Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (NV)
Einem Beteiligten, der nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Prozeßbevollmächtigten für die Einlegung der Revision verfügt, kann, nachdem ihm PKH bewilligt worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Um das erreichen zu können, muß der Beteiligte außer dem Antrag auf Gewährung von PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 5; FGO §§ 56, 116, 120 Abs. 1, § 142; ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 2
Tatbestand
Die Antragsteller beantragen Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG).
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil sich die Antragsteller bei der Einlegung der Revision nicht entsprechend der dem Urteil des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten haben vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --) und die Revision deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Um das erreichen zu können, muß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) nicht nur den Antrag auf Bewilligung der PKH stellen, sondern u. a. auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorlegen. Geschieht dies nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1993 VII S 9, 11/93, BFH/NV 1994, 119 m. w. N.).
Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bisher die nach § 117 Abs. 2 ZPO geforderte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben.
Da die Frist zur Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) inzwischen abgelaufen ist, muß der Senat bei der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von PKH unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung davon ausgehen, daß den Antragstellern bei Einlegung einer fristgerechten Revision durch einen Bevollmächtigten, der einer der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen angehört, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann und die Revision deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.
Im übrigen hat die Revision aber auch deshalb keine Erfolgsaussicht, weil sie, wenn sie, wie im Streitfall nicht vom FG oder auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin vom BFH zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG), nur zulässig ist, wenn einer der in § 116 FGO abschließend aufgeführten Gründe vorliegt. Dafür haben die Antragsteller weder etwas vorgetragen noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte, aus denen sich das Vorliegen solcher Gründe entnehmen ließe.
Fundstellen
Haufe-Index 419811 |
BFH/NV 1995, 60 |
BFH/NV 1995, 61 |