Leitsatz (amtlich)
1. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt. Als offenbar ist anzusehen, was durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch dann berichtigt werden, wenn sie aus dem Urteil unmittelbar nicht erkennbar ist.
Normenkette
FGO §§ 107, 76, 96 Abs. 1 S. 2; AO 1977 § 129
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide 1975 und 1976 Klage und begründeten sie damit, daß Vorsorgeaufwendungen zu Unrecht nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien. Ein Verstoß gegen das Kreditaufnahmeverbot habe nicht vorgelegen.
Während des Klageverfahrens ergingen gemäß § 175 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) - jetzt § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 - geänderte Einkommensteuerbescheide für beide Streitjahre. In den geänderten Bescheiden wurden aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts X über eine einheitliche und gesonderte Feststellung Gewinnanteile der Kläger an der Reederei A KG berücksichtigt, und zwar für 1975 in Höhe von 2 209 DM und für 1976 in Höhe von 22 811 DM. Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Er begründete ihn damit, daß möglicherweise bereits Verjährung eingetreten sei. Falls dies nicht der Fall sei, müsse bei der Steuerfestsetzung § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ daraufhin gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 geänderte Steuerbescheide vom 14. September 1982, in denen es die in den Gewinnanteilen an der Reederei A KG enthaltenen nach § 34 c Abs. 4 EStG begünstigten Einkünfte von 1 767 DM (1975) und 18 250 DM (1976) in Höhe von 1 749 DM (1975) und 18 201 DM (1976) mit dem ermäßigten Steuersatz ansetzte. In der Anlage zu den berichtigten Bescheiden vermerkte das FA: "Hiermit erledigt sich Ihr Einspruch vom 26. 7. 1982; die Änderung berührt nicht die laufende Klage; das Verfahren wird fortgesetzt."
Die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 14. September 1982 wurden auf Antrag der Kläger gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG). In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1983 beantragten die Kläger, die Steuern unter Änderung der Steuerbescheide "so weit herabzusetzen, als sie sich mindern, wenn die zu versteuernden Einkommen für 1975 um 4 860 DM und für 1976 um 4 260 DM niedriger angesetzt werden".
Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das FG ging davon aus, daß alle Vorsorgeaufwendungen zu Lasten eines betrieblichen negativen Kontokorrentkontos überwiesen worden seien, aber teilweise frei verfügbare Mittel auf den privaten Konten zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten zur Verfügung gestanden hätten. Es erkannte deshalb zusätzliche Sonderausgaben von 828 DM (1975) und 4 260 DM (1976) an. Bei der Neufestsetzung der Einkommensteuer ließ es beim zu versteuernden Einkommen für beide Streitjahre die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gewinnanteile von 1 749 DM (1975) und 18 201 DM (1976) unberücksichtigt.
Auf Antrag des FA berichtigte das FG das Urteil durch den angefochtenen Beschluß. Bei der Errechnung der Einkommensteuer seien Einkünfte, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, aus Versehen nicht berücksichtigt worden, nämlich für 1975 in Höhe von 1 767 DM und für 1976 in Höhe von 18 250 DM, so daß es notwendig sei, das Urteil nach § 107 FGO entsprechend zu berichtigen.
Mit der Beschwerde rügen die Kläger die Berichtigung des Urteils. Das FG sei zu Unrecht von einer offenbaren Unrichtigkeit ausgegangen. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums sei nicht ausgeschlossen. Sie hätten bereits mit Schreiben vom 3. November 1982 gerügt, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht vorgelegen hätten. Der Klageantrag sei von ihnen mit dem an das FA gerichteten Schreiben vom 26. Juli 1982 entsprechend erweitert worden. Das FG habe dem erweiterten Klageantrag offensichtlich stattgegeben, so daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils nicht gegeben seien.
Die Kläger beantragen, den Berichtigungsbeschluß aufzuheben.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Es hält die Möglichkeit eines Rechtsirrtums für ausgeschlossen. Die Frage der Verjährung und damit die im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gerügte Unzulässigkeit der Änderung der Steuerbescheide sei zu keiner Zeit Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergebe sich eindeutig, daß die Kläger nur begehrt hätten, die Einkommensteuer insoweit herabzusetzen, als sie sich nach Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ergebe.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 107 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen darin, das Gericht und damit die Beteiligten nicht an etwas zu binden, was in Wirklichkeit nicht gewollt war. Wird eine offenbare Unrichtigkeit erkannt, ist das Gericht zur Berichtigung verpflichtet.
Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie auf der Hand liegt. Als offenbar ist anzusehen, was durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - zu der vergleichbaren Vorschrift des § 92 der Reichsabgabenordnung (AO) - jetzt § 129 AO 1977 - vom 7. Juni 1972 I R 115/70, BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743, und vom 14. August 1975 IV R 150/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764). Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums schließt die Berichtigung nach § 107 FGO aus (BFH-Beschluß vom 27. Februar 1970 III B 3/69, BFHE 99, 94, BStBl II 1970, 546).
Die Unrichtigkeit kann sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. Dezember 1983 V ZR 21/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 349), aber auch aus den Vorgängen bei Erlaß und bei Verkündung des Urteils (vgl. BGH-Beschluß vom 8. Juli 1980 VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22). Die vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschluß vom 24. Januar 1973 3 W 7/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 1132) vertretene Auffassung, daß sich die Unrichtigkeit unmittelbar aus dem Urteil ergeben müsse, hält der Senat für zu eng (gl. A. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 42. Aufl., § 319 Anm. 2 I B und D); sie würde es in der Mehrzahl der Fälle unmöglich machen, Übertragungsfehler, Rechenfehler oder Fehler beim Ablesen einer Steuertabelle zu berichtigen, die häufig aus dem Urteil selbst nicht ersichtlich sind. Auch der BFH ist, ohne dies besonders hervorzuheben, bisher davon ausgegangen, daß eine offenbare Unrichtigkeit auch dann berichtigt werden kann, wenn sie aus dem Urteil unmittelbar nicht erkennbar ist (Beschlüsse in BFHE 99, 94, BStBl II 1970, 546, und vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954).
Das FG hat das Urteil zu Recht berichtigt. Die Nichtberücksichtigung der begünstigten Einkünfte i. S. des § 34 c Abs. 4 EStG beruht offensichtlich auf einem Versehen durch Übernahme von Zahlen aus einer unzutreffenden Zeile des Berechnungsbogens. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht nicht.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß das FG die begünstigten Einkünfte i. S. des § 34 c Abs. 4 EStG absichtlich nicht berücksichtigt hatte. Die Kläger hatten die mit dem FA erörterte Frage, ob die Änderung der Einkommensteuerbescheide, soweit die Gewinnanteile an der Reederei A KG hinzugesetzt worden waren, zu Recht erfolgte, nicht in das Verfahren vor dem FG eingeführt. Sie hatten im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1983 einen Antrag gestellt, der nur die Berücksichtigung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen begehrte, so daß für das FG keine Notwendigkeit bestand, der Frage, ob die Steuerbescheide insoweit zu Recht geändert worden waren, nachzugehen. Hätte das FG die begünstigten Einkünfte absichtlich nicht berücksichtigt, hätte es im übrigen nahegelegen, im Urteil einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen (vgl. dazu Beschluß in BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954).
Das FG hat den Sachverhalt nach § 76 FGO von Amts wegen zu erforschen. Es ist aber nicht verpflichtet, ohne bestimmten Anlaß allen möglichen Fragen von sich aus nachzugehen (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 76 Anm. 2). Es darf nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Dies hätte das FG für das Streitjahr 1976 getan, wenn es, wie die Kläger jetzt vortragen, neben den zusätzlichen Sonderausgaben auch noch die begünstigten Einkünfte i. S. des § 34 c Abs. 4 EStG bei der Einkommensermittlung hätte absetzen wollen. Schon die Zuerkennung von Sonderausgaben in Höhe von 4 260 DM schöpfte den Klageantrag für dieses Streitjahr in voller Höhe aus.
Wäre das FG, wie die Kläger vortragen, davon ausgegangen, daß die Hinzurechnung der Gewinnanteile an der Reederei A KG wegen eingetretener Verjährung und wegen fehlender formeller Änderungsmöglichkeiten nach der AO 1977 nicht möglich gewesen sei, hätten die Gewinnanteile insgesamt nicht zugerechnet werden dürfen. Es wäre von einer derartigen Ausgangslage her nicht folgerichtig gewesen, von einer Hinzurechnung lediglich eines Teils dieser Gewinnanteile, nämlich der begünstigten Einkünfte i. S. des § 34 c Abs. 4 EStG, abzusehen.
Diese Umstände ergeben nach Auffassung des Senats, daß die Hinzurechnung der begünstigten Einkünfte i. S. des § 34 c Abs. 4 EStG lediglich aus Versehen unterblieben ist und daß das Urteil des FG entsprechend zu berichtigen war.
Fundstellen
Haufe-Index 74811 |
BStBl II 1984, 834 |
BFHE 1985, 13 |