Entscheidungsstichwort (Thema)

Registerlöschung bei Insolvenzverfahren über Klägervermögen

 

Leitsatz (NV)

Es ist ermessensgerecht, ein beim BFH anhängiges (Beschwerde-) Verfahren im Register zu löschen, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Klägervermögen trotz Aufforderung keine Erklärung zur Verfahrensaufnahme erfolgt.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 240 S. 1; InsO § 85 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 14 K 2413/03 E,V)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist durch Beschluss des Amtsgerichts X vom … das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Trotz Aufforderung und Erinnerung hat sich der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt W, nicht erklärt, ob er das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufnehmen wird. Als Grund ist angeführt worden, dass sich die Korrespondenz mit dem 79 Jahre alten Kläger schwierig gestalte, der die dem Beschwerdeverfahren "entsprechenden" Unterlagen noch nicht vorgelegt habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung von § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) unterbrochen. Mit einer Aufnahme des Verfahrens (§ 85 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) ist gegenwärtig nicht zu rechnen. Eine Fortsetzung zu einer späteren Zeit ist ungewiss. Es erscheint daher geboten, das Beschwerdeverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen (s. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2006 VIII B 346/04, BFH/NV 2007, 744, m.w.N.; vom 19. Oktober 2004 VII B 236/02, nicht veröffentlicht) ebenso wie das Verfahren zum diesbezüglich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2059379

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