröffneten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unverändert und mit denselben Transportmitteln nach Italien weiterbefördert und dort unter Erhebung der entsprechenden Eingangsabgaben zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Die mit dem Transport beauftragte Spedition erteilte A entsprechende Rechnungen für einen durchgehenden Transport der Waren vom Abgangsort in Deutschland bis zum Bestimmungsort in Italien. Hinsichtlich dieser Warensendungen nahm das HZA mit Rückforderungsbescheid die entsprechenden Ausfuhrerstattungsbescheide zurück und forderte die gewährte Ausfuhrerstattung zurück.
Die gegen die Rückforderungsbescheide gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg.
Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, daß die Ausfuhrerstattung zu Unrecht zurückgefordert worden sei, weil die Waren sämtlich in der Schweiz zum freien Verkehr abgefertigt worden seien. In drei Fällen liege der Nachweis vor, daß die Warensendungen in der Schweiz vor ihrer Wiederausfuhr von A an B verkauft worden seien. Die Waren seien nicht in betrügerischer Absicht wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden. Sie (die Klägerin) habe nicht gewußt, was die Käufer in der Schweiz mit der Ware machen würden.
Die Klage war erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. im einzelnen aus, die Rückforderung der Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1986 BGBl I, 1397) i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei rechtmäßig; die Klägerin habe keinen Anspruch auf die ihr gewährte Ausfuhrerstattung.
Nach Art. 9 Abs. 1 der im Streitfall noch geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (VO Nr. 2730/79) der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 317/1) sei die Zahlung der Ausfuhrerstattung zum einen von dem Nachweis abhängig, daß die exportierten Erzeugnisse innerhalb einer bestimmten Frist das geographische Gebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben. Nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 2730/79 sei die Zahlung der einheitlichen Erstattung weiter davon abhängig, daß das Erzeugnis innerhalb einer bestimmten Frist in ein Drittland eingeführt wurde, wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen. Im Anschluß an die zur differenzierten Ausfuhrerstattung ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vertrete das FG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß auch bei einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer das Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand den Bestimmungsmarkt eines Drittlandes erreichen muß, um dort vermarktet zu werden. Im Streitfall sei trotz der für die Waren vorgelegten Verzollungsbescheinigungen, wonach die Waren in der Schweiz zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, nicht davon auszugehen, daß die Erzeugnisse dort auch Zugang zum Markt gehabt hätten. Mit dem nur kurzfristigen Aufenthalt der Waren in der Schweiz und ihrer sofortigen Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft mit denselben Transportmitteln hätten die Waren nicht den Markt erreicht, um dort vermarktet zu werden.
Soweit die Klägerin in drei Fällen geltend gemacht habe, die Waren seien in der Schweiz von A an B verkauft worden, ändere dies nichts daran, daß die Waren den Bestimmungsmarkt tatsächlich nicht erreicht hätten. Denn die beiden Firmen seien miteinander personell und wirtschaftlich sehr eng verbunden gewesen.
Der Erstattungsanspruch sei aus den zuvor genannten Gründen auch dann verlorengegangen, wenn die Klägerin, wie sie behauptet, gutgläubig gewesen sei. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe bei der Wiedereinfuhr der Waren in die Gemeinschaft Eingangsabgaben erhoben worden seien. Abschöpfung und Zoll seien keine Form der Rückforderung zu Unrecht gewährter Erstattungen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht und zwar u.a. des Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 2730/79.
Das FG habe die Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zahlung bzw. Rückforderung differenzierter Erstattung auch auf den vorliegenden Fall angewandt, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Bei der nichtdifferenzierten Erstattung müsse aber in erster Linie der Nachweis der Ausfuhr in unverändertem Zustand erbracht werden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß auch bei der einheitlichen Erstattung grundsätzlich zusätzlich der Nachweis der Einfuhr in das Drittland in unverändertem Zustand, und zwar in der Form des auf den Markt des Drittlandes Gelangens, erbracht werden müsse, hätte er die Regelung des Art. 20 Abs. 1 VO Nr. 2730/79 für die einheitliche und differenzierte Erstattung gleichermaßen für anwendbar erklärt. Das habe er jedoch nicht getan, sondern mit Art. 10 VO Nr. 2730/79 für die einheitliche Erstattung eine Sonderregelung geschaffen. Danach sei der genannte Nachweis nur zu erbringen, wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung bestünden. Es sei darüber hinaus von Bedeutung, daß die Waren unter Angabe ihrer Herkunft als EG-Waren und unter Zahlung der Eingangsabgaben wieder in die EG eingeführt worden seien. Die Relation zwischen Ausfuhrerstattung und Einfuhrabgaben sei zu berücksichtigen. Es sei fraglich, ob die Ausfuhrerstattung auch dann zurückgefordert werden könne, wenn Ausfuhrerstattung und Einfuhrabgaben für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten gleich hoch seien oder die Einfuhrabgaben noch höher als die Ausfuhrerstattung seien.
Sollte Art. 20 VO Nr. 2730/79 auch im Falle der einheitlichen Ausfuhrerstattung anwendbar sein, sei zu berücksichtigen, daß die Käuferin der Klägerin, die Firma A, mindestens in drei Fällen die Ware an die Firma B weiterverkauft habe, ehe sie wieder in die EG reimportiert worden sei. Es spiele keine Rolle, daß beide Firmen eng miteinander verbunden gewesen seien.
Schließlich hätte das FG auch das Vorbringen der Klägerin berücksichtigen müssen, daß die Ware in der Schweiz nicht zu verkaufen gewesen sei. Wenn es darauf ankomme, daß die Ware den Drittlandsmarkt erreiche, genüge es, daß die Ware dort angeboten worden sei. Sie brauche zum Zeitpunkt des Angebots den Bestimmungsmarkt noch nicht körperlich erreicht haben; auch ohne dies hätte sie mit dem Angebot zur Verfügung gestanden und den Preis des Marktes beeinflußt.
Das HZA hält die Revision für unbegründet und folgt im wesentlichen dem erstinstanzlichen Urteil. Es hebt u.a. hervor, daß die Gewährung der Ausfuhrerstattung auch bei einem einheitlichen Erstattungssatz nur in Betracht komme, wenn die Ware auf dem maßgeblichen Drittlandsmarkt eine Rolle spiele und den dortigen Marktgesetzen unterworfen sei. Der Gemeinschaftsgesetzgeber sehe in Art. 10 i.V.m. Art. 20 VO Nr. 2730/79 keine unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung einheitlicher und differenzierter Erstattungen vor. Bei der Ausfuhr von Nicht-Anhang-II-Waren bestehe lediglich eine Nachweiserleichterung insofern als nicht für jede Ausfuhr ein entsprechendes Zolldokument vorgelegt werden müsse. Die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung seien nicht schon durch die Vorlage eines Zolldokuments über die Abfertigung zum freien Verkehr erfüllt. Die Vermutung, daß sich hiernach eine Vermarktung angeschlossen habe, sei widerlegbar und in den hier in Rede stehenden Fällen widerlegt worden. Unerheblich sei, daß bei der erstattungsschädlichen Wiedereinfuhr Eingangsabgaben gezahlt worden seien.
Entscheidungsgründe
II. Die Entscheidung über die Revision hängt von der Beantwortung von Zweifelsfragen ab, die sich bei der Auslegung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 bis 6 VO Nr. 2730/79 ergeben. Der Senat ist deshalb nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet.
1. Die Vorschriften der VO Nr. 2730/79 sind im Streitfall noch anzuwenden, weil die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 351/1 mit Änderungen), die diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1988 ersetzt hat, im Jahre 1987 noch nicht galt, als die Ausfuhranmeldungen für die betreffenden Erzeugnisse angenommen wurden.
2. Der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 2730/79, der als allgemeine Vorschrift sowohl für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach einheitlichen als auch nach differenzierten Erstattungssätzen gilt, deutet darauf hin, daß auch im Falle der Geltung einheitlicher Erstattungssätze für ein bestimmtes Erzeugnis die Gewährung der Ausfuhrerstattung für das Erzeugnis nur dann rechtmäßig ist, wenn das betreffende Erzeugnis tatsächlich auf den Markt eines Drittlandes gelangt ist. Das folgt aus Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, der die Zahlung der Ausfuhrerstattung davon abhängig macht, daß das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt wurde, wenn ernsthafte Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen. Auch aus Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ergibt sich deutlich, daß die Gewährung einer Ausfuhrerstattung nur dann gerechtfertigt ist, wenn das betreffende Erzeugnis tatsächlich auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.
Bei den Voraussetzungen, unter denen die Ausfuhrerstattung zu zahlen ist, wird allerdings zwischen der Ausfuhrerstattung nach einheitlichen und der nach differenzierten Erstattungssätzen unterschieden. Bei der Ausfuhrerstattung nach einheitlichen Erstattungssätzen ist, abgesehen von Zweifeln am Erreichen der Bestimmung des betreffenden Erzeugnisses, die Zahlung der Ausfuhrerstattung nur von dem Nachweis abhängig, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, innerhalb von 60 Tagen nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten das geographische Gebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat (Art. 9 Abs. 1 Anstrich 2 VO Nr. 2730/79). Dagegen ist im Falle der Ausfuhrerstattung nach differenzierten Erstattungssätzen immer der Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist (Art. 20 Abs. 1 VO Nr. 2730/79). In seinem Urteil vom 9. August 1994 Rs. C-347/93 (Slg. 1994, I-3944) hat der EuGH entschieden, daß der Nachweis, daß das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt und somit dort zum freien Verkehr abgefertigt worden ist, sowohl im Falle einer differenzierten Erstattung als auch im Falle einer nichtdifferenzierten Erstattung verlangt werden kann. Für den letzten Fall kommt das allerdings nur in Betracht, wenn der Verdacht von Mißbrauch besteht oder ein solcher festgestellt wird.
Die Regeln darüber, wie der Nachweis, daß das betreffende Erzeugnis in ein Drittland eingeführt worden ist, zu erbringen ist, sind sowohl für den Fall der Erstattung nach einheitlichen als auch nach differenzierten Erstattungssätzen in Art. 20 Abs. 2 bis 6 VO Nr. 2730/79 festgelegt. Im Falle differenzierter Erstattung ergeben sie sich unmittelbar aus dieser Vorschrift, im Falle einheitlicher Erstattung wird darauf in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO Nr. 2730/79 verwiesen.
Nach Art. 20 Abs. 2 VO Nr. 2730/79 gilt das Erzeugnis als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind. Der Beweis für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten wird durch Vorlage des betreffenden Zolldokuments (ggf. beglaubigte Durchschrift oder Fotokopie) oder einer Verzollungsbescheinigung erbracht (Art. 20 Abs. 3 VO Nr. 2730/79). Im Streitfall lag jeweils eine solche Verzollungsbescheinigung vor. Auch aus den ebenfalls vorhandenen Beförderungspapieren (Art. 20 Abs. 5 VO Nr. 2730/79) ergab sich, daß die Erzeugnisse jeweils körperlich in das betreffende Drittland (Schweiz) gebracht, allerdings auch unmittelbar weiterbefördert wurden.
Der EuGH hat zwar entschieden, daß die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nur ein widerlegbares Indiz dafür ist, daß das betreffende Erzeugnis sein Ziel tatsächlich erreicht hat (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1984 Rs. 89/83, Slg. 1984, 2815, 2832 Tz. 11, und vom 31. März 1993 Rs. C-27/92, Slg. 1993, I-1701). In dem der Rechtssache 89/83 zugrundeliegenden Fall lag aber kein Zolldokument vor und die Verhältnisse in dem betreffenden Land gaben Anlaß zu der Annahme, daß die anderen vorgelegten Dokumente die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem vorgesehenen Bestimmungsland nicht unwiderleglich nachwiesen. In dem Fall, der dem Urteil in der Rechtssache C-27/92 zugrunde lag, war zwar eine Verzollungsbescheinigung vorhanden, diese war aber undatiert und aus den weiteren Umständen ergab sich, daß die Wiederausfuhr der Waren aus veterinärrechtlichen Gründen angeordnet worden war.
Im Streitfall hat jedoch in allen Fällen unbestritten eine Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland stattgefunden, und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, daß dem Verbleib der Erzeugnisse in diesem Drittland und damit ihrer Teilnahme am Marktgeschehen dieses Landes irgendwelche rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse wie z.B. gesetzliche Verbote und Beschränkungen oder der Verderb der Ware entgegenstanden. Für die weitere Verwendung der zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland abgefertigten Erzeugnisse waren danach ―soweit bekannt― lediglich kaufmännische Überlegungen des in dem Drittland ansässigen Käufers entscheidend. Da die Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr ihren Zugang auf den Markt des Drittlandes im Regelfall ermöglicht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem im Streitfall objektive Gründe entgegenstanden, sondern nur die subjektive Entscheidung des Käufers der Grund dafür war, daß die Ware nicht endgültig in der Schweiz verblieb, stellt sich die Frage, ob allein deswegen die Voraussetzung der Einfuhr in das Drittland als nicht erfüllt angesehen werden kann.
Zweifel bestehen in dieser Hinsicht, weil Art. 20 VO Nr. 2730/79 nur auf die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr abstellt. Nur wenn diese Tatsache (Art. 20 Abs. 2) nicht durch die dafür eigentlich vorgesehenen, in Art. 20 Abs. 3 der Verordnung genannten amtlichen Dokumente belegt werden kann, kann die erfolgte Abfertigung zum freien Verkehr durch andere Dokumente nachgewiesen werden. Nicht zu verkennen ist jedoch, daß nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 VO Nr. 2730/79 zusätzliche Beweismittel verlangt werden können, die belegen, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist. Es ist allerdings weder definiert, was genau unter dem Begriff "Markt des einführenden Drittlandes" zu verstehen ist, noch ist eindeutig, ob dies mehr bedeutet als der durch die Abfertigung zum freien Verkehr ermöglichte Marktzugang der Ware. Es ist insbesondere nicht konkretisiert, welche Voraussetzungen außer der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr erfüllt sein müßten, damit die Ware tatsächlich als auf den "Markt des einführenden Drittlandes" gelangt angesehen werden kann.
Wäre die Einfuhr des Erzeugnisses und zu deren Nachweis das objektiv feststellbare Kriterium der erfolgten Abfertigung der Ware zum freien Verkehr nicht als ausreichend anzusehen, um die Gewährung der Ausfuhrerstattung zu rechtfertigen, so wäre eine erhebliche Rechtsunsicherheit für den Erstattungsbegünstigten die Folge. Er könnte mangels Vorgabe konkreter Kriterien vertraglich nur schwer oder gar nicht festlegen, welche Bedingungen der Käufer einzuhalten hat, damit er (der Ausführer) seinen Anspruch auf die Ausfuhrerstattung nicht verliert.
Sollte für die kaufmännischen Überlegungen des in dem Drittland ansässigen Käufers, die zur Wiedereinfuhr der Erzeugnisse in die Gemeinschaft geführt haben, der Unterschied zwischen der gewährten Ausfuhrerstattung und den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft zu erhebenden Eingangsabgaben entscheidend gewesen sein, so stellt sich die Frage, ob dies i.S. von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO Nr. 2730/79 erstattungsschädlich sein kann, solange nicht die Kommission die nach Art. 10 Abs. 2 VO Nr. 2730/79 vorgesehene Bestimmung erlassen hat. Im Streitfall ist jedenfalls nicht vorgetragen worden, daß eine solche Bestimmung ergangen ist. Im übrigen handelt es sich bei der in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung aber auch nur um die Festlegung eines weiteren Falles, in dem der Nachweis der Einfuhr des Erzeugnisses in einem Drittland vor Zahlung der Ausfuhrerstattung verlangt werden kann. Nicht aber um einen besonderen Fall, in dem der durch die Vorlage der Verzollungsbescheinigung erbrachte Nachweis für die Abfertigung zum freien Verkehr und damit im Regelfall für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dieses Drittland nicht anzuerkennen ist.
Zu bedenken ist schließlich, daß allein die Tatsache der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nicht zum Verlust der Ausfuhrerstattung führen kann. Denn für den Fall der (mißbräuchlichen) Wiedereinfuhr von Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft enthält die Verordnung (EWG) Nr. 2185/87 der Kommission vom 23. Juli 1987 über die Rückzahlung der Erstattungen, die bei der Ausfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Form von in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Waren gelten, und über die Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge (ABlEG Nr. L 203/20) eine besondere und abschließende Regelung. Danach ist im Falle der im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnisse der entstehende finanzielle Vorteil aus einem eventuellen Kreisverkehr nicht beim Ausführer, sondern beim Einführer abzuschöpfen. Da die hier in Rede stehenden Erzeugnisse nicht im Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, wird der Gemeinschaftsgesetzgeber bei ihnen nicht von einer Mißbrauchsgefahr zum Schaden der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ausgegangen sein. Es könnte daher auch unter diesem Gesichtspunkt naheliegen, die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr dem Marktzugang in dem betreffenden Drittland gleichzuerachten.
Wäre der Nachweis der Abfertigung des betreffenden Erzeugnisses zum freien Verkehr in dem Drittland in einem Fall wie dem vorliegenden nicht als ausreichender Nachweis für dessen Einfuhr anzuerkennen, so ist zu entscheiden, welche zusätzlichen Nachweise verlangt werden dürften. Könnte der Nachweis das Erreichen des Drittlandsmarktes z.B. durch einen erfolgten Weiterverkauf der Ware in dem betreffenden Drittland erbracht werden, so müßte geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher anzuerkennen ist. Im Streitfall kann sich für drei Sendungen die Frage stellen, ob die enge wirtschaftliche und personelle Verbundenheit der an dem Verkauf im Drittland beteiligten Unternehmen die Anerkennung eines solchen Verkaufsgeschäftes als Nachweis der Einfuhr im Drittland ausschließen würde.
Wegen der dargelegten Zweifel an der Auslegung der genannten Vorschriften hat der Senat beschlossen, dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 bis 6 VO (EWG) Nr. 2730/79 dahin auszulegen, daß der Ausführer seinen Anspruch auf Zahlung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung verliert, wenn das an einen in einem Drittland ansässigen Käufer verkaufte Erzeugnis, für das die Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, unmittelbar nach seiner Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland wieder im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren in die Gemeinschaft befördert und dort, ohne daß eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, unter Erhebung der Eingangsabgaben zum freien Verkehr abgefertigt wird?
Wäre die Frage anders zu beantworten, wenn das Erzeugnis von dem in dem betreffenden Drittland ansässigen Käufer an ein ihm personell und wirtschaftlich verbundenes, ebenfalls in dem betreffenden Drittland ansässiges Unternehmen verkauft wurde, bevor es wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden ist?
Fundstellen
Haufe-Index 154670 |
BFH/NV 1999, 1255 |