Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Rechtsstreit um Eigenheimzulage
Leitsatz (NV)
Hat der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, den vom Finanzamt für acht Jahre festgesetzten, aber nur anteilig gewährten Fördergrundbetrag mit dem Höchstbetrag anzusetzen und gibt das FG der Klage in vollem Umfang statt, ist Gegenstand des vom Finanzamt betriebenen Revisionsverfahrens, mit dem es die Festsetzung eines niedrigeren Fördergrundbetrages begehrt, das Achtfache des streitigen Jahresbetrages.
Normenkette
EigZulG § 3; GKG § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 1
Tatbestand
I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) im Ergebnis beantragt, die ihm vom Finanzamt (FA) entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Höhe von 60 % des Fördergrundbetrages gewährte Eigenheimzulage ab 1998 auf den vollen Fördergrundbetrag heraufzusetzen. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab (Urteil vom 19. Mai 2004 III R 29/03, BFH/NV 2004, 1331). Die Kostenstelle des BFH legte der angegriffenen Kostenrechnung als Streitwert das Achtfache des strittigen Jahresbetrages der Eigenheimzulage (8 x 1 000 DM = 8 000 DM bzw. 4 090 €) zu Grunde.
Der Erinnerungsführer begehrt, wegen der Änderung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse im Jahr 2001 als Streitwert nur die strittigen Jahresbeträge der Eigenheimzulage der Jahre 1998 bis 2000 zu berücksichtigen. Er beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung entsprechend zu ändern.
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen. Die Kostenstelle des BFH hat zutreffend als Streitwert die strittige Eigenheimzulage für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum zugrunde gelegt.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes a.F. (GKG) i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG 2004 i.d.F. vom 5. Mai 2004 (BGBl I, 718) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Der Streitwert beträgt das Achtfache des strittigen Jahresbetrages der Eigenheimzulage, wenn der Erinnerungsführer die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Beginn des Förderzeitraums ohne zeitliche oder sachliche Einschränkung beantragt hat und sich auch aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt keine Einschränkung ergibt. Dann umfasst der Antrag die strittige Eigenheimzulage für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum (§ 3 des Eigenheimzulagengesetzes; vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2002 IX E 2/02, BFH/NV 2003, 66, m.w.N.).
Der Erinnerungsführer macht zwar im Jahre 2001 eingetretene Änderungen der maßgebenden Verhältnisse (Auszug der Miteigentümerin und bisherigen Lebensgefährtin und alleinige Nutzung durch den Erinnerungsführer) geltend. Es ist aber nicht ersichtlich, dass --ausgehend von der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers-- dieser veränderte Lebenssachverhalt eine Einschränkung seines Klagebegehrens erfordert hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Revisionserwiderung des Erinnerungsführers, dass er mit Auszug der Miteigentümerin als dann alleiniger Nutzer der Wohnung "erst recht" den vollen Fördergrundbetrag meinte beanspruchen zu können.
Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.
Fundstellen