Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenzrügen
Leitsatz (NV)
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß -- abgesehen vom seltenen Fall ihrer Evidenz -- schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang noch nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden.
2. Eine erfolgreiche Divergenzrüge setzt voraus, daß das FG in einem tragenden Rechtssatz von einem ebenso tragenden Rechtssatz in einem BFH-Urteil oder BVerfG-Urteil abgewichen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß -- abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung, soweit sie die vermeintliche grundsätzliche Bedeutung der Sache betrifft, nicht gerecht.
a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Einsatzwechseltätigkeit einen Unterfall der (Dienst- oder Geschäfts-)Reisetätigkeit bilde, hat sie es unterlassen, die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage substantiiert darzulegen. Hierzu hätte sich die Klägerin mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Problem auseinandersetzen und darlegen müssen, daß und aus welchen Gründen diese Rechtsprechung diese Rechtsfrage nicht geklärt habe.
Auch in bezug auf die weitere, von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von der Finanzverwaltung in den Lohnsteuer- Richtlinien (LStR) für die Einsatzwechseltätigkeit entwickelten Kriterien uneingeschränkt auch auf den gewerblichen Bereich zu übertragen seien, hat es die Klägerin versäumt, sich mit der dazu vorhandenen BFH- Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteile vom 19. September 1990 X R 44/89, FHE 162, 77, BStBl II 1991, 97; vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90; vom 15. April 1993 IV R 5/92, BFH/NV 1993, 719) auseinanderzusetzen und auszuführen, inwieweit und warum diese Rechtsprechung nicht zu einer Klärung dieser Frage beigetragen habe.
Entsprechendes gilt auch für die dritte, in diesem Zusammenhang von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage, ob alle Fälle der Einsatzwechseltätigkeit dazu führten, daß Geschäftsreisegrundsätze nicht anzuwenden seien.
b) Die Beschwerde der Klägerin genügt auch insoweit nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), als sie die Klärung der Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, wieso bei einer Einsatzwechseltätigkeit auf einen Einzugsbereich von 30 km abgestellt werde. Auch insoweit hat die Klägerin die gebotene Auseinandersetzung mit der für die Streitjahre ab 1979 maßgeblichen BFH- Rechtsprechung unterlassen, in welcher der grundsätzlich unbegrenzte Abzug der PKW-Kosten bei Einsatzwechseltätigkeit und vergleichbaren Sachlagen für den sogenannten Nahbereich beseitigt wurde (vgl. insbesondere die BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595).
Hätte sich die Klägerin mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die von ihr herausgestellte Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung geklärt ist, und zwar in dem Sinne, daß das Finanzgericht (FG) zu Recht für Fahrten innerhalb einer 30-km- Zone nur eine Pauschale von 0,36 DM/Entfernungskilometer angesetzt hat.
Die zitierte Rechtsprechung stellt für die von ihr befürwortete Begrenzung des Fahrtkostenabzugs darauf ab, "daß für eine Rechtsfortbildung des §9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege der Lückenfüllung dann kein Raum ist, wenn sich dadurch gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte ungerechtfertigte Vorteile ergeben würden. Diese Vorteile würden dann eintreten, wenn ein Arbeitnehmer mit verschiedenen Einsatzstellen erhöhte Fahrtaufwendungen geltend machen könnte, während viele andere Arbeitnehmer, die trotz einer festen Arbeitsstätte täglich ebenso weite Entfernungen zurücklegen müssen, die Fahrtkosten nur in dem durch §9 Abs. 1 Nr. 4 EStG eingeschränkten Umfang absetzen können" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595, 597, linke Spalte; in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, 141, rechte Spalte u. f.). Dementsprechend hat es der BFH in einem das Streitjahr 1979 betreffenden Fall eines Bauarbeiters, dessen wechselnde Einsatzstellen lediglich 12 bis 25 km von seinem Wohnsitz entfernt lagen, abgelehnt, die PKW-Fahrtkosten mit die Pauschsätze des §9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1979 übersteigenden Beträgen zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595). Genauso hat der BFH in einem ebenfalls das Streitjahr 1979 betreffenden Fall eines sogenannten Tallyman im Hamburger Hafen entschieden, dessen Wohnung zwischen 22 und 32 km von den wechselnden Beschäftigungsstellen entfernt lag.
Richtig ist zwar der Hinweis der Klägerin, daß die Finanzverwaltung diese vom BFH entwickelten Grundsätze erst ab 1. Januar 1986 in Form der Festlegung einer 30-km- Grenze aufgegriffen hat (vgl. zunächst Schreiben des Bundesministers der Finanzen -- BMF -- vom 28. Oktober 1985 IV B 6 - S 2351 - 54/85, BStBl I 1985, 637 und sodann Abschn. 24 Abs. 4 Nr. 3 Satz 6 LStR 1987). Gleichwohl steht einer Anwendung dieser Grundsätze durch die FG, die an Verwaltungsanweisungen grundsätzlich nicht gebunden sind, auf zurückliegende Veranlagungszeiträume nichts im Wege.
c) Nicht schlüssig dargelegt hat die Klägerin auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihr herausgestellten Rechtsfrage, ob sich aus der aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529) vorgenommenen Neuregelungen in §4 Abs. 5 Nr. 5 und §9 Abs. 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 und in den Abschn. 38 und 39 LStR 1996 "eine generelle gesetzgeberische Wertung auch für weit zurückliegende Veranlagungsjahre (1979 bis 1985)" ergebe.
Für sich genommen läßt diese Fragestellung nicht erkennen, welche konkreten Folgerungen sich aus der Beantwortung dieser Frage für die Lösung des Streitfalls ziehen lassen (zum Erfordernis der schlüssigen Darlegung der Klärungsfähigkeit -- Entscheidungserheblichkeit -- der aufgeworfenen Rechtsfrage vgl. z. B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 150, m. w. N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rdnr. 59, m. w. N.). Offenbar geht es der Klägerin indessen um die Beantwortung der Frage, ob der in §4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG 1996 vorgesehene Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand bei mehr als 10- stündiger Abwesenheit in Höhe von 10 DM rückwirkend auch für die Streitjahre 1979 bis 1985 anstelle des in den früheren Verwaltungsanweisungen vorgesehenen und vom FG berücksichtigten Pauschbetrages in Höhe von 5 DM anzuwenden ist.
Insoweit hätte es freilich substantiierter Ausführungen darüber bedurft, warum es der höchstrichterlichen Klärung bedürfe, ob ein offensichtlich auf die Preisverhältnisse ab 1996 zugeschnittener Pauschbetrag auch für 17 bis 11 Jahre zurückliegende Perioden maßgeblich sei und wieso die Klärung dieser Frage trotz der weit zurückliegenden Streitjahre für die Zukunft richtungsweisend sein könne.
d) Aus den zu c) dargelegten Gründen ist die Beschwerde auch insoweit mangels der gebotenen schlüssigen Darlegung unzulässig, als es die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam hält, ob sich aus der aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteil in BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529) vorgenommenen gesetzlichen Neubestimmung bei Auswärtstätigkeiten "zumindest dann eine gesetzgeberische Wertung für weit zurückliegende Veranlagungsjahre (1979 bis 1985) entnehmen (lasse), wenn die gesetzliche Neuregelung günstiger als die bisherigen Verwaltungsanweisungen ... (sei)."
e) Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung nochmals die Rechtsfrage herausstellt, ob die erstmals im BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1985 (BStBl I 1985, 637) von der Finanzverwaltung angeordnete Differenzierung zwischen Nahbereichszone (bis 30 km) und Fernbereich auf Veran lagungszeiträume vor 1986 angewendet werden dürfe, vermochte sie die Klärungsbedürftigkeit aus den bereits unter b) angeführten Gründen nicht schlüssig darzulegen. Daran ändert auch nichts die im Stil einer Revisionsbegründung seitens der Klägerin an der Vorentscheidung geübte Kritik, das FG habe einerseits die für die Klägerin ungünstige Verwaltungsanweisung in BStBl I 1985, 637 rückwirkend angewendet, andererseits aber eine rückwirkende Anwendung der für sie günstigen LStR 1996 auf die Streitjahre abgelehnt.
2. Zur Divergenz
a) Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595, vom 5. November 1987 IV R 180/85 (BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334), in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90 und in BFH/NV 1993, 719
Die Divergenzrügen sind unbegründet.
aa) Eine Abweichung zum BFH-Urteil in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595 liegt nicht vor. Aus der Aussage dieser Entscheidung, daß ein Bauarbeiter, dessen Einsatzwechselstellen in 12 bis 25 km Entfernung von seiner Wohnung lagen, keine erhöhten Fahrtkosten geltend machen könne, läßt sich lediglich ableiten, daß der sogenannte Nahbereich (Einzugsbereich) jedenfalls bei 25 km (noch) nicht überschritten sei; nicht hingegen läßt sich daraus folgern, daß dieser Nahbereich bei Entfernungen über 25 km überschritten sei. Letzteres gilt um so mehr, als der BFH in diesem Urteil ausdrücklich auf die in seinem Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 entwickelten Grundsätze Bezug genommen hat und im dortigen Fall sogar Entfernungen bis 32 km als solche des Nahbereichs qualifiziert wurden.
bb) Ebensowenig liegt eine Divergenz der Vorentscheidung zu dem BFH-Urteil in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334 vor. Dort ist zwar davon die Rede, daß ein Abzug der Fahrtkosten eines selbständig Tätigen in voller Höhe dann nicht in Betracht komme, "wenn die (wechselnden) Einsatzorte nicht weiter von der Wohnung entfernt liegen als 25 km". Gegen die Interpretation der Entfernung von 25 km als starre Obergrenze spricht hingegen der Umstand, daß das Urteil ausdrücklich auf die vom BFH in den Entscheidungen in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595 (s. oben aa) und in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 (wo sogar 32 km Entfernung noch dem Nahbereich zugeordnet wurden) entwickelten Grundsätze verweist.
Abgesehen davon handelt es sich bei der in Rede stehenden Aussage des BFH nicht -- was aber für eine rechtserhebliche Abweichung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich wäre (vgl. Herrmann, a. a. O., Rdnr. 167) -- um einen tragenden Rechtssatz. Im dortigen Streitfall lagen die Einsatzwechselstellen des Steuerpflichtigen lediglich zwischen 8 und 14 km von dessen Wohnung entfernt, so daß zu einer rechts erheblichen Festlegung auf eine 25-km- Grenze keine Veranlassung bestand.
cc) Eine Abweichung der angefochtenen FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90 scheidet offenkundig aus, weil der BFH hier zur Frage des "üblichen Einzugsbereichs" lediglich auf frühere Urteile (u. a. auf das BFH- Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) Bezug genommen und nicht selbst eine Nahbereichsgrenze markiert hat.
dd) Die Beschwerde der Klägerin kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 719 beruft. Das zitierte BFH-Urteil beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob in den Fällen einer Einsatzwechseltätigkeit die bei diesen Sachverhalten vorgesehenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen stets oder nur bei Überschreiten einer Nahbereichsgrenze von 25 km gewährt werden können. Es hat die Frage im letzteren Sinne beantwortet. Zwar ist das FG von dieser Entscheidung abgewichen, indem es die bezeichnete Frage im ersteren Sinne bejaht hat, den Gesellschaftern der Klägerin also Verpflegungsmehraufwand nach den für die Einsatzwechseltätigkeit geltenden Pausch beträge (5 DM täglich) auch für solche Einsatzorte zugestanden hat, die weniger als 25 km von den jeweiligen Wohnungen der Gesellschafter entfernt lagen. Diese -- für sie günstige -- Abweichung hat die Klägerin indessen nicht moniert und könnte sie -- mangels Beschwer (vgl. z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rdnr. 47 i. V. m. Vor §115 Rdnr. 12) -- auch gar nicht rügen.
In bezug auf die streitigen Fahrtkosten enthält die vermeintliche Divergenzentscheidung des BFH hingegen keine tragende (entscheidungserhebliche) Aussage, so daß eine rechtserhebliche Abweichung zu der angefochtenen Vorentscheidung insoweit ebenfalls von vornherein ausscheidet.
b) Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 30. August 1988 VI R 40/85 (BFH/NV 1989, 221) und vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137)
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung weicht die Vorentscheidung auch nicht von diesen BFH-Urteilen ab. Schon die von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung der vermeintlich divergierenden Rechtssätze ergibt keine Abweichung. Eine solche läge allenfalls dann vor, wenn das FG den Rechtssatz aufgestellt hätte, daß das Probelokal und/oder das in der Wohnung des Gesellschafters X unterhaltene "Büro" im Verhältnis zu den übrigen -- wechselnden -- Betätigungsstätten den dauerhaften Mittelpunkt der beruflichen (gewerblichen) Tätigkeit der Musikkapelle dargestellt hätten. Davon ist das FG indessen gerade nicht ausgegangen, indem es -- in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteile vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97; vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90; in BFH/NV 1993, 719; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701) nicht nur Probelokal und Wohnung des Gesellschafters X, sondern auch die wechselnden Einsatzorte als Betriebsstätten im Sinne der zu den Geschäftsreisen entwickelten steuerrechtlichen Grundsätze angesehen hat.
Im Kern richten sich denn auch die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin im Stile einer Revisionsbegründung gegen die Wertung seitens des FG, daß Proberaum und "Büro" nicht als dauerhafte Mittelpunkte der betrieblichen Tätigkeit und damit als alleinige Betriebsstätten der Klägerin im Sinne der Dienst- und Geschäftsreisegrundsätze anzusehen seien.
3. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 66783 |
BFH/NV 1998, 326 |