Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Änderung eines KraftSt-Bescheides
Leitsatz (NV)
- Ein auf der Grundlage der von den Kraftfahrzeugzulassungsstellen übermittelten Daten in den Jahren 1994 und 1995 erlassener KraftSt-Bescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn sich bei einer Überprüfung der Richtigkeit der von der Verkehrsbehörde übermittelten Einstufung des Fahrzeugs als LKW herausstellt, dass es sich um einen PKW handelt.
- Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 setzt grundsätzlich nicht ein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus, sondern will die Verwirklichung der gesetzmäßigen Besteuerung ermöglichen, sofern dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen und bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; KraftStDV § 5 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich dagegen, dass die für ihr im August 1994 zugelassenes Fahrzeug zunächst nach den für LKW geltenden Steuersätzen erhobene Kraftfahrzeugsteuer gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nachträglich nach den für PKW geltenden Sätzen bemessen und durch Änderungsbescheid vom Mai 1995 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) festgesetzt worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 1. und 11. März 1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129) abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde, mit der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 AO 1977 und ein Verfahrensfehler gerügt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Weder liegen die in der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe vor, die überdies nicht nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend bezeichnet sind, noch kann die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, sofern unterstellt wird, dass die diesbezüglichen, der Beschwerdebegründung nur sinngemäß zu entnehmenden Darlegungen den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen.
Der beschließende Senat hat außer in den zuvor bereits genannten Entscheidungen in dem Urteil vom 2. Februar 1999 VII R 53/98 (BFH/NV 1999, 975) unter Fortführung seiner durch das Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) begründeten Rechtsprechung entschieden, dass ein auf der Grundlage der von den Kraftfahrzeugzulassungsstellen übermittelten Daten (vgl. § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung) ergangener Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden kann, wenn sich bei einer Überprüfung der steuerrechtlichen Richtigkeit der von der Verkehrsbehörde übermittelten Einstufung des Fahrzeugs als LKW Tatsachen herausstellen, aus denen folgt, dass es sich um einen PKW handelt. Denn in solchen Fällen werden dem FA nachträglich neue Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Steuer führen. Fraglich kann nur sein, ob das FA in solchen Fällen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 Gebrauch zu machen und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid rückwirkend zu ändern, weil es wissen musste und in den Jahren 1994 und 1995 auch gewusst hat, dass die Richtigkeit der Einstufung eines Fahrzeuges als LKW seitens der Verkehrsbehörde mitunter zweifelhaft ist, weil die Verkehrsbehörden jedenfalls in der damaligen Zeit insofern, insbesondere in Umbaufällen, Maßstäbe anwandten, die denen der Finanzverwaltung und der finanzgerichtlichen (Instanz-)Rechtsprechung nicht in jeder Hinsicht entsprachen. Der Senat hat indes daraus (zumindest für den vorgenannten Zeitraum) in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht herzuleiten vermocht, dass den FÄ der Vorwurf einer Verletzung ihrer Amtsermittlungspflicht gemacht werden müsste, weil sie nicht ungeachtet konkreter Anhaltspunkte für eine unrichtige Einstufung des Fahrzeuges im Einzelfall sämtliche Angaben der Verkehrsbehörde nachgeprüft haben.
Der beschließende Senat entnimmt den eingehenden Darlegungen der Beschwerde, dass die Klägerin diese Rechtsauffassung des Senats nicht teilt. Er vermag ihnen jedoch keine neuen Gesichtspunkte zu entnehmen, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung übersehen oder noch nicht ausreichend gewürdigt hätte und denen in einem Revisionsverfahren nachzugehen Anlass bestünde. Insbesondere soweit die Beschwerde hervorhebt, den Steuerpflichtigen treffe in Fällen der hier vorliegenden Art kein Verschulden daran, dass der ursprüngliche Kraftfahrzeugsteuerbescheid aufgrund unrichtiger Tatsachen ergangen ist und dass dem FA erst nachträglich bekannt geworden ist, dass sein Fahrzeug kein LKW, sondern ein PKW ist, verkennt die Beschwerde, dass der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 grundsätzlich nicht ein Verschulden des Steuerpflichtigen voraussetzt, sondern die Verwirklichung der gesetzmäßigen Besteuerung ermöglichen will, sofern dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen und bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind. Dementsprechend ist es belanglos, dass die Klägerin, wie die Beschwerde sinngemäß vorträgt, bei der Zulassungsstelle keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht hat.
Kann danach die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, so kommt eine Zulassung wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH oder wegen eines Verfahrensmangels erst recht nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in der erforderlichen Weise durch Gegenüberstellung eines der angefochtenen Entscheidung und der Rechtsprechung des BFH entnommenen Rechtssatzes bezeichnet ist, weicht das Urteil des FG tatsächlich nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats ab, sondern bezieht sich ausdrücklich auf sie. Mit einer ―nur vermeintlich vorliegenden― Divergenz zwischen der Rechtsprechung des beschließenden Senats und einer Entscheidung eines anderen Senats des BFH kann der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ohnehin nicht dargetan werden. Im Übrigen betrifft die von der Beschwerde angeführte angebliche Divergenzentscheidung des I. Senats des BFH vom 19. Mai 1998 I R 140/97 (BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599) die für den Streitfall mangels einer Unklarheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen belanglose Frage, wer die objektive Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 trägt.
Sofern schließlich in der Beschwerdeschrift ein Verfahrensmangel gerügt wird, auf dem das Urteil des FG beruhen könne (Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), fehlt es an einer Bezeichnung dieses Mangels, d.h. an einer schlüssigen Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ―ihre Richtigkeit unterstellt― ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des FG beruhen kann, ergibt. Sollte der Schriftsatz der Klägerin vom 10. August 2000 dahin zu verstehen sein, dass durch die Darlegungen in diesem Schriftsatz dieser Mangel der Beschwerdebegründung behoben werden soll, so kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen; denn nach § 115 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen. Jener Schriftsatz ist jedoch erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist dem BFH vorgelegt worden.
Fundstellen