Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertberichtigung
Leitsatz (NV)
Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger (Kostenschuldner) durch den festgesetzten Streitwert nicht benachteiligt worden ist.
Normenkette
GKG §§ 14, 13, 25 Abs. 2 Sätze 2-3
Tatbestand
Gestritten wurde über den vom beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt (FA) abgelehnten Erlaß sämtlicher gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) festgesetzter Haftungsschulden, soweit diese einen Betrag von 2319,31 DM überstiegen. Gegen den Kläger waren am 4. November 1983 ein Haftungsbescheid in Höhe von ... DM wegen fälliger Lohn-/Lohnkirchensteuer zuzüglich ... DM bis dahin entstandener Säumniszuschläge und am 27. März 1984 ein Haftungsbescheid wegen fälliger Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Verspätungszuschläge über ... DM zuzüglich bis dahin fälliger Säumniszuschläge in Höhe von ... DM ergangen. Nach erfolgloser Beschwerde und Klage hat der Bundesfinanzhof die nicht zugelassene Revision als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 20 873,82 DM festgesetzt. Der Kläger begehrt die Berichtigung des Streitwerts auf allenfalls 17 047,04 DM. Er geht davon aus, daß im Revisionsverfahren allenfalls noch ein Restbetrag von 17 047,04 DM (= 19 366,35 DM ./. 2319,31 DM) im Streit gewesen sei, weil das FA in der mündlichen Verhandlung, die in der 1. Instanz stattgefunden hat, erklärt habe, es seien keine Steuerrückstände mehr, sondern nur noch Säumniszuschläge in Höhe von 19 366,35 DM offen.
Entscheidungsgründe
Der Senat vermag dem Begehren des Klägers, den Streitwert zu berichtigen, nicht zu entsprechen.
Zwar könnte der Senat den von ihm festgesetzten Streitwert gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache von Amts wegen ändern, wenn er zu der Überzeugung gelangte, daß der Streitwert unrichtig festgesetzt worden ist. Die nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG bestehende Frist, innerhalb derer eine Berichtigung des Streitwerts möglich ist, ist vorliegend auch noch nicht abgelaufen. Der Beschluß, mit dem die Revision als unzulässig verworfen und der Streitwert festgesetzt wurde, ist erst am 19. November 1996 ausgefertigt und den Beteiligten mit der Post übersandt worden. Die sechsmonatige Frist läuft daher frühestens am 20. Mai 1997 ab.
Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist aber nicht gerechtfertigt. Durch die Fest setzung des Streitwerts ist der Kläger nicht benachteiligt worden. Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 13 GKG nach dem Antrag des Rechtsmittelklägers. Dieser lief darauf hinaus, das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung und der den Erlaßantrag des Klägers ablehnenden Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, die Ansprüche aus den beiden Haftungsbescheiden zu erlassen, soweit sie über den vom Kläger für gerechtfertigt gehaltenen Betrag von 2319,31 DM hinausgingen. Das folgt auch aus der Klagebegründung, in der der Kläger u. a. ausführte, daß seine Inanspruchnahme im Wege der Haftung über einen seiner Beteiligungs quote an der Gesellschaft entsprechenden Prozentsatz an der Gesamtschuld hinaus unbillig sei. Streitig war demnach der Erlaß der über den Betrag von 2319,31 DM hinausgehenden festgesetzten Haftungsansprüche in Höhe der bei Erlaß der Haftungsbescheide rückständigen Steuern und der dafür entstandenen Säumniszuschläge (vgl. zur Berücksichtigung der festgesetzten Säumniszuschläge Beermann in Rechtsschutz in Steuersachen Tz. 10390/10).
Bei der ursprünglichen Bemessung des Streitwerts gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 13 GKG hat der Senat -- wie auch das Finanzgericht -- zu Gunsten des Klägers den gegenüber den festgesetzten Haftungsbeträgen niedrigeren Betrag von 23 193,13 DM der am 18. Februar 1986 noch offen gewesenen Steuerrückstände ohne Säumniszuschläge zugrunde gelegt und ist nach Abzug des vom Kläger für gerechtfertigt gehaltenen Haftungsbetrages von 2319,31 DM zu dem festgesetzten Streitwert von 20 873,82 DM gelangt. Darüber hinaus besteht aber keine Veranlassung, nur die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz nach Aussagen des FA noch offenen Säumniszuschläge in Höhe von 19 366,35 DM der Streitwertberechnung zugrunde zu legen, weil nicht der Erlaß noch nicht gezahlter Haftungsbeträge, sondern der Erlaß festgesetzter Haftungsansprüche streitig war.
Fundstellen
Haufe-Index 422296 |
BFH/NV 1997, 891 |