Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an zulassungsfreie Revision
Leitsatz (NV)
1. Eine gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zulassungsfreie Revision, weil das FG-Urteil nicht mit Gründen versehen ist, kommt nicht in Betracht, wenn nur die unrichtige Anwendung materiellen Rechts, z. B. die unterlassene Anerkennung weiterer Werbungskosten, gerügt wird (Anschluß an ständige Rechtsprechung).
2. Die Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung begründet keinen wesentlichen Verfahrensmangel der nicht gesetzmäßigen Vertretung eines Beteiligten i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.
Normenkette
FGO § 57 Nr. 3, § 60 Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nrn. 3, 5
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat mit notariellem Vertrag 1981 von ihren Eltern ein bebautes Grundstück erworben, das damals als gemischtgenutztes Grundstück bewertet war.
Nach dem ,,Grundstückskaufvertrag" hatte die Klägerin einen ,,Kaufpreis" von 130 000 DM zu leisten. Hierauf wurde ein zugunsten der Eltern vereinbartes lebenslängliches Wohnrecht an der ,,Erdgeschoß-Wohnung" mit 40 000 DM angerechnet. Weitere 30 000 DM waren bar zu zahlen. Für den Restbetrag von 60 000 DM sollte für die Eltern eine Hypothek bestellt werden.
Nach ihrer Darstellung hat die Klägerin im Zeitraum von 1980 bis 1982 in diesem Haus eine zweite Wohnung eingerichtet. Auf Antrag ihres Vaters, das Grundstück zum 1. Januar 1981 als Zweifamilienhaus zu bewerten, stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nach einer Ortsbesichtigung, wobei er ermittelte, daß mangels getrennter Wohnbereiche nur eine Wohnung vorliege, mit an die Klägerin gerichtetem Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1982 die Grundstücksart Einfamilienhaus fest. Auf den 1. Januar 1983 wurde nach einer weiteren Ortsbesichtigung die Grundstücksart Zweifamilienhaus festgestellt.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1981 machte die Klägerin hinsichtlich dieses Grundstücks bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von rd. 15 000 DM geltend, insbesondere für Hypothekenzinsen, Geldbeschaffungskosten und erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Klägerin ging dabei davon aus, daß sie ein Zweifamilienhaus entgeltlich erworben habe. Dagegen stellte sich das FA auf den Standpunkt, daß es sich um den unentgeltlichen Erwerb eines Einfamilienhauses handle, so daß Schuldzinsen nur in Höhe des anteilig anzusetzenden Einheitswerts zu berücksichtigen seien und erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG ausscheiden müßten; es wurden lediglich erhöhte Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) anerkannt.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte zum geringeren Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß durch den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1982 bindend die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt worden sei. Die Klägerin habe jedoch hinsichtlich dieses Grundstücks nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung erfüllt. Denn die Erdgeschoßwohnung nutzten die Eltern aufgrund eigenen Rechts. Die Klägerin selbst habe keine zweite Wohnung genutzt, weil eine solche nach dem Einheitswertbescheid damals noch nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin könne lediglich einen Teil der geltend gemachten Schuldzinsen, soweit das Darlehen für die Einrichtung ihrer Wohnung aufgewandt worden sei, als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Mit der gegen dieses Urteil erhobenen Revision rügt die Klägerin zunächst, daß die FG-Entscheidung zum Teil nicht mit Gründen versehen sei. Denn zu den an die Eltern der Klägerin geleisteten Darlehenszinsen habe die Vorentscheidung nicht Stellung genommen. Die Klägerin habe auch dieses Darlehen für die zukünftige Wohnungsnutzung verwandt. Außerdem hätte das FG die Frage, ob der Grundstückserwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei, entscheiden müssen. Ferner hätte auf den vorliegenden Fall die frühere Verwaltungsauffassung im Nießbrauchserlaß des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15. November 1984 (BStBl I 1984, 561, Tz. 60) in Verbindung mit dem Nießbrauchserlaß vom 23. November 1983 (BStBl I 1984, 508, Tz. 62) angewandt werden müssen, auf der Grundlage der Selbstbindung der Verwaltung und im Rahmen von Treu und Glauben sowie des Gleichbehandlungsgebots. Schließlich hätte das FG die Eltern der Klägerin zu dem Verfahren notwendig beiladen müssen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision gegen Urteile der FG nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Dieses Gesetz ist am 17. Juli 1985 in Kraft getreten. Da das Urteil des FG der Klägerin mit der diesem Gesetz angepaßten Rechtsmittelbelehrung am 16. August 1985 zugestellt wurde und deshalb nach der Übergangsvorschrift des Art. 3 dieses Gesetzes auf den Streitfall Anwendung findet, wäre die Revision nach Art. 2 nur statthaft, wenn sie vom FG oder vom BFH zugelassen worden wäre. Die Revision wurde jedoch vom FG nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage IX B 75/85 als unbegründet zurückgewiesen.
Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es allerdings nicht, wenn wesentliche Verfahrensmängel i.S. des § 116 FGO gerügt werden. Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, daß das FG-Urteil gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung liegt dieser wesentliche Mangel des Verfahrens nur vor, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat. Dagegen fällt eine lückenhafte Begründung eines finanzgerichtlichen Urteils nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (BFH-Urteil vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351, m.w.N.). Dies macht die Klägerin jedoch geltend.
Aus dem Vorbringen der Klägerin, daß das FG zur Anerkennung weiterer Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nichts ausgeführt habe, ergibt sich kein wesentlicher Verfahrensmangel, sondern lediglich die Rüge unrichtiger Anwendung sachlichen Rechts. Dasselbe gilt für die Behauptung, daß das FG die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Grundstückserwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei, unterlassen habe. Auch der Gesichtspunkt, ob FA und FG den Sachverhalt entsprechend den BMF-Erlassen zum Nießbrauch anders hätten beurteilen müssen, gehört in den Bereich materieller Rechtsanwendung.
Mit der Rüge, daß das FG die notwendige Beiladung der Eltern der Klägerin unterlassen habe, wird keiner der in § 116 FGO genannten Verfahrensmängel bezeichnet. Insbesondere ist der Fall mangelnder Vertretung eines Beteiligten im Verfahren (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO) nicht gegeben, weil Beteiligter gemäß § 57 Nr. 3 FGO nur sein kann, wer schon beigeladen ist, nicht aber, wer beigeladen hätte werden können oder müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 423383 |
BFH/NV 1987, 38 |