Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objektgrenze; Überschreiten des Fünfjahreszeitraums
Leitsatz (NV)
Jedenfalls bei branchenkundigen Steuerpflichtigen ist die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche bedingte Veräußerungsabsicht auch dann anzunehmen, wenn innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums zwar weniger als vier Objekte veräußert werden, sich aber in relativ kurzer Zeit danach planmäßig weitere Veräußerungen anschließen. Hierin ist zugleich ein Indiz dafür zu sehen, dass ein Gewerbebetrieb (einschließlich bedingter Veräußerungsabsicht) bereits zum Zeitpunkt der Grundstücksanschaffung (beziehungsweise Gebäudeerrichtung) vorgelegen hat.
Normenkette
EStG § 15; FGO §§ 115-116
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 27.05.2008; Aktenzeichen 2 K 3062/04) |
Gründe
Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Das angegriffene Urteil der Vorinstanz ist bei der Frage, ob im Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon ausgegangen, dass der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Da hierbei der Zahl der veräußerten Objekte sowie dem zeitlichen Abstand zwischen dem Erwerb des Grundstücks oder der Errichtung von Gebäuden und dem Verkauf eine indizielle Bedeutung zukommt, ist eine gewerbliche Tätigkeit in der Regel anzunehmen, wenn mehr als drei Objekte innerhalb eines Zeitraums von etwa fünf Jahren ab dem Erwerb oder der Errichtung der Objekte wieder veräußert werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III. der Gründe). Ist ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne gegeben, berechtigt dies mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlussfolgerung, dass bereits beim Kauf bzw. bei der Errichtung der Objekte (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 19/07, BFH/NV 2008, 1342) zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht und damit ein einheitlicher gewerblicher Betätigungswille vorgelegen haben (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe). Die Fünf-Jahres-Grenze ist jedoch nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen. Deshalb ist eine bereits bei Errichtung des Gebäudes bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht jedenfalls bei branchenkundigen Steuerpflichtigen auch dann anzunehmen, wenn zwar innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weniger als vier Objekte veräußert werden, sich aber in relativ kurzer Zeit danach planmäßig weitere Veräußerungen anschließen (BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.2.a aa der Gründe). Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ist ferner geklärt, dass (jedenfalls) bei branchenkundigen Steuerpflichtigen auch eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung und Errichtung indiziert und damit die Annahme eines Gewerbebetriebs rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.). Konkrete Erwägungen dazu, dass diese Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen sein könnte, sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen; insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob und ggf. welche Argumente gegen die Ansicht des BFH im Schrifttum oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte geltend gemacht worden sind (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33).
Fundstellen
Haufe-Index 2144365 |
BFH/NV 2009, 919 |