Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines gegen eine GbR gerichteten USt-Bescheids
Leitsatz (NV)
In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß ein gegen eine GbR gerichteter Umsatzsteuerbescheid von der GbR angefochten werden muß.
Normenkette
AO §§ 348, 350; BGB § 709; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993 für die "GbR A und B" (GbR) sind durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) "namens und im Auftrag des B" Einsprüche eingelegt worden, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) mangels Begründung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Das FA bezeichnete den Kläger mit dem Zusatz "als Gesellschafter der GbR A und B GmbH i. G." als Einspruchsführer. Die nur gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab, weil der Kläger nicht beschwert und deshalb nicht klagebefugt sei. Ein besonderes Interesse des Klägers an einer Wiederholung des Einspruchsverfahrens, so führte das FG zur Begründung weiter aus, sei nicht vorhanden, weil er die Einsprüche nicht für die GbR, sondern eindeutig selbst als Einspruchsführer erhoben habe. Seine rechtlichen Interessen seien auch nicht dadurch berührt, daß die Einsprüche nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen worden seien.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er führt aus: Klärungs bedürftig sei, ob ein Gericht von sich aus einen Einspruch, der vom FA als Einspruch für eine GbR behandelt worden sei, in einen Einspruch des Gesellschafters der GbR umdeuten dürfe. Durch die eigene Auslegung der Einspruchseinlegung habe das FG einen Verfahrensfehler begangen, weil es ihm kein rechtliches Gehör gewährt und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen habe.
Das FA hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der Zulassungsgründe genüge.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig.
a) Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die von ihm für bedeutsam erachtete Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) haben kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240; vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
Die grundsätzliche Bedeutung muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtsfrage. In der Beschwerdebegründung muß konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
Bei den vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen geht es im Kern darum, ob ein gegen eine GbR gerichteter Umsatzsteuerbescheid von allen Gesellschaftern gemeinsam angefochten werden muß. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies gemäß § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich zu bejahen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402, und vom 5. März 1996 XI B 154/95, BFH/NV 1996, 690). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, weshalb gleichwohl noch geklärt werden muß, ob der Einspruch eines Gesellschafters als "Einspruch für die GbR" oder als "Einspruch eines Gesellschafters für sich selbst" behandelt werden darf und ob ein FA eine Einspruchsentscheidung an ein Mitglied der GbR richten darf, "nachdem es von einem Einspruch einer GbR ausgegangen ist".
b) Soweit der Kläger Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, genügt seine Begründung nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.
Verfahrensfehler wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sind nur schlüssig vorgetragen worden, wenn bezeichnet wird, was nicht hatte vorgetragen werden können und was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juni 1996 II B 26/96, BFH/NV 1996, 841). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Fundstellen
Haufe-Index 422085 |
BFH/NV 1997, 458 |