Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung mit dem Ziel der Änderung einer Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung ist grundsätzlich nicht statthaft. Das gilt insbesondere, wenn sie mit dem Ziel der Änderung einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung erhoben wird, gegen die selbst eine Beschwerde an den Bundesfinanzhof unstatthaft ist.

 

Normenkette

FGO § 128

 

Fundstellen

Haufe-Index 419889

BFH/NV 1995, 633

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