Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrechtliche Folgen der vorweggenommenen Erbfolge
Leitsatz (amtlich)
1. Überträgt ein Vermögensinhaber der Einkünfteerzielung dienendes Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so stellen vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.
2. Sagt der Vermögensübernehmer im Hinblick auf die Vermögensübergabe sog. Gleichstellungsgelder an Angehörige zu, führt dies zu einem Veräußerungsentgelt des Übergebers und zu Anschaffungskosten des Übernehmers.
3. Zum Veräußerungsentgelt und zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung.
Orientierungssatz
1. Versorgungsleistungen aus einer Vermögensübergabe werden generell den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben zugerechnet, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Leibgedinges erfüllt sind (Festhalten an Rechtsprechung).
2. Versorgungsleistungen aus einer Vermögensübergabe unterscheiden sich von Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 1 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht i.S. von § 12 Nr. 2 EStG.
3. Ein Steuerpflichtiger, der Vermögen unter der Zusage von Versorgungsleistungen übernimmt, erwirbt unentgeltlich und führt deswegen entsprechend § 7 Abs. 1 EStDV die Buchwerte und entsprechend § 11d Abs. 1 EStDV die Ausgangswerte des Übergebers hinsichtlich des übernommenen Vermögens fort. Dies ist auch anzunehmen, wenn der Übernehmer Versorgungsleistungen an Angehörige des Übergebers zusagt.
4. Bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung liegt aus steuerrechtlicher Sicht ein unentgeltlicher Erwerb vor, wenn der Vermögensübernehmer Teile des übertragenen Vermögens Angehörigen zu überlassen hat. Diese Verpflichtung ist keine Gegenleistung des Übernehmers für die Übertragung des Vermögens; sie mindert vielmehr von vornherein das übertragene Vermögen.
5. Wird ein Betrieb im ganzen unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, ist weder der Tatbestand der Betriebsveräußerung noch der Betriebsaufgabe oder der Entnahme erfüllt. Der Übernehmer muß hinsichtlich der vorhandenen positiven oder negativen Wirtschaftsgüter des Betriebs an die Buchwerte seines Vorgängers anknüpfen. Dies schließt es aus, im Übergang der Verbindlichkeiten ein Entgelt zu sehen. Für die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils gelten entsprechende Erwägungen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
6. Über die Verbindung mehrerer beim Großen Senat anhängiger Verfahren entscheidet der Große Senat in seiner Stammbesetzung (Abweichung vom BFH-Beschluß vom 25.6.1984 GrS 4/82).
7. Die Vorlage an den Großen Senat nach § 11 Abs. 3 FGO wird durch das Unterlassen der Anfrage gemäß § 2 Abs. 2 GO-BFH nicht unzulässig. Der Große Senat kann die unterlassene Anfrage selbst nachholen (vgl. BFH-Beschluß vom 24.6.1985 GrS 1/84).
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 7b, 21a, 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nrn. 2, 1, § 22 Nr. 1, § 16 Abs. 1; EStDV § 7 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3; EStDV § 11d Abs. 1; FGO § 11 Abs. 3, §§ 121, 73 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
A. Anrufungsbeschlüsse des IX.Senats
I. Vorgelegte Rechtsfragen
Der IX.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch gesonderte Beschlüsse vom 7.März 1989 dem Großen Senat folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses dem Übertragenden eine Leibrente zahlen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er Absetzungen für Abnutzung ―AfA― (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 i.V.m. § 7 Abs.4 und § 7b des Einkommensteuergesetzes ―EStG―) vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 308/87)
2. Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses sog. Gleichstellungsgelder an seine Geschwister zahlen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er AfA (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 i.V.m. § 7 Abs.4 und § 7b EStG) vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 300/87)
3. Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Einfamilienhauses eine Zahlung an den Übertragenden leistet und die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Schulden übernehmen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 82/86)
II. Sachverhalte
1. Im Revisionsverfahren IX R 308/87 wurde der Ehefrau des Klägers seitens ihrer Mutter ein Zweifamilienhaus übertragen. Sie räumte ihrer Mutter ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an einer Wohnung ein und verpflichtete sich außerdem, ihr eine Leibrente von 3 000 DM monatlich zu zahlen. Die Leibrente war "im Hinblick auf den Versorgungscharakter mit einer Wertsicherungsklausel versehen".
Der Kläger errechnete die Anschaffungskosten des Hauses nach dem Kapitalwert der Leibrente von 216 580 DM und machte dementsprechend AfA geltend. Das Finanzamt (FA) berechnete demgegenüber die AfA gemäß § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach den Anschaffungskosten der Rechtsvorgängerin; es ließ aber den Ertragsanteil der Rente zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) folgte dagegen der Auffassung des Klägers und sah im Kapitalwert der Rente, soweit er auf das Gebäude entfalle, Anschaffungskosten, die zu AfA führten.
Der vorlegende Senat möchte der Auffassung des FG folgen und die Revision des FA zurückweisen, sieht sich darin aber in Widerspruch zu Entscheidungen des I., IV., VI. und VIII.Senats. Er hat deshalb den Großen Senat gemäß § 11 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), zusätzlich aber auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 11 Abs.4 FGO angerufen. Von einer Anfrage bei den betroffenen Senaten hat er abgesehen.
2. Im Revisionsverfahren IX R 300/87 übertrug die Mutter des Klägers diesem "im Wege vorzeitiger Erbteilung" umfangreichen Grundbesitz, darunter auch ein Zweifamilienhaus. Der "Übernahmepreis" betrug 450 000 DM. Die Mutter des Klägers verzichtete auf die Herauszahlung dieses Betrages zugunsten ihrer Kinder, nämlich des Klägers und seiner vier Geschwister, unter Anrechnung auf deren zukünftige Erb- und Pflichtteile am elterlichen Nachlaß. Der Kläger verpflichtete sich, für die Übertragung des Grundvermögens an seine Geschwister insgesamt 360 000 DM zu zahlen. Er erzielte aus dem Zweifamilienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das FA gewährte dem Kläger gemäß § 11d Abs.1 EStDV lediglich die der Rechtsvorgängerin zustehenden AfA, weil er das Grundstück im Wege einer Schenkung unter Auflagen erlangt habe. Der Kläger berechnete die AfA dagegen nach einem Betrag von 302 400 DM, der von der an die Geschwister gezahlten Summe auf das fragliche Gebäude entfalle; er ging davon aus, daß es sich um einen infolge des Verwandtschaftsverhältnisses ermäßigten Kaufpreis handele. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Im Revisionsverfahren verlangt der Kläger weiterhin, daß die Zahlungen an die Geschwister als Anschaffungskosten anerkannt werden.
Der vorlegende Senat möchte der Auffassung des Klägers folgen, sieht sich darin aber durch Entscheidungen des I. und des VIII.Senats gehindert. Er hat deswegen gemäß § 11 Abs.3 FGO den Großen Senat angerufen, stützt die Anrufung zusätzlich aber auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 11 Abs.4 FGO). Bei den betroffenen Senaten hat er nicht angefragt.
3. Im Revisionsverfahren IX R 82/86 wurde den klagenden Eheleuten ein Einfamilienhaus seitens des Vaters der Ehefrau übertragen. Als "Gegenleistung" verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung von je 50 000 DM an den Vater und die Schwester der Ehefrau. Außerdem übernahmen sie eine hypothekarisch abgesicherte Darlehensverbindlichkeit von 9 249 DM sowie ein am Grundstück bestehendes dingliches Wohnrecht, das von der Berechtigten jedoch nicht ausgeübt wurde. Soweit der Wert des Grundstückes die Leistungen der Kläger überstieg, sollte die Übertragung im Wege der Schenkung erfolgen.
Die Kläger errechneten die Anschaffungskosten des Hauses mit 109 249 DM und verlangten den Abzug von AfA gemäß § 7b Abs.1 EStG. Das FA lehnte dies ab, weil es sich um eine Schenkung unter Auflagen gehandelt habe. Das FG sah in der Verpflichtung zur Zahlung an die Schwester eine Auflage, in der Zahlung an den Vater und in der Übernahme der Verbindlichkeit dagegen Anschaffungskosten.
Der vorlegende Senat möchte die Revision des FA zurückweisen, sieht sich darin aber durch Entscheidungen des IV. und des VIII.Senats gehindert. Er hat deswegen gemäß § 11 Abs.3 FGO den Großen Senat angerufen, ohne vorher bei den betroffenen Senaten angefragt zu haben; zusätzlich stützt er die Anrufung auf § 11 Abs.4 FGO.
III. Begründung der Vorlagen
Der IX.Senat begründet die Vorlagen wie folgt:
1. Bei einer Vermögensübertragung gegen Rente liege nach bisheriger Rechtsprechung ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang nur vor, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen hätten. Werde die Rente dagegen an den Bedürfnissen des Empfängers und der Leistungsmöglichkeit des Zahlungsverpflichteten ausgerichtet, handle es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft und eine private Versorgungsleistung. Der Verpflichtete könne die Zahlungen gemäß § 10 Abs.1 Nr.1 a EStG als Sonderausgaben abziehen, sofern es sich nicht um Zuwendungen i.S. von § 12 Nr.2 EStG handle; dies werde angenommen, wenn der Wert des übertragenen Vermögens überschlägig weniger als die Hälfte des Kapitalwerts der Rente ausmache. Wenn Eltern ihren Kindern einen Betrieb gegen wiederkehrende Leistungen übertragen, habe der BFH eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung für den familiären, außerbetrieblichen Charakter des Vorgangs angenommen.
Auch der vorlegende Senat habe diese Auffassung bisher vertreten. Er nehme jetzt aber an, daß die Eingehung einer Rentenverpflichtung anläßlich einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge auch dann ein Entgelt darstelle, wenn die beiderseitigen Leistungen nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen worden seien und die Rente der Versorgung des Übertragenden diene. Der Vermögensempfänger übernehme die Verpflichtung, um das übertragene Vermögen zu erhalten; er habe deshalb Anschaffungskosten in Höhe des Kapitalwerts der Rente. Ob im bürgerlichen Recht eine Auflagenschenkung angenommen werde, habe keine Bedeutung. Auch schließe die Versorgungsabsicht einen Anschaffungsvorgang nicht aus; es könne nicht darauf ankommen, ob der Gedanke der Veräußerung oder der Versorgung im Vordergrund gestanden habe. Ebenso sei unerheblich, daß die Leistungen nicht in kaufmännischer Weise gegeneinander abgewogen worden seien. Der BFH habe verschiedentlich bei einer Vermögensübertragung zwischen nahen Angehörigen ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft angenommen, wenn die Gegenleistung geringer als der Wert des übertragenen Vermögens gewesen sei. Hiervon werde auch ausgegangen, wenn der zwischen Ehegatten vereinbarte Arbeitslohn oder die vereinbarte Miete unangemessen niedrig seien. Dementsprechend müsse auch bei einer Vermögensübertragung gegen Zahlung einer Versorgungsrente ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft angenommen werden, wenn der Wert des übertragenen Vermögens den Kapitalwert der Rente übertreffe.
2. Der BFH habe eine Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch dann als in vollem Umfang unentgeltliches Rechtsgeschäft angesehen, wenn der Vermögensempfänger sich zur Zahlung von Abfindungen in Form von Gleichstellungsgeldern an Dritte verpflichtet habe. Auch der vorlegende Senat habe in dieser Weise entschieden. Er habe sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, den Empfänger einem mit Pflichtteilen und Vermächtnissen belasteten Erben gleichzustellen.
Nunmehr gehe der vorlegende Senat aber davon aus, daß der Empfänger auch in Höhe dieser Zahlungsverpflichtung Anschaffungskosten habe; er nehme sie nur auf sich, um das Vermögen übertragen zu erhalten. Daß hierin bürgerlich-rechtlich eine Auflage zu sehen sei, habe wiederum keine Bedeutung. Auch im Schenkungsteuerrecht mindere die Verpflichtung die Bereicherung des Bedachten. Mit der Situation eines durch Pflichtteile oder Vermächtnisse belasteten Erben könne die Stellung des Vermögensübernehmers nicht verglichen werden; denn seine Leistungspflicht entstehe auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden, in dem er diese Verpflichtung um der Übertragung willen auf sich nehme. Die Bezeichnung eines Vorgangs als vorweggenommene Erbfolge kennzeichne nur das Motiv für die Vereinbarung. Dem Anschaffungsvorgang entspreche auf seiten des Übertragenden ein Veräußerungsvorgang. Hieraus könne ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entstehen. Dies müsse hingenommen werden; es sei nicht zu rechtfertigen, das Rechtsgeschäft als unentgeltlich zu bezeichnen und Anschaffungskosten des Erwerbers zu verneinen, um die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden. Die Beteiligten könnten die Entstehung eines solchen Gewinns außerdem durch geeignete Vertragsgestaltung verhindern.
3. Zu den Anschaffungskosten des Vermögensempfängers gehörten auch ―wertmäßig geringere― Leistungen, die er an den Übertragenden erbringe und Schulden des Übertragenden, die er im Übergabevertrag übernehme. Es mache bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied, ob der Erwerber den zur Ablösung der Verbindlichkeit benötigten Betrag an den Übertragenden zahle oder die Verbindlichkeit übernehme. In beiden Fällen erbringe er eine Leistung im Rahmen eines teilentgeltlichen Rechtsgeschäfts.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in BFHE 157, 332 ff., 341, 345, BStBl II 1989, 766, 768, 772 veröffentlichten Vorlagebeschlüsse verwiesen.
IV. Stellungnahme der Beteiligten
Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten; er unterstützt die Auffassung des vorlegenden Senats.
Der Kläger im Revisionsverfahren IX R 308/87 teilt die Auffassung des vorlegenden Senats.
Die übrigen Beteiligten haben nicht Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
B. Entscheidung des Großen Senats zu den Verfahrensfragen
I. Verbindung
Die Vorlagen werden gemäß §§ 121, 73 Abs.1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung durch den Großen Senat verbunden. Die vorgelegten Rechtsfragen stehen in einem inneren Zusammenhang; die Verbindung beugt einer widersprüchlichen Beantwortung vor. Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses steht der Verbindung nicht entgegen (BFH-Beschluß vom 28.November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
Die Entscheidung über die Verbindung steht dem Großen Senat in seiner Stammbesetzung (§ 11 Abs.2 Satz 1 FGO) zu, weil die Entscheidung über die Verbindung untrennbar mit der Entscheidung über das Entsendungsrecht einzelner Senate zusammenhängt; infolge der Verbindung erstreckt sich das Entsendungsrecht eines Senats für einen Teil der Verfahren durch die Verbindung auch auf die übrigen verbundenen Verfahren. Der Große Senat hält an der bisherigen Praxis, daß über die Verbindung von Verfahren in der erweiterten Besetzung befunden wird (BFH-Beschluß vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 412, BStBl II 1984, 751, 754), nicht mehr fest. Vorliegend müßte der erweiterte Senat zur Entscheidung der Vorlagen in unterschiedlicher Besetzung zusammentreten.
II. Entsendungsrecht
Ebenfalls in seiner Stammbesetzung beschließt der Große Senat über das Entsendungsrecht anderer Senate (BFH-Beschluß vom 26.November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156). Entsendungsbefugt sind der I., IV., VIII. und IX.Senat.
1. Der IX.Senat hat den Großen Senat in allen Verfahren nach § 11 Abs.3 FGO und hilfsweise nach § 11 Abs.4 FGO angerufen. Damit ist der IX.Senat gemäß § 11 Abs.2 Satz 2 FGO entsendungsbefugt.
2. a) Der vorlegende Senat will in der Rechtsfrage 1 die Übernahme einer Rentenverpflichtung im Rahmen einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge auch dann als Entgelt ansehen, wenn die beiderseitigen Leistungen nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen werden und die Rente der Versorgung des Übertragenden dient. Er weicht damit von zahlreichen Urteilen des I.Senats (zuletzt Urteil vom 22.September 1982 I R 53/80, nicht veröffentlicht ―nv―), des IV.Senats (zuletzt Urteil vom 26.März 1987 IV R 58/85, BFH/NV 1987, 770) und des VIII.Senats (zuletzt Urteil vom 21.Januar 1986 VIII R 238/81, BFH/NV 1986, 597) ab. Diese Senate sind nach § 11 Abs.2 Satz 2 FGO ebenfalls entsendungsbefugt.
Abweichend hat in der Vergangenheit auch der VI.Senat zu § 10 Abs.1 Nr.1 EStG entschieden (zuletzt Urteil vom 5.Dezember 1980 VI R 118/79, BFHE 132, 84, BStBl II 1981, 265). Dem kommt jedoch keine Bedeutung zu, weil die Zuständigkeit danach auf den IX.Senat übergegangen ist (Geschäftsverteilungsplan des BFH 1984, BFHE 140, VII, XII, BStBl II 1984, 43, 44) und dieser Senat die Rechtsfrage ebenfalls entschieden hat (Urteil vom 30.Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610). Inzwischen ist die Zuständigkeit für Entscheidungen zu § 10 Abs.1 Nr.1 EStG auf den X.Senat übergegangen (Geschäftsverteilungsplan 1989, BFHE 156, VII, X, BStBl II 1989, 173, 175); dieser Senat hat zur Rechtsfrage bisher nicht Stellung genommen. Weil der IX.Senat in der ihm verbliebenen Zuständigkeit, wie der Vorlagebeschluß zeigt, auch weiterhin mit der Rechtsfrage befaßt werden kann, hat der X.Senat kein Entsendungsrecht erlangt; allein der IX.Senat wäre auch befugt gewesen, auf Anfrage eines anderen Senats der Abweichung von seiner Rechtsprechung zuzustimmen (BFH-Beschluß vom 21.Oktober 1985 GrS 2/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207).
b) In der Rechtsfrage 2 will der vorlegende Senat entscheiden, daß bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft auch dann gegeben ist, wenn der Empfänger in Zusammenhang mit der Übertragung zur Zahlung von Gleichstellungsgeldern verpflichtet wird. Abweichend haben der I.Senat (zuletzt Urteil vom 22.September 1982 I R 53/80, nv), der IV.Senat (Urteil vom 5.November 1981 IV R 5/79, nv) und der VIII.Senat entschieden (Urteil vom 7.Oktober 1980 VIII R 14/79, nv). Die Entscheidung des VIII.Senats ist zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangen. Insoweit ist die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan 1984 auf den IX.Senat übergegangen. Der VIII.Senat kann mit der Rechtsfrage aber jederzeit wieder befaßt werden, wenn Gleichstellungsgelder anläßlich einer vorweggenommenen Erbfolge in einen Gewerbebetrieb vereinbart werden.
c) Zur Rechtsfrage 3 will der vorlegende Senat annehmen, daß bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, wenn der Vermögensempfänger eine Zahlung an den Übertragenden leisten und die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Schulden übernehmen muß. Der I.Senat (Urteil vom 2.Mai 1974 I R 190/72, nv), der IV.Senat (Urteil vom 23.April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686) und der VIII.Senat (Urteil vom 7.Oktober 1980 VIII R 14/79, nv) haben im letzten Punkt anders entschieden. Diesen Senaten steht auch deswegen ein Entsendungsrecht zu.
Die beteiligten Senate haben von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.
III. Weitere Verfahrensfragen
Über die weiteren Verfahrensfragen entscheidet der Große Senat in seiner erweiterten Besetzung.
1. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird entsprechend Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen. Die maßgebenden Gesichtspunkte sind in den Vorlagebeschlüssen eingehend dargestellt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Eine mündliche Verhandlung erscheint deshalb nicht erforderlich; sie ist von keinem Verfahrensbeteiligten beantragt worden.
2. Die Vorlagen sind zulässig.
a) Der vorlegende Senat will von den bezeichneten Entscheidungen der entsendungsbefugten Senate abweichen; hierzu bedarf es der Vorlage gemäß § 11 Abs.3 FGO.
b) Der vorlegende Senat hat entgegen § 2 Abs.2 Satz 1 der Geschäftsordnung des BFH nicht zuvor bei den betroffenen Senaten angefragt, ob sie der Abweichung zustimmen. Dies macht die Vorlagen jedoch nicht unzulässig. Der Große Senat kann die unterlassenen Anfragen selbst nachholen (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 24.Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587). Er hat hiervon jedoch abgesehen, weil die vorgelegten Rechtsfragen auch grundsätzliche Bedeutung haben und nach einer Entscheidung durch den Großen Senat verlangen.
c) Die vorgelegten Rechtsfragen sind für die beabsichtigten Entscheidungen des IX.Senats auch rechtserheblich.
C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegten Rechtsfragen
I. Entwicklung der Rechtsprechung
Die Vorlagen des IX.Senats betreffen Vereinbarungen, die die Übergabe von Vermögen an Abkömmlinge zum Ziel haben und diese zu unterschiedlichen Leistungen verpflichten.
1. Versorgungsleistungen, die in Verbindung mit einer Vermögensübergabe an Abkömmlinge stehen, sind in der Rechtsprechung nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen angesehen worden.
So hat bereits der Reichsfinanzhof (RFH) die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, eines gewerblichen Betriebs, aber auch von Grundvermögen an Abkömmlinge gegen die Zusage von Versorgungsleistungen an den Übergeber, seine Ehefrau, und an Geschwister als einen Vorgang des Familien- und Erbrechts bezeichnet (z.B. Urteile vom 25.Juni 1930 VI A 38/30, Steuer und Wirtschaft ―StuW― 1930, Teil II Nr.1000; vom 8.Oktober 1931 VI A 770/31, RStBl 1931, 946; vom 1.Februar 1933 VI A 2056/32, RStBl 1933, 583). Die Leistungen des Übernehmers minderten deshalb nicht seinen Gewinn oder seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern konnten als dauernde Lasten von seinem Gesamteinkommen abgesetzt werden (RFH-Urteile vom 12.März 1930 VI A 143/29, StuW 1930, Teil II Nr.484; vom 8.August 1934 VI A 2012/32, StuW 1934, Teil II Nr.654). Zeitweise wurden allerdings Aufwendungen des übernehmenden Landwirts als Betriebsausgabe behandelt (RFH-Urteil vom 12.September 1934 VI A 360/34, StuW 1934, Teil II Nr.744; aufgegeben durch BFH-Urteil vom 16.September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).
Unter Anlehnung an die Rechtsprechung des RFH hat der BFH in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, daß im Falle der Übertragung eines Betriebes an Kinder oder nahe Angehörige eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung dafür bestehe, daß sie aus familiären Gründen, nicht aber im Wege eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung erfolge. Die Leistungen des Übernehmers hätten deshalb keinen Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften; eine dem Übergeber zugesagte Rente stelle in der Regel eine außerbetriebliche Versorgungsrente, nicht aber eine Veräußerungsrente dar (z.B. BFH-Urteile vom 23.Januar 1964 IV 8/62 U, BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422; vom 16.November 1972 IV R 38/68, BFHE 108, 28, BStBl II 1973, 184; vom 30.Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610). Die Leistungen seien beim Übergeber als wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr.1 EStG zu versteuern und beim Übernehmer als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs.1 Nr.1 EStG abzusetzen. Lebenslängliche Versorgungsleistungen in Form regelmäßiger Geldzahlungen hat der BFH als Leibrenten behandelt, sofern nicht ihre Abänderung entsprechend der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und den Bedürfnissen des Berechtigten ―insbesondere durch Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO)― vereinbart war; derartige Versorgungsleibrenten seien auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG) vom 16.Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar und abziehbar (vgl. BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; Urteil vom 2.Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243; ständige Rechtsprechung).
Im gleichen Sinne hat der BFH im Falle der Übergabe von Grundstücken und Wertpapieren an Abkömmlinge entschieden (Urteile vom 4.Mai 1955 IV 579/53 U, BFHE 61, 270, BStBl III 1955, 302; vom 3.August 1966 IV 190/62, BFHE 86, 807, BStBl III 1966, 679; in BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243). Die Grundsätze fanden auch Anwendung, wenn Eltern ihren Kindern die Beteiligung an einer Personengesellschaft gegen Versorgungsleistungen übertrugen (BFH-Urteile vom 25.Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680; vom 20.Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573) oder Eltern zugunsten ihrer Kinder aus einer Personengesellschaft ausschieden und die Gesellschaft die Versorgungsleistungen erbrachte (z.B. BFH-Urteile vom 12.April 1967 I 129/64, BFHE 89, 412, BStBl III 1967, 668; in BFH/NV 1986, 597 und in BFH/NV 1987, 770).
2. Ausgleichszahlungen, die der Vermögensübernehmer an Geschwister leisten sollte (Gleichstellungsgelder), hat der RFH zunächst als Anschaffungskosten des Übernehmers betrachtet, da unterstellt werden müsse, daß die Geschwister zunächst Mitberechtigte geworden seien und ihren Anteil zum Abfindungsbetrag an den Übernehmer veräußert hätten; sie müßten daher auch einen Veräußerungsgewinn versteuern (Urteil vom 8.November 1933 VI A 1488/31, RStBl 1934, 295). Der BFH hat diese Auffassung aufgegeben, weil sie den zivilrechtlichen Gegebenheiten widerspreche (Urteil vom 21.August 1962 I 82/60 U, BFHE 76, 482, BStBl III 1963, 178). In der Folge ist entschieden worden, daß die Zahlung von Gleichstellungsgeldern wie die Vermögensübergabe auf einem familiären Anlaß beruhe und als Auflage lediglich den Wert der Schenkung einschränke, aber keine zu Anschaffungskosten führende Gegenleistung des Übernehmers darstelle (zuletzt BFH-Urteile vom 26.November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, und vom 31.März 1987 IX R 53/83, BFH/NV 1987, 645).
3. Die Übernahme von Verbindlichkeiten und dinglichen Belastungen anläßlich der Übertragung eines Betriebes oder eines Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge ist nicht als Gegenleistung, sondern als Einschränkung der Schenkung verstanden worden (BFH-Urteile in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; vom 6.Februar 1979 VIII R 62/76, BFHE 127, 43; in BFH/NV 1987, 645).
Eine mit einer Vermögensübertragung verbundene einmalige Zahlung an den Übergeber hat die Rechtsprechung dagegen als Entgelt behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 17.Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; vom 18.März 1980 VIII R 148/78, BFHE 133, 359, BStBl II 1981, 794).
II. Auffassung des Großen Senats
Der Große Senat geht davon aus, daß zwar nicht die Gewährung von Versorgungsleistungen, wohl aber die Zusage von Ausgleichsleistungen und einer Abstandszahlung, sowie auch die Übernahme von Verbindlichkeiten, sofern sie nicht unter den Voraussetzungen des § 7 Abs.1 EStDV geschieht, zu Anschaffungskosten beim Vermögensübernehmer führen.
1. Versorgungsleistungen
a) Vereinbarungen, in denen Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Betrieb oder ihren privaten Grundbesitz mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen, werden im Zivilrecht als Übergabeverträge bezeichnet (vgl. Urteile des Reichsgerichts ―RG― vom 11.Februar 1913 VII 296/12, RGZ 81, 311; vom 9.Juli 1927 V B 20/27, RGZ 118, 17, 20).
Solche Vereinbarungen sind als Hofübergabeverträge vor allem in der Landwirtschaft gebräuchlich. Die vom Übernehmer zugesagten Versorgungsleistungen werden hier als Altenteil oder Leibgedinge bezeichnet. Hierzu bestehen auf Grund des Vorbehalts in Art.96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch gegenwärtig besondere landesrechtliche Vorschriften. Ihre Geltung ist jedoch nicht auf landwirtschaftliches Vermögen beschränkt; sie sind vielmehr auch auf die Übergabe von städtischem und gewerblich genutztem Grundbesitz anwendbar (RG-Urteil vom 21.August 1936 V 76/36, RGZ 152, 104; Urteile des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 31.Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41; vom 3.April 1981 V ZR 55/80, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 1981, 2568).
Die Besonderheit eines Übergabevertrages wird darin gesehen, daß er der folgenden Generation unter Vorwegnahme des Erbfalls das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit ermöglicht und gleichzeitig die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest zu einem Teil sichert (BGH-Urteile vom 4.Dezember 1981 V ZR 37/81, Deutsche Notar-Zeitschrift ―DNotZ― 1982, 697; und in NJW 1981, 2569). Nach dem Willen der Beteiligten soll der Übernehmer hierbei wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten; der Übergabevertrag stellt sich damit auch als Schenkung dar. Er unterscheidet sich dadurch von einer Vereinbarung, in der Versorgungszusagen im Rahmen des Austausches von als gleichwertig angesehenen Leistungen erteilt werden (BGH-Urteile vom 19.Juni 1964 V ZR 4/63, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen ―LM― Art.15 PreußAGBGB Nr.6; vom 15.März 1965 III ZR 108/63, Recht der Landwirtschaft ―RdL― 1965, 179; in BGHZ 53, 41 und in NJW 1981, 2569). Versorgungsleistungen können auch für Dritte vereinbart werden. Dabei handelt es sich vielfach um Versorgungsleistungen an den Ehegatten des Übergebers; solche Leistungen können aber auch für Geschwister des Übernehmers vorgesehen werden (vgl. BGH-Urteile vom 26.September 1962 V ZR 91/61, NJW 1962, 2249 und in RdL 1965, 179).
b) Im Steuerrecht ist ein Übergabevertrag, in dem Versorgungsleistungen bedungen sind, von jeher nicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft betrachtet worden.
Bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Bezüge aus Altenteilen nicht zu den Einkünften aus Grundvermögen oder Handel und Gewerbe gerechnet, wie sie in § 7 Nr.2 und 3 des Preußischen Einkommensteuergesetzes 1891 ―PrEStG 1891― (Preußische Gesetzessammlung ―PrGS― 1891, 175) und in § 6 Nr.2 und 3 PrEStG 1906 (PrGS 1906, 260) beschrieben waren; demgemäß führte die Entrichtung der Leistungen beim Übernehmer auch nicht zu Aufwendungen zur Erzielung solcher Einkünfte (§ 9 Abs.1 Nr.1 PrEStG 1891, § 8 Abs.1 Satz 1 PrEStG 1906). Vielmehr wurden die Bezüge als Einkünfte aus Rechten auf periodische Hebungen (§ 7 Nr.4 PrEStG 1891, § 6 Nr.4 PrEStG 1906) versteuert und vom Übernehmer als dauernde Last i.S. von § 9 Abs.1 Nr.3 PrEStG 1891 bzw. § 8 Abs.2 Nr.2 PrEStG 1906 vom Gesamteinkommen abgezogen (OVG-Entscheidung vom 17.Oktober 1895 VI C 1968/94, Entscheidungen des Preußischen OVG in Staatssteuersachen ―OVGSt― 4, 165; vom 13.Juni 1896 V 178/95, OVGSt 5, 157). An dieser Beurteilung sah sich das OVG durch das in § 9 Abs.2 Nr.2 PrEStG 1891 bzw. § 8 Abs.3 Nr.2 PrEStG 1906 statuierte Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen nicht gehindert.
An diese Ergebnisse knüpften das EStG 1920 (RGBl 1920, 359) und das EStG 1925 (RGBl 1925, 189) an, indem sie das eigens erwähnte Leibgedinge zu den sonstigen Einnahmen bzw. den wiederkehrenden Bezügen rechneten (§ 11 Nr.1 EStG 1920, § 6 Abs.1 Nr.7, § 40 Nr.2 EStG 1925) und andererseits den Abzug als dauernde Last vom Gesamtbetrag der Einkünfte festlegten (§ 13 Nr.2 EStG 1920, § 15 Abs.1 Nr.3, Abs.2 EStG 1925). Die erstgenannte Regelung hat später inhaltlich unverändert Eingang in § 22 Nr.1 b EStG 1934 (RGBl I, 1005) gefunden.
Diese Rechtslage ist durch das EStG 1955 i.d.F. des StNOG 1954 lediglich redaktionell geändert worden. Auf die weitere Erwähnung des Leibgedinges ist verzichtet worden, weil es ohne weiteres unter den Begriff der wiederkehrenden Bezüge eingeordnet werden kann; es ist seitdem in diese in § 22 Nr.1 Satz 1 EStG gebrauchte Sammelbezeichnung eingegangen (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf des StNOG 1954, BTDrucks 2/481 S.85).
c) Der Große Senat hält an der überkommenen Rechtsprechung fest. Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr.1 EStG) und Sonderausgaben (§ 10 Abs.1 Nr.1 a EStG) dar.
Für dieses Ergebnis spricht die Gesetzesentwicklung. Wie im einzelnen erläutert, ist im EStG 1920, im EStG 1925 und im EStG 1934 das Leibgedinge als Erscheinungsform der sonstigen Einnahmen bzw. der wiederkehrenden Bezüge eigens erwähnt worden. Damit war auf ein Institut des Zivilrechts verwiesen, das nach dem Vorgesagten Versorgungsleistungen nicht nur bei der Übergabe eines Hofes, sondern auch bei der Übergabe eines Gewerbebetriebs und von Grundvermögen betraf. An diesem Rechtszustand sollte das StNOG 1954 nichts ändern; Versorgungsleistungen aus einem Leibgedinge sollten vielmehr weiterhin als wiederkehrende Bezüge verstanden werden.
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Versorgungsleistungen aus einer Vermögensübergabe allerdings generell den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben zugerechnet, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Leibgedinges erfüllt waren. Auch hieran ist festzuhalten. Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. Abzug und Versteuerung der Versorgungsleistungen führen hierbei zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines gegenständlich beschränkten Nießbrauchs durch den Übergeber, der mit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an den Vermögensübernehmer verbunden ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15.Mai 1986 III R 190/82, BFHE 147, 22, BStBl II 1986, 714; vom 26.Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772; vom 31.März 1987 IX R 53/83, BFH/NV 1987, 645). Diese Gegebenheiten können aber auch vorliegen, wenn der Begriff des Leibgedinges in Einzelheiten nicht erfüllt ist.
Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr.1 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht i.S. von § 12 Nr.2 EStG. Da die Versorgungsleistungen, wie hervorgehoben, keine Gegenleistung des Übernehmers beinhalten, müssen sie auch nicht vorab mit dem Wert des übertragenen Vermögens verrechnet werden (vgl. BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; BFH-Urteil vom 3.Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).
d) Ein Steuerpflichtiger, der Vermögen unter der Zusage von Versorgungsleistungen übernimmt, erwirbt unentgeltlich und führt deswegen entsprechend § 7 Abs.1 EStDV die Buchwerte und entsprechend § 11d Abs.1 EStDV die Ausgangswerte des Übergebers hinsichtlich des übernommenen Vermögens fort. Dies ist auch anzunehmen, wenn der Übernehmer Versorgungsleistungen an Angehörige des Übergebers zusagt.
2. Ausgleichsleistungen und Abstandszahlungen
a) In Übergabeverträgen wird gelegentlich auch vereinbart, daß der Übernehmer Bestandteile des übernommenen Vermögens, insbesondere Bauland, an Angehörige übertragen soll (vgl. BFH-Urteil vom 26.November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490). Häufiger ist aber vorgesehen, daß der Vermögensübernehmer zum Ausgleich einer sonst eintretenden Benachteiligung bestimmte Beträge als Gleichstellungsgelder an seine Angehörigen leisten soll.
Darüber hinaus werden in Übergabeverträgen auch einmalige Zahlungen des Übernehmers an den Übergeber vereinbart; sie werden als Abstandszahlungen bezeichnet.
In der Rechtsprechung der Zivilgerichte werden derartige Vereinbarungen zum typischen Inhalt eines Übergabevertrages gerechnet (RGZ 118, 17, 20; RG-Beschluß vom 9.April 1930 V B 33/29, RGZ 128, 198; BGH-Urteil vom 9.Februar 1967 III ZR 188/64, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht ―FamRZ― 1967, 214). Ein Übergabevertrag mit Versorgungs- bzw. Ausgleichsregelung ist als Schenkung unter Auflage bezeichnet worden (Oberster Gerichtshof für die Britische Zone ―OGHBZ―, Urteil vom 18.November 1948 II ZS 16/48, NJW 1949, 260; BGH-Urteile vom 30.Januar 1970 V ZR 41/67, FamRZ 1970, 185; vom 7.April 1989 V ZR 252/87, BGHZ 107, 156); in anderen Entscheidungen ist eine gemischte Schenkung angenommen worden (BGH-Urteile vom 23.Mai 1959 V ZR 140/58, BGHZ 30, 120; in FamRZ 1967, 214; vom 17.März 1982 IVa ZR 27/81, Der Betrieb ―DB― 1982, 1404). Die Unterscheidung hat Bedeutung insbesondere für die Voraussetzungen und Folgen eines Widerrufs der Schenkung (§ 530 des Bürgerlichen Gesetzbuches ―BGB―) und für die Höhe eines Pflichtteilergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB).
b) Aus steuerrechtlicher Sicht erwirbt der Übernehmer unentgeltlich, wenn er Teile des übertragenen Vermögens Angehörigen zu überlassen hat. Diese Verpflichtung ist keine Gegenleistung des Übernehmers für die Übertragung des Vermögens; sie mindert vielmehr von vornherein das übertragene Vermögen.
c) Dies ist anders, wenn der Vermögensübernehmer eine Abstandszahlung an den Übergeber leistet. Er erbringt hier eigene Aufwendungen, um das Vermögen übertragen zu erhalten. Der Übergeber erlangt einen Gegenwert für das übertragene Vermögen. Die Voraussetzungen eines Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfts sind damit gegeben.
d) Dies gilt auch, wenn sich der Übernehmer zu Ausgleichszahlungen an Dritte verpflichtet. Hierbei ergibt sich für den bisherigen Vermögensinhaber gleichfalls ein Veräußerungsvorgang und für den Vermögensübernehmer ein Anschaffungsgeschäft. Er nimmt die Aufwendungen für die versprochenen Leistungen auf sich, um die Verfügungsgewalt über das Vermögen des bisherigen Inhabers zu erlangen; hierin liegen Anschaffungskosten für die übertragenen Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Beschluß vom 22.August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; § 255 Abs.1 des Handelsgesetzbuches ―HGB―). Für den bisherigen Vermögensinhaber ergibt sich ein Veräußerungsentgelt, das an die Stelle des übertragenen Vermögens tritt; es besteht in der Forderung auf Gewährung der Ausgleichszahlungen an den begünstigten Dritten. Hierfür ist nicht von Bedeutung, ob sich der Übergabevertrag in zivilrechtlicher Sicht als gemischte Schenkung oder als Auflagenschenkung darstellt; im ersten Fall würde sich die Forderung aus dem als gegenseitiger Vertrag anzusprechenden entgeltlichen Teil des Geschäfts, im zweiten Fall gemäß § 525 Abs.1 BGB aus der beigefügten Auflage ergeben. In beiden Fällen ergibt sich für den leistungsbegünstigten Angehörigen auch eine Forderung gegen den Vermögensübernehmer; sie findet ihre Grundlage entweder in § 328 Abs.2 BGB oder in § 330 BGB.
Der Große Senat folgt nicht der bisherigen Rechtsprechung, die die Vereinbarung deshalb als unentgeltliches Geschäft angesehen hat, weil es sich bürgerlich-rechtlich um eine Schenkung unter Auflage handle. Wie hervorgehoben, wird diese Frage in der Rechtsprechung des BGH unterschiedlich beurteilt. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist es für den Vermögensübergeber aber ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage seine Forderung gegen den Vermögensübernehmer beruht. Bei wirtschaftlicher Betrachtung kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Vermögensübernehmer seine Leistungen zunächst an den Übergeber erbringt, damit dieser sie an den begünstigten Angehörigen weiterleitet oder ob er unter Vermeidung dieses Umweges direkt an den Begünstigten leistet.
3. Übernahme von Verbindlichkeiten
a) In Übergabeverträgen wird regelmäßig vorgesehen, daß der Übernehmer die Lasten des übergehenden Vermögens trägt. Damit ist die Übernahme von dinglichen Belastungen, insbesondere von Grundpfandrechten, im allgemeinen aber auch der persönlichen Verbindlichkeiten gemeint. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Übernahme der dinglichen Lasten durch den Beschenkten als "reine" Schenkung behandelt, weil der Gegenstand so geschenkt wird, wie er beim Übergeber vorhanden ist; in der Übernahme der persönlichen Verbindlichkeit wird dagegen eine Schenkungsauflage gesehen (vgl. RG-Urteil vom 7.März 1905 VII 366/04, RGZ 60, 238; BGHZ 107, 156).
b) In der Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers durch den Erwerber liegen in steuerrechtlicher Beurteilung grundsätzlich Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts; die Begleichung der Verbindlichkeit führt zu Aufwendungen des Erwerbers, die er auf sich nimmt, um die Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut zu erlangen. Dies wird deutlich, wenn die Beteiligten vereinbaren, daß die Verbindlichkeit in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wird; wird als Kaufpreis nur der zu entrichtende Barbetrag genannt, ist er um die übernommenen Verbindlichkeiten zu erhöhen. In gleicher Höhe entsteht für den Veräußerer ein als Gegenleistung zu wertender Vorteil, weil er von sonst anfallenden Ausgaben befreit wird. Demgemäß ist auch bei Veräußerung eines Betriebes die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Erwerber zum Veräußerungsentgelt gezählt worden (BFH-Urteil vom 15.Februar 1957 VI 150/55 U, BFHE 64, 356, BStBl III 1957, 134); das gewährte Entgelt kann allein in der Übernahme von Betriebsschulden bestehen (BFH-Urteile vom 31.Mai 1972 I R 49/69, BFHE 106, 71, BStBl II 1972, 696; vom 17.Januar 1989 VIII R 370/83, BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563).
Hiervon ist im Grundsatz ebenfalls auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich, jedoch unter Übernahme der auf ihm lastenden Verbindlichkeiten übertragen wird. Dabei ist wiederum nicht hinderlich, daß der Übergeber den Vorteil durch eine vom Übernehmer akzeptierte Auflage erhält; ausschlaggebend ist vielmehr, daß der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung des in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt. Zu Recht betont der vorlegende Senat, daß es im Ergebnis keinen Unterschied machen kann, ob der Vermögensempfänger den zur Ablösung der Verpflichtung erforderlichen Betrag an den Übergeber zahlt oder ob er die Verpflichtung vom Übergeber übernimmt.
Eine abweichende Beurteilung ist jedoch geboten, wenn ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil übertragen wird und zum Betriebsvermögen, wie es regelmäßig der Fall ist, Verbindlichkeiten gehören. Wie sich aus § 16 Abs.1 und Abs.3 EStG ergibt, führt die Übertragung eines Gewerbebetriebes gegebenenfalls zu einem Gewinn, wenn der Betrieb im ganzen veräußert oder aber vom bisherigen Betriebsinhaber aufgegeben wird; letzteres verlangt, daß der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Beschluß vom 7.Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; Urteile vom 29.November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602; vom 7.April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874). Wird ein Betrieb im ganzen unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, ist weder der Tatbestand der Betriebsveräußerung noch der Betriebsaufgabe oder der Entnahme erfüllt. Da der Übergeber danach keinen Gewinn verwirklicht, muß der Übernehmer hinsichtlich der vorhandenen positiven und negativen Wirtschaftsgüter des Betriebes an die Buchwerte seines Vorgängers anknüpfen; § 7 Abs.1 EStDV beruht deshalb auf einer zutreffenden Gesetzesauslegung (BFH-Urteil vom 23.April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686). Dies schließt es aus, im Übergang der Verbindlichkeiten ein Entgelt zu sehen (BFH in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; Urteil vom 24.August 1972 VIII R 36/66, BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111). Für die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils gelten entsprechende Erwägungen (BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111).
D. Entscheidung des Großen Senats
Der Große Senat beantwortet die vorgelegten Rechtsfragen demnach wie folgt:
1. Überträgt ein Vermögensinhaber der Einkünfteerzielung dienendes Privatvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so stellen vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.
2. Sagt der Vermögensübernehmer im Hinblick auf die Vermögensübergabe sog. Gleichstellungsgelder an Angehörige zu, führt dies zu einem Veräußerungsentgelt des Übergebers und zu Anschaffungskosten des Übernehmers.
3. Zum Veräußerungsentgelt und zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung.
Fundstellen
Haufe-Index 63019 |
BStBl II 1990, 847 |
BFHE 161, 317 |
BFHE 1991, 317 |
BB 1990, 10 |
BB Beilage 1990, Nr 36, 10-15 (LT) |
DB 1990, 2196-2199 (LT) |
DStR 1990, 666 (KT) |
HFR 1990, 669 (LT) |
StE 1990, 382 (K) |