Leitsatz (amtlich)
1. Ist in der Hauptsache der Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls des einen Ehegatten streitig, so darf die im Wege einer einstweiligen Anordnung beim FG beantragte Nichteinziehung bestimmter Vermögensabgabe-Teilbeträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil der andere, nicht zur Vermögensabgabe veranlagte Ehegatte in diesem Zeitraum höheres Vermögen als das Ausgangsvermögen des Abgabeschuldners und erhebliche Einkünfte hatte.
2. Die sofortige Einziehung der Vermögensabgabe-Rückstände, deren Erlaß begehrt wird, stellt dann einen glaubhaften wesentlichen Nachteil für den Abgabeschuldner dar, wenn er zur Bezahlung der umstrittenen Rückstände Wertpapiere auch zu ungünstigem Kurse verkaufen müßte, um sie etwa bei erfolgreichem Erlaßbegehren wiederzukaufen.
2. Sicherheitsleistung seitens des Abgabeschuldners ist bei einstweiliger Stundungsanordnung angemessen, wenn sonst das FA bei Ablehnung des Erlasses im Hauptverfahren die Zugriffsmöglichkeit verliert.
Normenkette
FGO § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 2-3; ZPO §§ 920-921
Tatbestand
Streitig ist, ob das FA im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO angewiesen werden kann, die bisher wegen der Erlaßanträge des Antragstellers (Beschwerdeführers) gestundeten rückständigen Vermögensabgabe-Teilbeträge bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Vermögensabgabe-Erlaßbegehren weiterhin zu stunden.
Der Beschwerdeführer wurde durch Berichtigungsbescheid vom 24. September 1965 zur Vermögensabgabe nach einem Ausgangsvermögen von 725 000 DM und einem ab 1. Oktober 1965 zu zahlenden Vierteljahrsbetrag veranlagt. Er wurde nicht zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt. Gemäß § 55a Abs. 2 LAG sollte sich der Vierteljahrsbetrag ab 1. Januar 1967 ermäßigen; dieses Verfahren läuft zur Zeit.
Durch Bescheid vom 19. März 1969 bewilligte das FA für die Erlaßzeiträume 1960 bis 1962 wegen außerordentlichen Vermögensverfalls einen Teilerlaß der Vermögensabgabe von 24 %. Danach beantragte der Beschwerdeführer für die Zeiträume 1963 bis 1965 wegen eines weiteren behaupteten Vermögensrückganges einen quotenmäßigen Erlaß von 54 % der Vierteljahrsbeträge und für den Zeitraum 1966 bis 1968 wegen wiederum weiteren Vermögensrückganges einen Erlaß von 68 % der Vierteljahrsbeträge. Er habe bei seinem hohen Alter und seinem schlechten Gesundheitszustand Lebenshaltungskosten, die die Erträge seines Vermögens überstiegen. Sonst wäre er auf die Unterhaltsleistung seiner Ehefrau angewiesen.
Das FA erkannte die Vermögensberechnungen nicht an. Es kam seinerseits für die Jahre 1963 bis 1965 zu einer Verlustquote von 35 % und für 1965 bis 1968 zu einer solchen von 42 %. Es nahm Zurechnungen vor. Es lehnte durch Bescheid vom 19. Dezember 1969 einen Erlaß für den Zeitraum 1963 bis 1965 wegen nicht ausreichender Verlustquote ab und lehnte des weiteren einen Vermögensabgabe-Erlaß deswegen ab, da die Vermögensabgabe ohne wirtschaftliche Existensgefährdung bezahlt werden könne. Die Beschwerde an die OFD blieb ohne Erfolg. Die OFD billigte die vom FA vorgenommenen Zurechnungen. Es habe sich zum Teil um vermögensmindernde Maßnahmen des Beschwerdeführers gegenüber der vom Beschwerdeführer gegründeten, unter der Beteiligung seiner Ehefrau umgestalteten GmbH gehandelt; weitere vermögensmindernde Maßnahmen wären Zinszahlungen und mittelbare Zuwendungen an die Ehefrau gewesen. Nach den Verwaltungsanordnungen über den Erlaß von Vermögensabgabe bei außerordentlichem Vermögensverfall vom 19. Juli 1954 (VAO) und vom 19. November 1963 (VerfVAO 1964) sei bei Erlaß wegen Vermögensverfalls die gesamte wirtschaftliche Lage in Betracht zu ziehen. Bei Prüfung der Frage, ob der notwendige Lenbensunterhalt des Abgabeschuldners gesichert sei, müßten in Anbetracht der Lebensgemeinschaft in der Ehe auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten einbezogen werden. Nach den gemeinsamen Steuererklärungen 1968 und 1969 hätten dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ohne Berücksichtigung einer Hotelbeteiligung steuerliche Einkünfte von wenigstens 150 000 DM jährlich (hauptsächlich aus Kapitalvermögen) und ein Vermögen von mehr als 4 400 000 DM zur Verfügung gestanden.
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde widerrief das FA die für die Zeiträume 1963 bis 1970 in Höhe von 22 000 DM gewährte Stundung rückständiger Vermögensabgabe und lehnte die nach Klageerhebung erneut beantragte Stundung dieses Betrages und der weiter fällig werdenden Beträge bis zur Entscheidung des Erlaßantrages ab. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 114 FGO gegen das FA anzuordnen, die bisher wegen der Erlaßanträge gestundeten Vermögensabgabe-Teilbeträge für 1963 bis 1970 von 22 000 DM und die entsprechenden künftig fällig werdenden Teilbeträge der Vermögensabgabe bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Erlaßbegehren weiterhin zu stunden.
Das FA beantragte den Antrag abzuweisen, hilfsweise, Stundung nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen.
Das FG lehnte aus im wesentlichen zwei Gründen den Antrag ab:
1. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO komme nicht in Betracht, weil sich das FA bereit erklärt habe, auf die Rückstände angemessene Ratenzahlungen zu bewilligen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die Rückstände aus seinem Restvermögen abzutragen. Die Minderung des Vermögens und des Einkommens durch laufende Krankheitskosten verliere ihre Bedeutung infolge des leicht liquidierbaren Vermögens und des hohen Einkommens seiner ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Ehefrau, die zudem von ihm vor der Währungsreform beträchtliche Zuwendungen erhalten habe. Gemäß dem Urteil des BVerfG 1 BvR 314/60 vom 21. Februar 1961 (BStBl I 1961, 63) dürfe nur in objektiver Hinsicht für den materiellrechtlichen Erlaß das Vermögen der Ehefrau nicht einbezogen werden, wohl aber für die Frage der Leistungsfähigkeit des Vermögensabgabeschuldners bei abgelehnter Stundung.
2. Außerdem sei bei summarischer Überprüfung der Hauptsache die Klage nicht schlüssig begründet und mangels Sicherheitsleistung nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Worte "kann" in einzelnen Textziffern der VAO und der VerfVAO 1964 ergebe sich, daß lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen ein Billigkeitserlaß bei Vermögensverfall zu gewähren sei. Es liege aber bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehefrau in der Ablehnung des Erlasses kein Ermessensmißbrauch. Dadurch sei auch Art. 6 GG nicht verletzt, da nicht das Vermögen des Ehegatten, sondern die gesamte wirtschaftliche Lage des Schuldners dem Erlaß entgegenstände. Bei der Höhe des vorhandenen Vermögens der Eheleute mit dem Fünfeinhalbfachen des Ausgangsvermögens brauche bei summarischer Betrachtung auf die einzelnen Zurechnungen zum Restvermögen nicht eingegangen zu werden.
Mit der Beschwerde wird erneut beantragt, die rückständigen Vermögensabgabe-Teilbeträge für 1963 bis 1970 und künftige Teilbeträge bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Vermögensabgabe-Erlaß zu stunden. Der Beschwerdeführer führt aus: Das FG habe in seinen beiden Begründungen in erster Linie das Vermögen der Ehefrau als Ablehnungsgrund angeführt. Für die Frage des Erfolges in der Hauptsache sei die Bezugnahme auf die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau in Verbindung mit der VAO bzw. der VerfVAO 1964 nicht schlüssig, da es dann auch bei Wegsteuerung des Restvermögens gar keines Vermögensvergleiches bedürfe, um im solchen Falle stets den Erlaß abzulehnen: desgleichen müßten alsdann auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der nach § 1601 BGB unterhaltspflichtigen Verwandten in grader Linie mit maßgebend sein. Die Grundsätze des oben genannten BVerfG-Urteils vom 21. Februar 1961 für die Errechnung des Vermögensverfalls hätten auch für den Billigkeitserlaß Geltung. Die Zuwendungen an die Ehefrau vor der Währungsreform seien nur zum Schutze vor der Beschlagnahme durch sowjetzonale Behörden erfolgt und hätten mit dem Vermögensverfall nichts zu tun.
Die Beitreibung öffentlicher Abgaben sei aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG auszusetzen, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz erhoben werden könnten. Dementsprechend sei es ein Ermessensfehlgebrauch, bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Erlaßantrages wegen Vermögensverfalls die Aussetzung der Vollziehung zu verweigern. Nach Ansicht des BVerfG komme es nur auf den Vomhundertsatz des Vermögensverlustes und nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers und damit noch weniger auf die des Ehegatten an. Die Einforderung der gestundeten Beträge würde den Verlust des größten Teils des dem Beschwerdeführer verbliebenen Vermögens bedeuten. Die vom FA angebotene Ratenzahlung bringe kaum ein anderes Ergebnis. Nach einem erneuten Krankenhaus- und Kuraufenthalt und persönlichen Ausgaben betrage das Nettovermögen zur Zeit 46 000 DM, dem folgende Vermögensabgabeschulden gegenüberständen: Gestundet nach § 55a LAG 50 000 DM und wegen Vermögensverfalls ursprünglich gestundete Teilbeträge 23 000 DM = 73 000 DM. Zum 1. Januar 1972 hätte das Nettovermögen nur noch 11 000 DM betragen.
Das FA hebt demgegenüber unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes hervor, daß bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vermögensberechnung die nach § 55a LAG gestundeten 50 000 DM nicht als Schuld abgesetzt werden dürften, da mit einer Nacherhebung nicht zu rechnen sei. Der vorläufigen Vermögensteuer-Neuveranlagung auf den 1. Januar 1971 liege ein Gesamtvermögen von 2 500 000 DM zugrunde.
Am 21. Januar 1972 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Bürgschaft gegenüber dem FA bis zur Entscheidung des BFH über die Beschwerde für einen Teilbetrag von 20 000 DM übernommen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde, der das FG nicht abhalf, führt zur Aufhebung des FG-Beschlusses. Es werden dem Antragsteller und Beschwerdeführer die rückständigen Vermögensabgabe-Teilbeträge für die Zeiträume 1963 bis 1970 in der jeweils geschuldeten Höhe gegen eine Sicher heitsleistung von insgesamt 20 000 DM, die auch von der Ehefrau des Beschwerdeführers in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gestellt werden kann, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Vermögensabgabe-Erlaßbegehren für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1970 gestundet. Für anschließende Vermögensabgabe-Erlaßzeiträume fehlen im Hauptverfahren und im einstweiligen Anordnungsverfahren substantiierte Angaben.
Da der Beschwerdeführer die Unanfechtbarkeit des Vermögensabgabebescheides nicht angreift, geht sein Begehren mit der einstweiligen Anordnung dahin, dem FA zu untersagen, die rückständigen Vermögensabgabe-Teilbeträge vom 1. Januar 1963 bis Ende des Jahres 1970 einzuziehen. Daraus folgt, daß die von dem Beschwerdeführer erstrebte einstweilige Anordnung nur in den Grenzen ergehen kann, in denen nach Maßgabe des § 131 AO ein Billigkeitserlaß möglich wäre (vgl. BFH-Entscheidung II B 2/71 vom 14. Juli 1971, BFH 102, 238, BStBl II 1971, 633).
§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO, der hier allein hinsichtlich der Erlaßzeiträume 1963 bis 1970 in Frage kommt, setzt in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, hier Erlaßbegehren, für eine einstweilige Anordnung betr. Nichteinziehung bzw. Stundung der Vermögensabgabe eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die vom FA zu erwartende Beitreibung der oben genannten Vierteljahresbeträge voraus. Der Anordnungsgrund muß, sofern der Antragsteller keine Sicherheit für die beantragte einstweilige Anordnung leistet, glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 921 Abs. 2 ZPO) und bei summarischer Prüfung der Sachlage in der Hauptsache, d. h. hier in der Klage auf Erlaß der streitigen Vermögensabgabe-Vierteljahresbeträge, muß der Klageantrag schlüssig begründet bzw. glaubhaft gemacht sein. Ist in der Hauptsache streitig, ob eine unanfechtbare Abgabe - hier Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls - zu erlassen ist und wird beantragt, durch einstweilige Anordnung dem FA die Einziehung zu untersagen, so sind grundsätzlich Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Anspruch in diesem Sinne ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Erlaß; Anordnungsgrund sind die wesentlichen Nachteile oder die anderen Gründe, die die einstweilige Anordnung nötig erscheinen lassen (vgl. BFH-Entscheidung II B 2/71 vom 14. Juli 1971, a. a. O.). In dem Urteil des BVerfG 1 BvR 314/60 vom 21. Februar 1961 (a. a. O.) ist unter B III ausgeführt, daß die in der VAO vorgesehene Zusammenrechnung des Restvermögens der nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Berechnung des Vermögensverlustes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Der Verstoß ist hier um so schwerwiegender, als die Ehefrau nicht mit dem Beschwerdeführer zur Vermögensabgabe gemeinsam veranlagt worden war, also mit der Vermögensabgabe des Beschwerdeführers rechtlich nichts zu tun hat. Der vom FG vorgenommenen Auslegung, das oben genannte BVerfG-Urteil habe nur eine Zusammenrechnung zur objektiven Berechnung des Vermögensverfalls, nicht aber die Heranziehung des Vermögens und des Einkommens der Ehefrau als Maßstab der Leistungsfähigkeit des Vermögensabgabeschuldners untersagt, ist nicht zuzustimmen. Alsdann würde bei einem großen Vermögen des Ehegatten die Beanstandung des BVerfG in der Regel wirkungslos bleiben, da die Versagung des Vermögensabgabe-Erlasses wegen Vermögensverfalls des einen Ehegatten formell auf dem Umwege einer subjektiven Leistungsfähigkeit begründet werden könnte, aber materiell auf der verfassungsrechtlich unzulässigen Heranziehung des Vermögens und Einkommens des anderen Ehegatten beruhen würde. Selbst die eigenen Einkommensverhältnisse des Abgabeschuldners sind bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Erlaß wegen Vermögensverfalls in aller Regel nicht zu berücksichtigen (BFH-Entscheidung III 240/65 vom 17. Oktober 1969, BFH 98, 287, BStBl II 1970, 402). Die aufgrund des § 203 Abs. 5 LAG erlassenen Verwaltungsanordnungen haben innerhalb des § 131 AO den Erlaß wegen Vermögensverfalls auf die Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen abgestellt und damit bei der Vermögensabgabe einen besonderen Rahmen für die Erlaßmöglichkeit geschaffen. Die besonderen Voraussetzungen stellen nur auf eine ungünstige Vermögensentwicklung ab, die in bestimmten Zeitabständen geprüft werden soll, um so die ständige Leistungsfähigkeit zu messen. Nur wenn die besonderen Voraussetzungen des Vermögensrückganges nicht vorliegen, sind nach ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Erlaßvoraussetzungen des § 131 AO hinsichtlich der Einkommens- und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich im Interesse des Antragstellers zu prüfen. Da nach diesen Erwägungen, die der erkennende Senat erneut bestätigt, die Einkommensverhältnisse des Abgabeschuldners bei einem Erlaß wegen Vermögensverfalls in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind, können natürlich erst recht die Einkommensverhältnisse der nicht mitveranlagten Ehefrau kein Hindernis für einen Erlaß der Vermögensabgabe bei vorhandenem Vermögensverfall des anderen Ehegatten bilden. In vergleichbarem Zusammenhang, wenn auch in bezug auf die HGA und auf § 131 LAG, hat der Senat darauf hingewiesen, daß in den Fällen eines verheirateten Abgabeschuldners die Finanzverwaltung nicht einfach auf die dem Nichtschuldnergatten obliegende Unterhaltspflicht verweisen darf (s. BFH-Entscheidung III 131/63 vom 21. April 1967, BFH 89, 31 [41], BStBl III 1967, 564).
Somit ist die Beschwerde insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Heranziehung des Vermögens und des Einkommens der Ehefrau als Versagungsgrund gegen den Erlaß der Vermögensabgabe des Beschwerdeführers wegen Vermögensverfalls wendet.
Der Eintritt eines Vermögensrückganges beim Beschwerdeführer ist glaubhaft gemacht. In welcher Höhe er an den Stichtagen unter Beachtung etwaiger bisher streitiger Zurechnungen eingetreten ist, wurde vom FG nicht nachgeprüft. Es hatte bei seinem dem Grunde nach ablehnenden Standpunkt zu den für den Erlaß seiner Höhe nach maßgeblichen Vomhundertsätzen keine Ermittlungen angestellt. Der erkennende Senat braucht bei dem nur summarischen Verfahren einer einstweiligen Anordnung keine zahlenmäßigen Ermittlungen anzustellen, um das genaue Ausmaß des Erlasses nach den aufgrund des § 203 Abs. 5 LAG anzuwendenden Tabellen (Erlaß des BdF vom 21. Januar 1957, BStBl I 1957, 126; Tz. 31 f. VerfVAO 1964) zu errechnen. Es erscheint des weiteren schlüssig vorgetragen, daß dem Beschwerdeführer die sofortige Einziehung der in Frage stehenden Vermögensabgabe-Rückstände einen wesentlichen Nach teil bedeuten könnte. Da das Restvermögen überwiegend aus Wertpapieren besteht, müßten diese unter Umständen wenigstens teilweise zur Bezahlung der Rückstände auch zu einem ungünstigen Kurse sofort verkauft werden, um bei Obsiegen in der Hauptache, d. h. bei Gewährung des Erlasses, wiederum mit Unkosten neu erworben zu werden. Darin kann ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO gesehen werden.
Andererseits ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 920, 921 ZPO angemessen. Es besteht hier die Gefahr, daß ohne Sicherheitsleistung bei ganzer oder teilweiser Ablehnung des begehrten Erlasses dahin gehend vollendete Tatsachen geschaffen werden, daß der Beschwerdeführer inzwischen sein Restvermögen aufzehrt und damit das FA auch bei Obsiegen in der Hauptsache jede Zugriffsmöglichkeit verliert. Die Sicherheitsleistung ersetzt nicht voll die Glaubhaftmachung; sie läßt bloß genügen, was sonst zu schwach wäre (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 28. Aufl., § 921 Anm. 2). Für die Art und die Höhe der Sicherheit auf Antrag oder von Amts wegen kommen Fähigkeit und Wille des Pflichtigen zur Sicherheitsleistung in Betracht. Da im vorliegenden Falle die Ehefrau im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine, wenn auch zeitlich begrenzte, Bürgschaftserklärung über 20 000 DM abgegeben hat, und dieser Betrag bei Abweisung der Klage den im Endergebnis zu zahlenden Vermögensabgabe-Rückständen entsprechen dürfte, hielt der Senat eine Sicherheitsleistung in der gleichen Höhe für angemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu beachten, daß der Beschwerdeführer zwar den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erreichte, aber andererseits die begehrte Nichteinziehung der rückständigen Vermögensabgabe-Teilbeträge nur gegen Sicherheitsleistung seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau erfolgte, so daß insoweit ein Unterliegen des Beschwerdeführers vorliegt. Somit erscheint eine Aufteilung der Kosten für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und für das Beschwerdeverfahren im Verhältnis 50 : 50 angemessen.
Anmerkung: Die Zahlenangaben wurden teilweise geändert.
Fundstellen
Haufe-Index 70160 |
BStBl II 1973, 123 |