Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassung der Revision zu einer Organschaftsfrage
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zum Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bei ,,echter" Betriebsaufspaltung auch für ,,unechte" Betriebsaufspaltung gelte, hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1988 V B 115/87, BFH/NV 1988, 471).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.
Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) scheidet aus, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.
1. Der Kläger hat zwar vorgetragen, der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Frage des Zeitpunkts der Auflösung einer umsatzsteuerlichen Organschaft noch nicht entschieden. Entgegen der Darstellung des Finanzgerichts (FG) könne es nicht so sein, daß die Liquidation einer GmbH identisch mit der Auflösung der umsatzsteuerlichen Organschaft sei. Die Organschaft könne auch schon früher beendet sein, je nachdem, wann die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Abhängigkeit - aus welchen Gründen auch immer - sich auflöse.
Aufgrund der Abhängigkeit der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) von einer Mehrzahl (kumulativer) Voraussetzungen hätte dargelegt werden müssen, welche Rechtsfrage zu welchem Merkmal und anhand welcher Fallgestaltung als allgemein klärungsbedürftig angesehen werde.
Der Kläger begehrt letztlich die Zulassung der Revision im Hinblick darauf, daß er das FG-Urteil (generell) für fehlerhaft hält.
2. Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zum Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bei ,,echter" Betriebsaufspaltung auch für ,,unechte" Betriebsaufspaltung gelte, scheidet ebenfalls aus.
Wie der BFH in seiner (vom FG angeführten) Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 14. Januar 1988 V B 115/87, BFH/NV 1988, 471) ausgeführt hat, ist die zur Gewerbesteuer ergangene Rechtsprechung bei der Umsatzsteuer nicht heranzuziehen. Die Umsatzsteuer bestimmt den steuerpflichtigen Unternehmer anhand der Ausführung von Leistungen, nicht anhand des Betriebs als Objekt. Der Kläger hätte darlegen müssen, welche besonderen Merkmale der ,,unechten" Betriebsaufspaltung bezüglich § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 streitig und klärungsbedürftig seien.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen