Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen einen Kostenansatz
Leitsatz (NV)
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist als Erinnerung zu behandeln, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugestellt ist.
Normenkette
GKG §§ 5, 8
Tatbestand
Der erkennende Senat hat die Beschwerden des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revisionen gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 12. Januar 1983 VI 230/79 LA und VI 228/79 LA als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Ergehen der Kostenrechnungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. März 1985 - KostL 388/85 (III B 12/83) und 389/85 (III B 13/83) - legte der Kostenschuldner Erinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz ein. Er begehrt Nichterhebung der für die Verfahren vor dem BFH zu entrichtenden Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Er macht hierzu geltend, bei richtiger Behandlung des Vorgangs hätten die Revisionen zugelassen werden müssen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerungen, die der Senat gemäß § 73 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind unbegründet.
1. Da die Kostenrechnungen dem Kostenschuldner bereits zugegangen sind, stellt der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) eine Erinnerung nach § 5 dieses Gesetzes gegen den Kostenansatz dar.
2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. Hieran fehlt es im Streitfall.
Der Kostenschuldner hält die Voraussetzungen deshalb für erfüllt, weil er der Ansicht ist, daß die Urteile des FG Köln (VI 230/79 LA und VI 228/79 LA) sowie die Beschlüsse des Senats vom 5. März 1985 (III B 12/83 und III B 13/83) unrichtig seien.
Mit seinem Vorbringen verkennt der Kostenschuldner jedoch, daß die Vorschrift des § 8 GKG keine Handhabe dafür bietet, die Rechtmäßigkeit derjenigen bestandskräftigen Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, die den Kostenentscheidungen zugrunde liegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 8 GKG Anm. 2). Ein derartiges Vorgehen hätte nämlich zum Ergebnis, daß im Erinnerungsverfahren nochmals überprüft wird, ob in der Sache selbst und bezüglich der Kostenentscheidung zutreffend entschieden ist, obwohl die Entscheidungen bereits bestandskräftig sind.
Damit erweisen sich auch die Anträge des Kostenschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 5 Abs. 3 GKG als unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 424416 |
BFH/NV 1986, 352 |