Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Herabsetzung des Investitionszulagensatzes für Investitionen in Berlin (West)
Leitsatz (NV)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Allein die finanzielle oder wirtschaftliche Auswirkung einer Rechtsfrage kann auch dann keine grundsätzliche Bedeutung begründen, wenn ein großer Personenkreis von ihr betroffen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3; InvZulG 1992 § 11 Abs. 2; Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz Art. 13 Nr. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dabei ist insbesondere auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).
Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Sie erschöpfen sich im wesentlichen -- im Stil einer Revisionsbegründung -- in einer inhaltlichen Kritik an der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), das die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Gesetzesänderung bejaht hat. Der Vortrag des Klägers enthält überdies keinen Hinweis darauf, daß die Rechtsansicht des FG etwa in der Rechtsprechung oder im Schrifttum umstritten wäre. Allein die finanzielle oder wirtschaftliche Auswirkung einer Rechtsfrage kann auch dann keine grundsätzliche Bedeutung begründen, wenn ein großer Personenkreis von ihr betroffen ist (vgl. dazu Ruban, in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Ann. 7, m. w. N.).
Anders als im Fall des Urteils des FG Berlin vom 21. Dezember 1994 IV 22/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 686), in dem die Revision unter dem Aktenzeichen III R 35/95 beim erkennenden Senat anhängig ist, sind im Streitfall auch keine Wirtschaftsgüter vor der Bekanntgabe des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 10. Februar 1992 (BStBl I 1992, 97) angeschafft worden. In jenem Schreiben hatte der BMF mitgeteilt, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG) ein sog. Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eröffnet habe, in dem geprüft werden solle, ob die Gewährung einer Investitionszulage von mehr als 8 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Investitionen im 1. Halbjahr 1992 nach dem Investitionszulagengesetz 1991 mit dem EG-Recht vereinbar sei. Bei dieser Sachlage waren nähere Ausführungen zur Rechtsgrundsätzlichkeit des vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unverzichtbar.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 67287 |
BFH/NV 1998, 988 |