Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz (NV)
1. Eine PKH-Beschwerde zum BFH ist auch nach der Neufassung der ZPO unzulässig, wenn die Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (Anschluß an die BFH- Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835; vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503; vom 2. Februar 1996 VIII B 88/95; BFH/NV 1996, 635 m. w. N.)
2. Nach § 128 Abs. 3 FGO i. d. F. des FGO- Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO und über die einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.
3. Ist eine Abhilfe der Beschwerde nicht möglich, steht einer Beschwerdeentscheidung nicht entgegen, daß das FG über die Abhilfe nicht gemäß § 130 FGO durch förmlichen Beschluß entschieden hat. Einer Abgabe an das FG und einer nochmaligen Vorlage an den BFH steht dann der Grundsatz der Prozeßökonomie entgegen (BFH- Beschlüsse vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562; vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 114 Abs. 1, § 128 Abs. 3, § 130 Abs. 1, § 142 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung von Auskunftsersuchen des Antragsgegners (Finanzamt -- FA --) beantragt. Außerdem hat er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach sich das FA der Verwertung bereits erhaltener Auskünfte zu ent halten und die Auskunftserteilung dem Antragsteller in Abschrift zur Kenntnis zu geben habe. Für beide Verfahren hat der Antragsteller zudem beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG hat sowohl die gestellten Anträge als auch die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Gegen die Ablehnung der PKH in beiden Verfahren erhebt der Antragsteller Rechtsmittel, die vom Senat als Beschwerden behandelt und zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind unzulässig.
Bereits der Regelung des § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) a. F., wonach gegen eine ablehnende Entscheidung über PKH die Beschwerde stattfand, "es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat", wurde nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache entnommen. Die auf unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten gestützte PKH-Beschwerde war demnach unzulässig, soweit die Hauptsache nicht an den BFH gelangen konnte (BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600). An dieser Rechtslage hat sich auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) nichts geändert. Denn bereits der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift lag der Gedanke zugrunde, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren in aller Regel nicht über den Rechtsweg des Hauptsacheverfahrens hinausführen soll. Dadurch sollte die Entlastung der Rechtsmittelgerichte und eine Beschleunigung der Verfahren erreicht und zudem vermieden werden, daß es im abgeschlossenen Haupt- und mehrstufigen Nebenverfahren zu widersprechenden Entscheidungen von Instanz- und Rechtsmittelgericht kommen kann. Daher bleibt eine Beschwerde zum BFH auch nach der Neufassung der ZPO unzulässig, wenn die Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835; vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503, und vom 2. Februar 1996 VIII B 88/95, BFH/NV 1996, 635, m. w. N.).
Vorliegend kann die jeweilige zugehörige Hauptsache -- das Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes -- nicht an den BFH gelangen, weil nach § 128 Abs. 3 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO und über die einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO den Beteiligten die Beschwerde nur zusteht, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen, das FG hat in der Rechtsmittelbelehrung die jeweilige Entscheidung für unanfechtbar erklärt. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht gegeben (BFH-Beschluß vom 7. Mai 1992 III B 27/92, BFH/NV 1992, 686). Somit sind auch die Beschwerden gegen die Versagung der PKH für dieses Hauptsacheverfahren unstatthaft.
Zudem hätte sich der Antragsteller gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs bereits bei der Einlegung der Beschwerden zum BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Der Vertretungszwang gilt auch für Beschwerden gegen Beschlüsse des FG, in denen Anträge auf Bewilligung von PKH abgewiesen worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 1975 VI B 130--132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62; vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384, und vom 23. Februar 1995 XI B 17/95, nicht veröffentlicht). Eine ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Für die Entscheidung in den Streitfällen ist unschädlich, daß das FG nicht gemäß § 130 Abs. 1 FGO durch förmlichen Beschluß über die Abhilfe der Beschwerden entschieden hat. Da aus den vorgenannten Gründen eine Abhilfe nicht möglich ist, steht der Abgabe an das FG und einer nochmaligen Vorlage an den BFH der Grundsatz der Prozeßökonomie entgegen (BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562, und vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60).
Fundstellen
Haufe-Index 421960 |
BFH/NV 1997, 259 |