Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist
Leitsatz (NV)
Zum Beginn der Frist auf Grund des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO hinsichtlich der Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO.
Normenkette
FGO § 45 Abs. 1 S. 2, § 56 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das FG hat auf eine ohne Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage durch Beschluß vom 13. März 1989 (zugestellt am 21. März 1989) dahin entschieden, daß die Klage (mangels Zustimmung des beklagten FA) als Einspruch zu behandeln sei. Die von der Klin. zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG am 4. April 1989 selbst eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 28. Juni 1989 (II B 68/89, BFH/NV 1990, 252) als unzulässig verworfen und in der Begründung u. a. ausgeführt, daß eine Beschwerde ohne Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht wirksam eingelegt werden konnte.
Durch den Schriftsatz ihres inzwischen bestellten Prozeßbevollmächtigten vom 18. Juli 1989 hat die Klin. erneut Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat sie damit begründet, sie habe sich bei der Einlegung der Beschwerde darauf verlassen, daß die FGO die Beschwerdeeinlegung bei der Geschäftsstelle zulasse. Im übrigen habe der Urkundsbeamte sie nicht dahingehend belehrt, daß die Einlegung der Beschwerde durch sie nicht möglich sei.
Die Klin. war bereits vor Ergehen des ihre Beschwerde verwerfenden Beschlusses vom 28. Juni 1989 durch ein Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 22. Mai 1989 darauf hingewiesen worden, daß die von ihr selbst eingelegte Beschwerde unzulässig sei. Als der Vorsitzende des erkennenden Senats ihren Prozeßbevollmächtigten darauf hinwies, daß möglicherweise mit dem Erhalt dieses Schreibens der Lauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist begonnen habe, hat der Prozeßbevollmächtigte erwidert, die Klin. habe dieses Schreiben nicht erhalten.
Entscheidungsgründe
Auch die erneut eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Klin. ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert, wirksam durch eine postulationsfähige Person Beschwerde einzulegen. Denn sie war durch die dem angefochtenen Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung des FG ausdrücklich darüber belehrt worden, daß sie selbst keine Beschwerde einlegen könne, gleichgültig, ob schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gechäftsstelle. Unter diesen Umständen durfte sie sich nicht darauf verlassen, daß eine gleichwohl zu Protokoll erklärte Beschwerde zulässig sein könnte. Hieran konnte auch eine etwa unterlassene (erneute) Belehrung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG nichts ändern.
Unabhängig hiervon ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist beantragt worden. Diese Frist begann, auch wenn die Erklärung der Beschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten unverschuldet gewesen sein sollte, spätestens in dem Augenblick, als die Klin. das Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 22. Mai 1989 erhielt, durch das sie auf die Unzulässigkeit der von ihr selbst eingelegten Beschwerde hingewiesen wurde. Entgegen dem nunmehrigen Vortrag ihres Prozeßbevollmächtigten hat sie dieses Schreiben auch erhalten. Denn sie hat auf dieses Schreiben am 28. Mai 1989 dahin geantwortet, daß die Sache in juristischer Bearbeitung durch die Rechtsanwältin R sei. Spätestens seit dem 27. Mai 1989, als die Klin. das Schreiben der Geschäftsstelle des FA nach ihren eigenen Angaben erhalten hatte, begann deshalb die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist. Diese ist von der Klin. nicht eingehalten worden.
Fundstellen
Haufe-Index 422990 |
BFH/NV 1990, 512 |
BFH/NV 1990, 513 |