Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsergänzung
Leitsatz (NV)
Über einen Antrag auf Ergänzung des Urteils ist unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben wird oder ob er abgelehnt wird, durch Urteil und nicht durch Beschluß zu entscheiden.
Normenkette
FGO § 109
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten im Streitjahr 1986 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nicht in der geltend gemachten Höhe berücksichtigte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem Tenor ,,Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen" ab. Die Kläger beantragten eine Berichtigung des Urteils. Das FG führte mit Beschluß vom . . . eine auf § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Berichtigung durch. Gegen diesen Beschluß legten die Kläger Beschwerde ein, mit der sie beantragten, das Urteil nochmals zu berichtigen und durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Das FG berichtigte mit Beschluß vom . . . den Tatbestand des Urteils erneut, indem es den Klageantrag neu faßte und den Betrag der geltend gemachten Fahrtkosten erhöhte. Es lehnte eine Ergänzung des Urteils mit der Begründung ab, daß bereits im Urteil über die gesamten Fahrtaufwendungen des Klägers entschieden worden sei.
Mit ihrer gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde machen die Kläger geltend, daß über die Ergänzung oder Ablehnung der Ergänzung eines Urteils durch Urteil und nicht durch Beschluß zu entscheiden sei. Außerdem wenden sie sich gegen die Auffassung des FG, daß eine Urteilsergänzung nicht notwendig sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der angefochtene Beschluß ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Das FG hätte über den Antrag auf Urteilsergänzung nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil entscheiden müssen.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 FGO hat nach einhelliger Meinung nicht durch Beschluß, sondern durch Urteil zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird (vgl. Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 109 Anm. 4; Tipke / Kruse, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 109 FGO Tz. 2; List in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 109 FGO Anm. 11; Kühn / Kutter / Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 109 FGO Anm. 2). Daß die Entscheidung durch Urteil zu erfolgen hat, ergibt sich auch aus § 109 Abs. 2 FGO, wonach die mündliche Verhandlung nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand hat.
Der angefochtene Beschluß läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt in ein Urteil umdeuten, daß die Beteiligten im Urteilsverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten und der Verzicht auf mündliche Verhandlung auch für das Verfahren über den Antrag auf Urteilsergänzung fortwirkt (vgl. Kühn / Kutter / Hofmann, a. a. O., § 109 FGO Anm. 2). Denn es hätten auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung die ehrenamtlichen Richter mitwirken müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 423071 |
BFH/NV 1992, 186 |