Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzbesteuerung des Geschäftsübergangs zwischen Eheleuten
Leitsatz (NV)
Hat eine Ehefrau das Unternehmen ihres Ehemannes übernommen, hat das Klagebegehren des Ehemanns, den Warenübergang unbesteuert zu lassen, (vor Inkrafttreten des §1 Abs. 1 a UStG 1993) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Normenkette
UStG 1980 § 1; GewO § 15a; FGO § 142; ZPO § 114 ff.
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem bislang bekannten Sachverhalt ist dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für seine Klage wegen Umsatzsteuer 1988 keine Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Nach §142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann den Beteiligten auch ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet werden (§142 Abs. 2 FGO; §121 ZPO). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762). Das Gericht muß den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein. Aus der Regelung in §117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig -- ggf. mit Beweisantritten -- darlegen muß (BFH-Beschluß vom 25. August 1989 VI B 173/88, BFH/NV 1990, 187).
Aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands ist davon auszugehen, daß die Beigeladene das Schmuckgeschäft ihres Ehemanns nach der Trennung der Eheleute weitergeführt hat, daß sich die Eheleute über die Übertragung des Betriebs zunächst nicht einigen konnten und der Antragsteller den Betrieb erst Ende März 1988 abgemeldet hat. Es muß deshalb auch angenommen werden, daß der Antragsteller bis zur Abmeldung des Gewerbes an dem Ladenlokal seinen Namen in deutlich lesbarer Schrift angebracht hatte (vgl. §15 a der Gewerbeordnung).
Dies rechtfertigt es bei summarischer Prüfung, die in dem Laden während der Monate Januar bis März 1988 getätigten Schmuckverkäufe dem Antragsteller zuzurechnen.
Aufgrund des vom Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang ermittelten Sachverhalts und des Gutachtens des Sachverständigen vom 7. März 1988 kann auch davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller (und nicht die Beigeladene) im wesentlichen der Eigentümer oder jedenfalls Anwartschaftsberechtigter des begutachteten Warenbestands war. Das ergibt sich bereits daraus, daß der Warenbestand bis zu 20 Jahre alt war. Aber auch soweit die Ware nach der Trennung der Eheleute im Jahre 1983 angeschafft worden war, muß nach den bisherigen Feststellungen des FG davon ausgegangen werden, daß die Beigeladene die Ware überwiegend im Namen ihres Mannes und nicht im eigenen Namen erworben hatte; der Senat nimmt insoweit auf den angefochtenen Beschluß des FG Bezug. Wie das FG in dem angefochtenen Beschluß näher dargelegt hat, handelt es sich bei der Warenlieferung der Firma X, die Gegenstand des vom Antragsteller vorgelegten Urteils des Amtsgerichts war, um einen Einzelfall, der nicht verallgemeinert werden kann. Es ist deshalb keinesfalls schlüssig, wenn der Antragsteller meint, er brauche die Waren nicht zu versteuern, zumal ihm für die -- von ihm oder in seinem Namen angeschafften -- Waren der Vorsteuerabzug zugestanden hatte.
Da die Beigeladene nach dem bislang bekannten Sachverhalt Darlehensschulden des Antragstellers in Höhe von mehr als 240 000 DM getilgt hat, liegt auch die Auffassung des FG nahe, daß hierin jedenfalls teilweise ein Entgelt für die übernommenen Waren und die Ladeneinrichtung zu sehen ist. Das gilt auch dann, wenn die Beigeladene Gesamtschuldnerin war und das Darlehen -- wie der Antragsteller nunmehr behauptet -- für einen Anbau an dem der Beigeladenen gehörigen Geschäftshaus verwandt wurde. Selbst wenn die dem Unternehmen des Antragstellers zugeordneten Gegenstände unentgeltlich auf die Beigeladene übergegangen wären, müßte der Antragsteller den Übergang als Entnahme versteuern. Das Klagebegehren, den Warenübergang unbesteuert zu lassen, hat demnach keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Fundstellen