Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Rechtskraft
Leitsatz (NV)
1. Dem Antrag des FA auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des FG in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnende Beschluß bleibt auch dann eine Nebenentscheidung zum Rechtsstreit in der Hauptsache, wenn bereits feststeht, wer in der Hauptsache obsiegt hat. Eine Kostenentscheidung ergeht deshalb nicht.
Normenkette
FGO §§ 110, 151; ZPO § 719 Abs. 2
Tatbestand
Der im Rechtsstreit wegen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch Duldungsbescheid vor dem Finanzgericht (FG) unterlegene Antragsteller (das Finanzamt - FA -) legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Mit Beschluß vom heutigen Tage ... hat der beschließende Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Zusammen mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat das FA beantragt anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil einstweilen eingestellt werde (§ 151 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Vollstreckung der aufgrund des Urteils vorläufig zu erstattenden Kosten in Höhe von über ... DM würde zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen, da die Antragsgegnerin keine Gewähr dafür biete, daß bei einem Unterliegen dieser Betrag zurückgezahlt werden könne.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag im Hinblick auf die dem FA in der Vorentscheidung zuerkannte Abwendungsbefugnis zulässig war (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. April 1981 IV S 3/81, BFHE 132, 407, BStBl II 1981, 402, 403) und ob gegebenenfalls das FA die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Denn für den Erfolg des Antrags fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden und das Urteil des FG damit in Rechtskraft erwachsen ist (§ 110 FGO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnende Beschluß bleibt auch dann eine Nebenentscheidung zum Rechtsstreit in der Hauptsache (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 132, 407 a.E. mit Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1977 12 U 137/76, Anwaltsblatt 1978, 425), wenn - wie hier - bereits feststeht, wer in der Hauptsache obsiegt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 419066 |
BFH/NV 1994, 556 |