Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlungsfehler des Finanzamts
Leitsatz (NV)
Mit dem Einwand, dem Ermittlungsfehler des Finanzamts stehe ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen gegenüber, der den Ermittlungsfehler deutlich überwiege, wird kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 2 K 3303/05 E) |
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO stellt.
1. Soweit das FA mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das angefochtene Urteil verletze § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), macht es schon keinen Revisionszulassungsgrund geltend, sondern wendet sich im Ergebnis nur gegen die sachliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Das Finanzgericht (FG) gelangte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01 (BFH/NV 2003, 588) und die dort weiter zitierte BFH-Rechtsprechung auf Grundlage der dort entfalteten Rechtsmaßstäbe zu der tatsächlichen Würdigung, dass die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ihrer Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO in Bezug auf den vom Kläger genutzten Firmenwagen genügt hätten. Der dagegen vom FA mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Einwand, dass seinem Ermittlungsfehler ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen gegenüberstehe, der den Fehler des FA deutlich überwiege, stellt lediglich die eigene Würdigung der des FG entgegen und wendet sich damit gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941).
2. Soweit sich das FA auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) beruft, werden diese nicht in hinreichender Form i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Dazu ist erforderlich, konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit einzugehen und eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Weiter ist --neben anderem-- konkret und substantiiert vorzutragen, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung von allgemeinem Interesse ist, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308). Wenn das FA zu diesen Zulassungsgründen lediglich vorträgt, dass sich das Prüfungsverhalten der Finanzämter nachhaltig geändert habe, die Bearbeitung regelmäßig nur noch im Rahmen einer überschlägigen Prüfung erfolge, vorgetragene Sachverhalte grundsätzlich als richtig hingenommen würden und daher die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Finanzämter und der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Steuerpflichtige neu überdacht werden müsse, fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Beschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des BFH und Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1785634 |
BFH/NV 2007, 1914 |