Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Verlagstätigkeit; mangelnde Sachaufklärung; Zustellung an frühere Anschrift

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Voraussetzungen, unter denen eine gewerbliche Tätigkeit - auch bei Verlusten in der Anlaufphase eines Unternehmens - anzunehmen ist, sind höchstrichterlich geklärt.
  2. Wird mangelnde Sachaufklärung gerügt, ist darzulegen, welche Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie - auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG - zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
  3. Teilt der Kläger die Änderung seiner Zustelladresse dem FG nicht mit, ist die Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Einwurf in den Hausbriefkasten an der von ihm angegebenen bisherigen Adresse wirksam, auch wenn er die Ladung erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung erhält.
 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2, §§ 76, 91 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 180

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 8 K 258/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen 2 BvR 1426/04)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174906

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